Unser Eintreten in neue Betriebszweige mußte nämlich unvermeidlicherweise uns in Wettbewerb bringen mit anderen, denen wir bis dahin nicht als Konkurrenten gegenüberstanden. Es sollte nun dieser neue Wettbewerb niemals darin bestehen, daß wir jenen anderen etwa Terrain streitig machten, welches sie ihrerseits urbar gemacht hatten und mit Erfolg bebauten; er sollte vielmehr nur in dem Maß eintreten, als wir neues, bis dahin nicht bebautes Terrain in dem gemeinsamen Arbeitsfeld unsererseits urbar machen konnten und so dieses gemeinsame Arbeitsfeld entsprechend dem wachsendem Umfang unserer eigenen Beteiligung erweiterten. Dieser Richtschnur gemäß durften wir in neue Gebiete der praktischen Optik nur eintreten mit solchen Erzeugnissen, die, aus unserer eigenen Arbeit hervorgegangen, überhaupt nicht oder nicht in gleicher Art schon von anderen hergestellt waren. Daß wir aber andererseits diejenigen Neuerungen, die wir aus unserem Ideenkreis gewinnen, auch ganz in den Dienst der vorher dargelegten Geschäftspolitik stellen wollen, liegt nicht nur im strengsten Sinn in den Grenzen berechtigten Eigeninteresses, sondern ist auch sachlich durchaus geboten. Denn, wie vielfältige Erfahrung lehrt, hat der Fortschritt, der durch Neues möglicherweise erreicht ist, nur dann bestimmte Aussicht, wirklich sich Geltung zu verschaffen, wenn der Urheber selbst ihn zu vertreten in der Lage ist.
So viel über den ersten Punkt. Der zweite, die Regelung der Rechte und Interessen der arbeitstätigen Personen zum Inhaber des Unternehmens, wie sie im Laufe dieses letzten Jahrzehnts sich gestaltet hat, steht nicht unter Gesichtspunkten innerer Geschäftspolitik, sondern durchaus unter Gedanken des allgemeinsten sozialen Interesses.
Die immer zunehmende Zahl derer, die in ihrer ganzen bürgerlichen und wirtschaftlichen Existenz von unserem Unternehmen abhängig wurden und die daraus in concreto ersichtliche Bedeutung, welche die Organisation der Großindustrie für die Gemeinden und für das Staatswesen gewonnen hat, mußte denen, welche zum Aufbau einer solchen Organisation mitgewirkt hatten, mehr und mehr die Verantwortung zum Bewußtsein bringen, unter die solche Mitwirkung sie stellt. Diese mußten sich sagen, daß ihre wirtschaftliche Tätigkeit, wenn auch gesetzlich sie jetzt noch fast ganz als reine Privatsache gilt, wegen ihrer einschneidenden Wirkung auf das Wohl und Wehe vieler und ihrer offenkundigen Beziehung auf allgemeine Volksinteressen, in Wahrheit schon längst eine wichtige öffentliche Funktion im großen Volksorganismus geworden ist: gewissermaßen der Auftrag, in der Organisation und Leitung der gemeinsamen Arbeit vieler mitzuarbeiten an der Organisation und Leitung der wirtschaftlichen Tätigkeit des ganzen Volkes. Damit aber ergab sich von selbst die Anerkennung der grundsätzlichen Forderung: daß die Betätigung der leitenden Funktion des Unternehmers in der Großindustrie nicht in erster Reihe unter Rücksichten des eigenen Vorteils oder des Interesses einzelner stehen dürfe, sondern in erster Reihe geübt werden müsse unter den Rücksichten, welche das soziale Interesse der staatlichen Gemeinschaft fordert.
