I. Verhältnis der Stiftung zum Staat.

In allem Grundsätzlichen ist dieses Verhältnis durch die §§ 4, 5 des Statuts geregelt.

Die oberste Richtschnur für die Organisation der Carl Zeiss-Stiftung gibt § 4, dem alle nachfolgenden Bestimmungen in Titel I des Statuts unterstellt sind.

Dadurch, daß dieser § 4 eine »besondere« Stiftungsverwaltung vorschreibt, diese (der Überschrift zufolge) als Organ der Stiftung hinstellt und ihr außerdem für bestimmte Funktionen noch andere Organe, als Organe der Stiftung, nebenordnet, kommt zum Ausdruck, daß die Carl Zeiss-Stiftung ihre eigene selbständige Verwaltung besitzen soll, also nicht, wie es bei Stiftungen häufig geschieht, dem Staat, oder einer Gemeinde oder irgend einer sonst bestehenden Institution zur Verwaltung überwiesen ist.

Gemäß dieser grundsätzlichen Norm, die allen organisatorischen Bestimmungen vorangestellt ist, könnte ein nachfolgender Paragraph des Statuts die »Stiftungsverwaltung« auf irgend eine rechtlich zulässige und praktisch durchführbare Art konstituieren. Das Statut könnte also z. B. — wie es bei vielen bekannten Stiftungen in Deutschland geschehen ist — ein Kuratorium oder einen Senat aus einer bestimmten Anzahl von Personen einsetzen und etwa vorschreiben, daß dieses Kuratorium oder dieser Senat erstmalig durch den Stifter zu ernennen sei und nachher beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuwahl eines neuen seitens der Übrigbleibenden sich selbst fortdauernd zu ergänzen habe.

Wenn nun das Statut, statt derartiges oder ähnliches vorzusehen, in § 5 die »Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung« der in Abs. 1 dieses Paragraphen benannten Staatsbehörde zuweist, so folgt — ganz abgesehen von den weiteren Vorschriften in Abs. 2 und 3 desselben Paragraphen — schon aus der logischen Beziehung des § 5 zu der übergeordneten allgemeinen Vorschrift des § 4, daß damit diese Behörde eingesetzt ist als Organ der Carl Zeiss-Stiftung für ihre Selbstverwaltung, nicht als Organ des Staates für die Verwaltung der Stiftung. Sie hat also ihr Mandat vom Stifter, nicht vom Staat, und hat demnach hinsichtlich ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung lediglich die »Rechte und Obliegenheiten«, die das Stiftungsstatut der »Stiftungsverwaltung« überträgt, nicht Rechte und Obliegenheiten, die derselben Behörde bei Verwaltung einer Stiftung seitens des Staates zukommen würden oder von Staats wegen zugewiesen werden könnten.

Eine besondere Verstärkung aber erhält dieser Schluß durch die Vorschriften in Abs. 3 des § 5. Dadurch, daß die Stiftungsverwaltung, wie auch das andere, durch einen Staatsbeamten zu bildende Organ der Stiftung, ausdrücklich auf das Stiftungsstatut verpflichtet und beiden direkt untersagt wird, bei Ausübung ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung Staatsinteressen in anderem Umfang zu berücksichtigen, als es auch für Privatpersonen »gesetzlich« geboten ist, kommt ganz explizite zum Ausdruck, daß die Stiftungsverwaltung, unbeschadet ihres Charakters als Staatsbehörde, in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung keine staatlichen Funktionen auszuüben hat, in diesen Angelegenheiten vielmehr durchaus die freiere Stellung eines privaten Stiftungssenates einnimmt.

Eine weitere Bekräftigung des Gesagten ergibt sich noch aus mehreren Sondervorschriften, die das Statut in anderen Titeln enthält.

In § 52 (Titel V) sind für die Vermögensverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung in Hinsicht auf Art der Kapitalanlagen und Sicherheitsanforderungen ganz andere Vorschriften gegeben, als für die durch Staat und Gemeinde zu verwaltenden Stiftungen gesetzlich bestehen.

§ 53 schließt jede Haftpflicht des Staates bezüglich des unter Verwaltung des Großherzogl. Kultusdepartements stehenden Stiftungsvermögens aus.