1. eine nach Art und Maß bestimmte Leistung, [und diese]

2. nicht nur hinsichtlich ihres Endresultats (des fertigen Produkts der Arbeit etc.), sondern zugleich unter der Bedingung fortgesetzter Leitung der ganzen Tätigkeit selbst nach Plan und Absicht des Prinzipals,

3. und als nicht mit den eigenen Mitteln des Arbeitnehmers zu vollbringen, sondern durchaus mit Einrichtungen, Werkzeugen etc. des Prinzipals — also unter Übergabe von Eigentum desselben und unter Anvertrauen mancher sonstiger Interessen an den Arbeitnehmer behufs Ermöglichens der vereinbarten Leistung;

und daß die in solcher Art mit den einzelnen vereinbarte Leistung zur notwendigen Voraussetzung hat das gleichzeitige Bestehen gleichartiger Vereinbarungen mit mehreren oder vielen,

4. welche viele in gemeinsamen Räumen, unter Benutzung gemeinsamer Einrichtungen, unter gemeinsamer Leitung, ihrer Tätigkeit in organisiertem Zusammenwirken zu erhalten sind,

5. demnach genötigt sind, bei Ausübung ihrer vertragsmäßigen Tätigkeit in fortgesetzten persönlichen Verkehr (als Mitarbeiter, Vorgesetzte, Untergebene) zu treten,

6. und bei dieser Tätigkeit auch unvermeidlicherweise persönliches Eigentum und sonstige Interessen (sogar Leben und Gesundheit) in gewissem Umfang den Mitarbeitern zugänglich lassen oder anvertrauen müssen.

Bis ich etwa eines Bessern belehrt werde, sehe ich in dieser Aufzählung und in den ihr entsprechenden, unter § 57 angeführten ersten sechs Punkten eine erschöpfende Bestimmung derjenigen Beziehungen, unter welchen nach dem Wesen des industriellen Dienstverhältnisses die Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit seitens des einen Teils Gegenstand einer Verpflichtung desselben gegen den andern Teil sein kann — und zwar in dem Sinne erschöpfend: daß es nichts gibt, was auf das Spezifische jener vertragsmäßigen Tätigkeit eine wesentliche (d. h. nicht rein willkürlich hinzugetane) Beziehung hätte und nicht unter einen von den genannten sechs Punkten fiele; und damit zugleich in dem Sinne: daß unter diesen sechs Punkten alles gedeckt ist, was in irgend einer Form zur Bedingung oder Voraussetzung der vertragsmäßigen Gegenleistung des andern Teils (Lohn- oder Gehaltzahlung etc.) gemacht werden kann, daß also diese Gegenleistung ihr vollständiges, sie ganz erschöpfendes Äquivalent hat in der Erfüllung derjenigen Anforderungen, die der Dienstvertrag hinsichtlich aller genannten Punkte im einzelnen Fall vereinbaren mag.

Schließlich aber ist der Dienstvertrag auch noch ein Dienstvertrag, d. h. er setzt die Kontrahenten in ein Rechtsverhältnis zueinander nicht nur in denjenigen besonderen Beziehungen, die der Vertragsgegenstand mit sich bringt, sondern auch noch in den andern allgemeinen Beziehungen, die jeder Vertrag, als Vertrag, zwischen den Vertragschließenden einführt. Also gibt es nun noch einen 7. Punkt, Pflichten betreffend, die zwischen allen solchen bestehen, zwischen welchen Vertrag überhaupt besteht, welche also nicht lediglich unter allgemeiner Bürger- und Menschenpflicht miteinander verbunden sind.

Für die Umgrenzung der auf diesen Punkt bezüglichen — naturgemäß nicht im einzelnen benennbaren — Pflichten finde ich aber zwei Merkmale ganz unentbehrlich, nämlich: