§ 109, Abs. 1 (Titel VII) schreibt ausdrücklich vor, daß alle Arbeitsleistung von Staatsbeamten in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung aus Mitteln der Stiftung so zu vergüten ist, daß dem Staat »aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung« auch nicht indirekt Lasten erwachsen.

Und endlich verpflichten die §§ 110-112 (Titel VIII) des Statuts die Stiftungsverwaltung zu jährlicher Rechnungslegung an eine fünfgliedrige Kommission von gänzlich privatem Charakter. Denn den Mitgliedern dieser Kommission wird ausdrücklich gesagt, daß ihr Auftrag als »rein persönlicher« zu gelten habe, und daß sie hinsichtlich seiner Erfüllung »von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben« haben. Die Befugnisse dieser Kommission sind aber nicht auf Prüfung des Rechnungswesens beschränkt; sie umfassen, nach § 111, die Prüfung der Statutenmäßigkeit der ganzen Verwaltung.

Den Anordnungen des Statuts in Hinsicht auf das Verhältnis der Stiftung zum Staat steht der Umstand keineswegs entgegen, daß die Bestimmung in § 5 nicht einseitig durch den Stifter getroffen werden konnte, sondern eine Vereinbarung mit der obersten Staatsverwaltung zur Voraussetzung haben muß. — Da niemand einer Behörde eigenmächtig Geschäfte ansinnen kann, die ihr nicht aus der Staatsverfassung zukommen, und da auch keine Behörde eigenmächtig solche Geschäfte übernehmen darf, so muß allerdings der Sanktionierung des Statuts in Hinsicht auf den § 5 eine besondere Entschließung der obersten Staatsbehörde, unter Genehmigung des Staatsoberhauptes, vorangegangen sein. Angesichts des § 4 konnte aber diese Entschließung nicht darauf gehen: von Staats wegen die Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung dem Großherzogl. Kultusdepartement zu überweisen, sondern lediglich darauf: von Staats wegen die genannte Behörde zu ermächtigen, daß sie, dem Antrag des Stifters entsprechend, die Verwaltung der Stiftung dauernd übernehme, und diese Verwaltung im Sinne eines ständigen Nebenamtes, zwar in denselben geordneten Formen, in denen sie ihre staatlichen Funktionen ausübt, aber im Sachlichen auf Grund und in Gemäßheit des Stiftungsstatuts, also nach dem Mandat des Stifters, führe.

Daß eine Behörde als solche auf Grund besonderer Ermächtigung seitens der obersten Staatsverwaltung an nicht-staatlichen Geschäften teilnimmt, ist keineswegs ohne Vorbild, und jedenfalls nur hinsichtlich der richterlichen Behörden zum voraus ausgeschlossen. Selbstverständlich aber hätte diese Ermächtigung, und damit die Genehmigung des § 5 des Stiftungsstatuts, auch versagt werden können — in welchem Falle dann, in der Konsequenz des § 4, ein anderer Stiftungssenat hätte eingesetzt werden müssen. Nachdem jedoch durch die landesherrliche Bestätigung des Statuts konstatiert ist, daß die oberste Staatsverwaltung die Ermächtigung erteilt hat, ist damit das in § 5 bezeichnete Departement des Großherzogl. Staatsministeriums als statutarische Stiftungsverwaltung eingesetzt und hat als solche der Stiftung gegenüber keine andern Rechte, aber auch dem Staat gegenüber keine andern Pflichten, als bei sonst gleichem Inhalt des Statuts jede andere Stiftungsverwaltung haben würde, die gemäß § 4 des Statuts hätte eingesetzt werden können.

Der Stiftungsverwaltung deshalb, weil sie im gegenwärtigen Falle durch eine Staatsbehörde repräsentiert ist, in Angelegenheiten der Stiftung staatliche Funktionen beizulegen, würde nur dann überhaupt zulässig sein, wenn das Statut den § 4 nicht enthielte, sondern unter dem Abschnitt »Organe« sogleich den ersten Absatz des § 5 folgen ließe. Weiter aber dürfte dann auch Abs. 3 des § 5 nicht vorhanden sein. Denn es wäre überflüssig, eine Behörde in Ausübung ihrer staatlichen Funktion speziell auf den Inhalt einer Stiftungsurkunde zu verpflichten, und widersinnig, ihr dabei die Rücksichtnahme auf Staatsinteressen, die sie in ihrer amtlichen Tätigkeit sonst zu vertreten hat, verwehren zu wollen. Ferner dürften die andern Organe, Stiftungskommissar und Vorstände der Betriebe, nicht konstitutiv, als Organe der Stiftung, sondern höchstens instruktionell, als Hilfsorgane der Stiftungsverwaltung, eingeführt sein, weil es nicht angängig wäre, einer Behörde in Hinsicht auf staatliche Geschäfte Organe privaten Charakters nebenzuordnen. Und endlich dürfte das Statut den § 110 nicht enthalten. Denn keine Behörde kann hinsichtlich der Ausübung staatlicher Funktionen der Kontrolle einer nicht-staatlichen Instanz unterstehen.

II. Verhältnis der Organe der Carl Zeiss-Stiftung zu den Staatsbehörden.

Als juristische Person steht die Carl Zeiss-Stiftung, wie jede andere Stiftung, unter staatlicher Aufsicht, und da die juristische Person tatsächlich nur durch ihre Organe handlungsfähig wird, so stehen diese Organe unter solcher Aufsicht.

Diese allgemeine — gesetzliche — Staatsaufsicht hat aber zum Gegenstand lediglich die Wahrung von Gesetzlichkeit und Ordnungsmäßigkeit in den Handlungen und dem Verfahren der Stiftungsorgane und die Sicherung dauernder Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften der Urkunde, auf Grund welcher die landesherrliche Bestätigung erteilt und das Recht der juristischen Person verliehen worden ist — welche Urkunde im vorliegenden Fall seit dem 16. August 1896 durch das gegenwärtige »Statut der Carl Zeiss-Stiftung« ersetzt ist.

Da die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und die Bestätigung eines Stiftungsstatuts Akte der Staatshoheit sind, so ist die Staatsregierung selbst die Instanz, die diese gesetzliche Aufsicht auszuüben hat. In Hinsicht auf letztere unterstehen also alle Organe der Stiftung im vorliegenden Falle dem Großherzogl. Staatsministerium, auch die Stiftungsverwaltung. Letztere ist, obschon Staatsbehörde, nicht Organ der staatlichen Aufsicht über die Stiftung, weil sie Organ der Stiftung ist.

Weil aber die allgemeine Staatsaufsicht lediglich die Gesetzlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und Statutenmäßigkeit zu überwachen hat, so untersteht innerhalb des statutenmäßigen Handelns kein Organ der Stiftung der Aufsicht oder der Einwirkung irgend einer Staatsbehörde, auch die Stiftungsverwaltung nicht. Obwohl sie nicht selbst die oberste Staatsbehörde ist, gibt es auch für sie in Hinsicht auf die Ausübung der statutarischen Funktionen keine vorgesetzte Instanz. Gemäß § 4 des Statuts steht der Stiftungsverwaltung in dem ihr zugewiesenen Wirkungskreis die »oberste« Leitung der Stiftungsangelegenheiten zu. Sie ist also in allen Entschließungen und Handlungen innerhalb ihrer statutenmäßigen Kompetenz völlig souverän. Gegen ihre Entschließungen und Handlungen in Angelegenheiten der Stiftung ist keine Berufung möglich; angefochten könnten sie im Verwaltungsweg nur werden unter Anrufen der Staatsaufsicht wegen Statutenwidrigkeit.