Fußnoten:

[88] [Vgl. hierzu S. 347-364.]

[89] [jetzt für gewisse Fälle auch bereits nach zurückgelegter halbjähriger Dienstzeit, vgl. Stiftungs-Statut § 77, vorletzter Absatz.]


Xb.

Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung.


Erläuterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts vorn 26. Juli/16. August 1896[90].


Der nachstehend gegebene Kommentar zu den Titeln I und II des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung stützt sich lediglich auf den Text dieses Statuts, so wie er gedruckt vorliegt. In keinem Punkt ist dabei Bezug genommen weder auf die Motive, die den Anordnungen des Statuts zugrunde liegen, noch auf die tatsächlichen Umstände, unter welchen dieses Statut im Zusammenhang mit der Entwicklung der Stiftung selbst entstanden ist. Es wird also ausschließlich dasjenige dargelegt, was jedermann aus dem gegebenen Text herauszulesen vermag, wenn er die Paragraphen in ihrem Zusammenhang und unter der Präsumtion auffaßt, die bis zum Beweis des Gegenteils für die Auslegung jeder Urkunde zu gelten hat: daß sie mit Sinn und Verstand abgefaßt sei.