Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen überträgt also das Statut der Stiftungsverwaltung folgende Funktionen:
die Vertretung der Stiftung Dritten gegenüber hinsichtlich aller derjenigen Interessen, die nicht im Interessenkreis der Geschäftsbetriebe liegen — ohne jede nähere Anweisung;
die allgemeine Vermögensverwaltung der Stiftung — gemäß den Vorschriften in Titel IV (Reservefonds);
die Ernennung des Stiftungskommissars — gemäß § 5, Abs. 2;
die Ernennung der Mitglieder der Vorstände der Betriebe — gemäß den Vorschriften in §§ 25-27;
die Verfügung über die Mittel der Stiftung für die in § 1, B bezeichneten Zwecke — nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel VII des Statuts.
Hinsichtlich der Bestellung des Stiftungskommissars enthält das Statut keinerlei weitere Vorschriften. Die Stiftungsverwaltung hat also in bezug auf seine Ernennung wie auf seine Abberufung völlig freie Hand.
Hinsichtlich der Ernennung neuer Vorstandsmitglieder ist dem Stiftungskommissar und den vorhandenen Mitgliedern des betreffenden Vorstandes insofern eine Mitwirkung eingeräumt, als nach § 25 sie vorher zu hören sind — demnach jede einzelne von diesen Personen ihre Ansicht vorzutragen berechtigt ist — und als keine Ernennung gegen das einstimmige Votum der Vorstandsmitglieder erfolgen darf. — Grundsätzlich besagen diese Bestimmungen nur eine beratende Mitwirkung bei der Wahl neuer Vorstandsmitglieder. Praktisch aber kann das Vetorecht im Fall der Einstimmigkeit die Bedeutung des Kooptationsrechts gewinnen. Denn falls die vorhandenen Mitglieder eines Vorstandes übereinstimmend eine bestimmte Person, die den Voraussetzungen der Wählbarkeit entspricht, für die bestqualifizierte halten, so sind sie daraufhin berechtigt, jeden andern einstimmig abzulehnen; und in diesem Fall müßte die Stiftungsverwaltung ihrem Votum wenigstens dann Folge geben, wenn der Fall, den § 7, Abs. 3 vorsieht, eingetreten ist.
In denjenigen Angelegenheiten endlich, die auf die Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben der Stiftung (§ 1, B) Bezug haben und in Titel VII des Statuts näher geregelt sind, ist gemäß § 108, Abs. 1 dem Stiftungskommissar und den Vorständen der Stiftungsbetriebe gleichfalls, neben dem Recht, Anträge stellen zu können, eine im allgemeinen nur beratende Mitwirkung eingeräumt. In Hinsicht auf solche Maßregeln aber, die unter die §§ 101-104 fallen, statuiert Abs. 2 des § 108 ausdrücklich eine entscheidende Einflußnahme der beiden Betriebsvorstände, unter der Bedingung der Einstimmigkeit ihrer sämtlichen Mitglieder.