Zu Titel V.
Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den Stiftungsbetrieben[88].
Zu § 56.
Die Vorschrift dieses Paragraphen bedeutet praktisch nur eine Direktive für die Organe der Stiftung und die sonst mit leitenden Funktionen betrauten Personen. Als solche gehört sie indes zu Titel V, weil es für Auslegung und Anwendung nachfolgender Bestimmungen dieses Titels nicht gleichgültig ist, unter welche Direktive jene Organe hinsichtlich der in § 56 berührten Punkte gestellt sind. Außerdem aber möchte ich diese Direktive auch an einer Stelle ausgesprochen wissen, an welcher ihre fortgesetzte Evidenthaltung besonders gesichert erscheint. — Einrichtungen erziehen die Menschen. Diejenigen, welche in späterer Zeit die Funktionen wahrzunehmen haben, die jetzt mir und meinen Mitarbeitern obliegen, mögen nur auch immer lernen, was wir haben lernen müssen: sich hinwegzusetzen über Sympathie und Antipathie, Wohlgefallen und Mißfallen und alles, auch wenn es die eigene Person noch so nahe berührt, betrachten zu können rein als Sache, wie unbeteiligte Zuschauer; und sie mögen, um das fertig zu bringen, auch zu verlernen suchen, was wir zu verlernen suchen mußten: durch irgend etwas, was bei Ausübung der Berufspflichten an sie herankommt, noch persönlich verletzt, gekränkt, beleidigt sich fühlen zu können. Das bringt der Beruf einmal so mit sich, just wie der des Schiffskapitäns oder des Lotsen es mit sich bringt, daß er verlernen muß, im Augenblick der Gefahr an sich selbst oder an Weib und Kind zu denken. Auch mögen jene nur immer überzeugt sein, daß es in ihrem Beruf gar keine andere wahre Autorität gibt als diejenige, die auf dem Boden solchen Gelernt- und Verlernthabens ihnen erwachsen kann.
Zu § 57.
Die hier gegebene strenge Umgrenzung des Pflichtverhältnisses bezweckt, den industriellen Arbeitsvertrag auf eine rechtlich gesunde, ethisch reinliche Grundlage zu stellen — nämlich, unter schärfster Absage an die Idee des »Brotherrn«, das Vertragsverhältnis zu entlasten von allem Beipack an Gefolgschaftspflichten und Vasallendienst, den der Rechtsgrundsatz der Starken »denn ich bin groß und du bist klein« dem schwächeren Teil fast überall noch aufgebürdet hält.
Damit der im Eingang des Paragraphen ausgesprochene allgemeine Grundsatz für die Anwendung genügend bestimmt sei — so daß deutlich erkennbar ist, was er zu decken hat und was nicht — müssen, weil das gemeine Recht Normen hierfür noch nicht gibt, in diesem Paragraphen selbst die verschiedenen Beziehungen vollständig namhaft gemacht werden, unter welchen die industrielle Arbeitsleistung gemäß der besonderen Natur des Vertragsgegenstandes ein Pflichtverhältnis des Arbeitnehmers zum Prinzipal notwendig macht. — Was durch den Vertragsgegenstand nicht als notwendig begründet wäre, wäre durch ihn überhaupt nicht begründet, sondern willkürlich ihm angehängt.
Das Spezifische des industriellen Dienstverhältnisses — im Unterschied von beliebigen anderen Vertragsverhältnissen — sehe ich aber in folgenden Momenten:
Daß in ihm mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren ist