Stellung eigener Anträge in Sachen der Geschäftsbetriebe (§ 17).
Der Kreis dieser dem Stiftungskommissar zugewiesenen Befugnisse bestimmt zugleich den Umfang der — mittelbaren — Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung, weil § 10 eine andere Einwirkung auf die Geschäftsführung der Betriebe als durch den Stiftungskommissar ausschließt, mithin jede Einwirkung ausschließt, die nicht im Rahmen seiner statutarischen Befugnisse geübt werden kann.
Hinsichtlich der Ausübung seiner Funktionen regelt das Statut die Stellung des Stiftungskommissars zur Stiftungsverwaltung nach den Grundsätzen freier und direkter Stellvertretung. Von seiner Ernennung bis zu seiner Abberufung hat er seine Tätigkeit nach eigenem besten Wissen und unter eigener Verantwortung auszuüben. Die Stiftungsverwaltung als Vollmachtgeber kann von ihm verlangen, in jedem ihr geboten erscheinenden Umfang über die Angelegenheiten der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu werden und kann in allen Punkten ihre eigenen Ansichten ihm gegenüber geltend machen; sie kann ihm aber nicht Instruktion für die von ihm zu treffenden Entscheidungen erteilen und auch nicht verlangen, vor jeder Entscheidung erst selbst gehört zu werden. Denn da aus § 5 der Stiftungskommissar direkt und in Person auf das Stiftungsstatut verpflichtet ist, kann er nicht angehalten werden, etwas zu vertreten, was nicht seinem eigenen pflichtmäßigen Ermessen entspricht. Außerdem aber fordern auch die §§ 15-18 ausdrücklich seine auf die unmittelbare Kenntnis aller Verhältnisse gegründete Entscheidung und schreiben ihm vor, auf Anfordern eines Vorstandes sein Votum ohne Verzug abzugeben. — Der Stiftungsverwaltung bleibt daher, falls sie mit seiner Tätigkeit unzufrieden wäre, nur Zurückziehen des erteilten Auftrags, durch Abberufung, übrig.
Die Konsequenz dessen nach der anderen Seite hin ist, daß, wenn eine Geschäftsleitung durch Entscheidungen des Stiftungskommissars sich, beschwert fühlte, sie nicht Berufung dagegen an die Stiftungsverwaltung einlegen und Abänderung solcher Entscheidungen beantragen dürfte. Vorstellungen oder Beschwerden bei der Stiftungsverwaltung über den Stiftungskommissar könnten vielmehr nur den Sinn haben, entweder deren gütige Vermittlung anzurufen oder sie um Ernennung eines andern Stiftungskommissars anzugehen.
Funktion und Kompetenz der Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe sind durch die §§ 8, 9 des Statuts ganz vollständig geregelt.
Den dortigen Bestimmungen zufolge können alle Handlungen, die irgendwie auf die geschäftliche Tätigkeit der Firma oder auf ihre Vertretung nach innen oder nach außen Bezug haben, nur durch ihren Vorstand vorgenommen werden. Weder der Stiftungskommissar noch die Stiftungsverwaltung kann in diesen Angelegenheiten irgend eine Anordnung treffen. Sie können nicht an Stelle des Vorstandes etwas beschließen und können — abgesehen von dem Vetorecht, welches § 16 für bestimmte Gegenstände dem Stiftungskommissar einräumt — keinen Beschluß des Vorstandes inhibieren. Auch in den Fällen, in welchen das Votum des Stiftungskommissars entscheidend ist — sei es, daß er nach § 15 bei Dissens unter den Mitgliedern den Ausschlag gibt, sei es, daß er gemäß § 16 einen einstimmigen Beschluß noch zu sanktionieren hat — ist die Grundlage des Vorgehens lediglich der auf die eine oder die andere Art statutenmäßig zustande gekommene Vorstandsbeschluß.
Demgemäß ist für die Beamten der Betriebe und für deren gesamtes Personal das Kollegium, welches den Vorstand der Firma bildet, als solches, der oberste Vorgesetzte. Niemand sonst kann Angehörigen des Betriebes eine verbindliche Anweisung erteilen. Auch der Stiftungskommissar kann in Ausübung seiner Aufsichtsfunktionen gemäß §§ 11, 12 dieses nicht; er kann nur gegebenen Falles den Vorstand anhalten, zur Beseitigung von Anständen seinerseits die geeigneten Anordnungen zu treffen.
Hinsichtlich der Vertretung der Firma nach außen setzen die Vorschriften des § 8 den betreffenden Vorstand in allen Angelegenheiten der Geschäftsführung als den bevollmächtigten Vertreter des Inhabers der Firma ein und erteilen ihm eine nach außen hin ganz unbeschränkte Vertretungsmacht. Die Form für deren Ausübung ist (in § 9) in der Art geregelt, daß entweder: der Vorstand in seiner Gesamtheit (je zwei von seinen Mitgliedern), oder: ein bestimmtes Mitglied desselben als »gesetzlicher Vertreter« der Stiftung in Angelegenheiten der betreffenden Firma, öffentlich legitimiert sein muß — in welchem letztern Fall dieses eine Mitglied (der »Bevollmächtigte« der Carl Zeiss-Stiftung) zugleich befugt sein muß, sich durch ein bestimmtes anderes — gleichfalls öffentlich hierzu legitimiertes — Mitglied zeitweilig oder in einzelnen Angelegenheiten vertreten zu lassen.
Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit, die gemäß diesen Anordnungen den Vorständen der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Leitung der gesamten geschäftlichen Tätigkeit der Stiftung gewährleistet ist, hat das Statut nach der persönlichen Seite hin durch die besondern Vorschriften in den §§ 26, 27, 31 gesichert: daß alle Mitglieder, soweit sie nicht Sozien der Stiftung sind, bei einem von den Stiftungsbetrieben lebenslänglich angestellte Beamte sein und demgemäß die in Titel V, § 59, bestimmten Rechte besitzen müssen — daß ferner ihre Ernennung unwiderruflich ist — und daß ihnen endlich bei der Bestellung weder durch Vertrag noch durch Dienstanweisung besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung ihrer Funktionen auferlegt werden können, ihr Auftrag also lediglich durch das Statut selbst bestimmt bleiben muß.