|Unter diesem obersten Gedanken hat die spezielle Richtschnur für die in unserem Kreis allmählich angebahnte Ordnung des Verhältnisses zwischen Personal und Unternehmer durch zwei Erwägungen sich bestimmt, von denen die eine auf die persönlichen Beziehungen, die andere auf das wirtschaftliche Verhältnis ausgeht. Die erste ist: Indem die neuere Wirtschaftsentwicklung unabänderlich das selbständige Kleingewerbe auf den meisten Arbeitsgebieten immer weiter zurückdrängt und damit unvermeidlich einen immer größer werdenden Teil des ganzen Volkes unter wirtschaftliche Abhängigkeit von den Industrieunternehmungen bringt, bedroht sie die Grundlagen eines gesunden Volkstums, wenn dieser Prozeß zur Folge hat, fortgesetzt eine immer wachsende Mehrheit des Volkes auch in persönliche und bürgerliche Abhängigkeit von der kleinen Minderheit der selbständig bleibenden Personen zu setzen, jene Mehrheit auch menschlich und bürgerlich unfrei zu machen und so den größeren Teil des Volkes auf eine Zwischenstufe zum Helotentum herabzudrücken. Also: Garantien gegen den Mißbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Beschränkung der persönlichen und bürgerlichen Freiheit der Unselbständigen durch die Unternehmer und ihre Organe.
Die zweite Erwägung ist: Indem die wirtschaftliche Unselbständigkeit für die große Mehrheit in vielen Rücksichten die Bedingungen des äußeren Fortkommens gegenüber den Verhältnissen, die früher die kleingewerbliche Einzelarbeit darbot, verschlechtert, bedroht zum Schaden des ganzen Volkes die jetzige Wirtschaftsentwicklung die arbeitenden Volkskreise mit zunehmender Verschlechterung ihrer relativen Lebenslage, wenn ihnen nicht auch Anteil an dem wirtschaftlichen Vorzug der neuen Arbeitsform eingeräumt wird. Die Großindustrie hat aber in der Kraft der Organisation, durch welche das planmäßige und stetige Zusammenarbeiten vieler sich vom bloßen Nebeneinanderarbeiten vieler unterscheidet, eine spezifische Quelle des Mehrertrags menschlicher Tätigkeit, einen dritten Wirtschaftsfaktor neben Arbeit und Kapital, der den Wirtschaftsertrag des organisierten Ganzen erhöht über die Summe der möglichen Arbeitserträge aller mittätigen Personen in der Einzelarbeit und des marktgängigen Äquivalents der Kapitalnutzung. Also: Einrichtungen, durch welche dieser spezifische Überschuß aus der Organisation, der eigentliche Unternehmergewinn, seiner natürlichen sozialen Aufgabe dienstbar wird, das wirtschaftliche Niveau der in organisierter Arbeit tätigen Personen höher zu stellen, als es in selbständiger kleingewerblicher Arbeit sein könnte[16].|
Die hier bezeichneten sozialen Bestrebungen haben die Regeln und Maximen des praktischen Handelns in unserem Kreis schon seit längerer Zeit wesentlich bestimmt. In die Erscheinung getreten sind sie zuerst in dem vor acht Jahren erlassenen gemeinsamen Pensionsstatut der Optischen Werkstätte und des Glaswerks, durch welches, im Gegensatz zu den Pensionseinrichtungen in der Privatindustrie, den Angehörigen beider Betriebe vertragsmäßiger Anspruch auf Pension nicht gegen das Vermögen einer Pensionskasse, sondern gegen das Vermögen der Firma selbst eingeräumt, der Unternehmer also grundsätzlich verpflichtet wurde, in seiner ganzen Wirtschaftsführung dem normalen Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft in ganz gleicher Art Rechnung zu tragen wie der Amortisation seiner leblosen Betriebsmittel. Den äußeren Abschluß haben jene Bestrebungen kürzlich in dem Statut der Carl Zeiss-Stiftung gefunden, dessen einschlägige Abschnitte die bisher praktisch geübten Regeln, unter Ergänzung derselben in den Einzelheiten, nunmehr kodifizieren und so zu ständigen Rechtseinrichtungen unserer Firma machen.
Mit einigen Worten habe ich endlich auch der dritten Arbeit dieses letzten Jahrzehnts, der Umwandlung der äußeren Verfassung der Firma, zu gedenken, die teilweise unter denselben Gesichtspunkten wie das eben Besprochene gilt.
