Die genannten Paragraphen betreffen ausschließlich solche Akte gemeinnütziger Betätigung, die entweder (§§ 101, 102) die technischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Betriebe selbst, oder (§§ 103, 104) die Interessen ihres Personals ganz unmittelbar berühren, und die deshalb auch immer in Beziehung zu solchen Maßnahmen innerhalb der Betriebe stehen werden, auf welche die drei letzten Absätze des § 16 und die Direktiven für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung in Titel III des Statuts hinweisen.

Für dieses ganze durch die §§ 101-104 umschriebene Gebiet gemeinnütziger Betätigung der Stiftung ist durch die Vorschrift des zweiten Absatzes in § 108 die Entscheidung über das, was innerhalb des statutenmäßig Zulässigen zu geschehen oder zu unterbleiben hat, der Stiftungsverwaltung praktisch nur insoweit überlassen, als die dort bezeichneten Personen betreffs des Ob oder des Wie nicht im Einverständnis sind. Soweit Einverständnis unter ihnen hinsichtlich einer bestimmten Maßnahme konstatiert ist, muß diese Maßnahme nicht nur überhaupt, sondern auch in den Einzelheiten der Ausführung, gemäß ihrem übereinstimmenden Votum ins Werk gesetzt werden — womit dann selbstverständlich der Stiftungsverwaltung auch jede eigene Verantwortung in der betreffenden Sache abgenommen ist.

Nach der finanziellen Seite hin ist das in diesen Angelegenheiten statutarisch Zulässige durch die Vorschrift des § 107, Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 47-51 umgrenzt.

Die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe ist, gemäß § 4, Abs. 2, nicht der Stiftungsverwaltung, sondern lediglich den Betriebsvorständen und dem Stiftungskommissar unterstellt. Nur insoweit ist auch der Stiftungsverwaltung eine Mitwirkung in diesen Angelegenheiten vorbehalten, als das Statut dem Stiftungskommissar die Stellung eines Vertreters der Stiftungsverwaltung zuweist und damit der letzteren in bezug auf seine Tätigkeit die allgemeinen Befugnisse des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten einräumt.


Die Funktionen des Stiftungskommissars sind gemäß Titel II des Statuts:

Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe in Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Statutenmäßigkeit des Verfahrens (§§ 11, 12);

Beratende Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die eine besondere Entschließung der Betriebsvorstände erfordern (§ 14);

Entscheidung in denjenigen Angelegenheiten, in bezug auf welche die Mitglieder einer Geschäftsleitung sich nicht einigen können (§ 15);

Bestätigung oder Ablehnung von Beschlüssen in Bezug auf bestimmte — in § 16 namentlich angeführte — Handlungen;