Demnach muß die in § 118 der Stiftungsverwaltung selbst, als der hierzu allein geeigneten Instanz, eingeräumte Befugnis zur Abänderung des Statuts zwar materiell unbeschränkt sein, aber unter ganz strenge Bedingungen gestellt werden, nämlich:
daß wesentliche Voraussetzungen hinsichtlich der rechtlichen oder wirtschaftlichen Grundlagen für die Wirksamkeit der Stiftung im Vergleich mit dem jetzt Bestehenden geändert seien; daß diese Veränderung so groß sei, um ein Aufrechterhalten der ursprünglichen Bestimmungen entweder unmöglich oder widersinnig zu machen — wobei das »unmöglich« allerdings schon durch solche Wirkungen gegeben sein kann, deren Fortdauer eine Krisis mit Bestimmtheit für absehbare Zeit voraussehen lassen würde, und das »widersinnig« durch Nachteile oder Erschwernisse erheblicher Art, deren Bestehenlassen angesichts der veränderten Verhältnisse keinem vernünftigen Zweck mehr entspräche;
daß jede Abänderung nicht weiter gehen dürfe als zur betreffenden Zeit wirklich erforderlich ist, um mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse das Unmögliche und absolut Zweckwidrige aufgehoben zu haben.
Da eine genauere Richtschnur für die Auslegung und Anwendung dieser in § 118 gegebenen Normen nicht zum voraus sich festsetzen läßt, so muß beides im allgemeinen unter den Schutz der jeweils geltenden Rechtsordnung gestellt sein — was § 119 dadurch herbeiführen will, daß er zum Einspruch gegen eine Statutenänderung ausdrücklich jeden ermächtigt, der an Aufrechterhaltung des Bestehenden ein vernünftiges Interesse haben kann. Wofür etwa in einer späteren Zeit niemand sich interessierte und für wessen Verteidigung niemand mehr eintreten möchte, das hätte in der Tat kein Anrecht mehr auf weiteren Fortbestand.
Ich nehme an, daß aus § 119 zur Vertretung des jeweils geltenden Statuts, wegen berechtigten Interesses an dessen Aufrechterhaltung im allgemeinen, legitimiert sind: neben meinen Nachkommen und meinen früheren Genossen (die unter meiner Mitwirkung und mit Bezug auf meine Absichten Verträge mit der Carl Zeiss-Stiftung abgeschlossen haben), die Gemeinden des Bezirks, die hiesige Universität, die Mitglieder der Vorstände der Stiftungsbetriebe, der Stiftungskommissar und die Mitglieder der in § 110 des Statuts vorgesehenen Kommission für die Rechnungslegung der Stiftung; im übrigen aber jeder Angehörige — Beamte oder Arbeiter — der Stiftungsbetriebe hinsichtlich solcher Statutenbestimmungen, die seine besonderen Interessen berühren.
Als selbstverständlich betrachte ich hierbei, daß allen diesen Personen das gleiche Einspruchsrecht auch zustehe gegen etwaige Maßnahmen seitens der Organe der Stiftung, die ohne formell als Statutenänderung verlautbart zu sein, materiell eine solche einschließen und demnach gemäß § 118 hätten verlautbart werden müssen. Gegenüber den seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig erklärten Abänderungen des Statuts aber würde niemand mehr Ansprüche aus dem vorher geltenden Statut, abgesehen von erworbenen Rechten, geltend machen dürfen, sondern jeder nunmehr auf diejenigen Ansprüche beschränkt sein, die der zweite Absatz des § 119 bezeichnet.
Für das Geltendmachen solcher Ansprüche eine relativ lange Frist offen zu lassen, scheint deshalb geboten, weil die Begründung einer beschlossenen Statutenänderung meist nicht sofort zu würdigen, ihre praktische Tragweite aber wohl stets erst nach längerer Wirksamkeit zu erkennen sein wird.
Nachdem durch die §§ 118-120 der ganze vorangehende Inhalt des Statuts möglichem Wandel unterworfen worden, müssen nunmehr diese Paragraphen zum absolut festen Punkt in den Einrichtungen der Carl Zeiss-Stiftung erklärt werden — wie § 121 schließlich tut.