Es ist eine fast typische Erscheinung der neueren Wirtschaftsentwicklung geworden, daß Industrieunternehmungen, wenn sie eine gewisse äußere Größe überschritten haben, von den persönlichen Inhabern aufgegeben und — ausnahmsweise in Genossenschaften — gewöhnlich in Aktiengesellschaften oder ähnliche Formen übergeleitet werden. Der Vorgang wird fast regelmäßig gerechtfertigt mit dem Hinweis auf die Bedenken und Gefahren, die bei großen Unternehmungen, die hohe Anforderungen an einsichtsvolle Leitung stellen, aus der Abhängigkeit von den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des zufälligen Besitzers sich ergeben und aus der Unberechenbarkeit der Umstände, die den Besitzwechsel bestimmen. |Wenn man davon absieht, daß diese Umwandlung des persönlichen Besitzes in unpersönlichen Kollektivbesitz gewöhnlich ganz einseitig nur der besseren Sicherung des in den Unternehmungen investierten Kapitals dienen will und gewöhnlich auch zu ganz einseitiger Herrschaft seiner Interessen führt, und wenn man ferner absieht von dem odiosen Beigeschmack, den das Gründerwesen dadurch gewinnt, daß der glückliche Vorbesitzer fast immer seine problematischen Anwartschaften auf zukünftige Nutznießungsvorteile zum voraus kapitalisiert sehen will — ist jene Tendenz des Unpersönlichwerdens der großen Industriebetriebe eine im großen und ganzen wohl erfreuliche Erscheinung. Denn unter dem mancherlei Widersinnigen, was die heutige Wirtschaftsordnung einschließt, ist das Widersinnigste doch wohl dieses: daß das Wohl und Wehe von beliebig vielen Menschen und ein vielleicht wertvolles Stück des Nationalvermögens, das durch die Arbeit anderer geschaffen wurde, unter dem Titel der Ausübung zufälligen Eigentumsrechts in die Hand von Personen kommen kann, die vielleicht ganz unvorbereitet oder unfähig zu irgend einer verantwortlichen Tätigkeit sind. Angesichts dieser Gefahr ist es immerhin schon ein Fortschritt, wenn die Verteilung des Eigentums auf eine große Anzahl von Personen, von denen keine viel zu sagen hat, die Wahrscheinlichkeit eröffnet, aus dem Unverstand der einen und der Klugheit der anderen dauernd ein erträgliches Mittelmaß von Verstand gesichert zu sehen.|
Auch in unseren Angelegenheiten hat ein ähnlicher Vorgang und aus ähnlichen Gründen sich vollziehen müssen. Nur konnte dabei, gemäß den vorher angedeuteten Rücksichten sozialen Interesses, das Unpersönlichwerden des Inhabers weder durch Genossenschaftsbildung unter den zeitweilig tätigen Personen herbeigeführt werden, noch durch unpersönliche Gestaltung des bloßen Eigentums an den Betriebsmitteln. Das eine würde die Zukunft unter die Herrschaft der augenblicklichen, ephemeren und zum Teil disparaten Interessen der zufällig mittätigen Personen gestellt haben, das andere unter die Herrschaft des sichmehrenwollenden Geldes. Beim einen wie beim anderen würden zum Herrn Elemente geworden sein, die im Organismus des Ganzen in Wahrheit nichts anderes sind als die dienenden Glieder, durch deren geordnete und planmäßige Vereinigung die Organisation ihre spezifische wirtschaftliche Kraft gewinnt, die sie zu einem dritten Wirtschaftsfaktor macht, neben Arbeit und Kapital — die Kraft, die persönliche Arbeitstätigkeit aller einzelnen und die Mitarbeit der toten Arbeitsmittel in ihrem wirtschaftlichen Wert weit zu erhöhen über den Wert, den alles an sich, außerhalb des organisierten Ganzen, in der Vereinzelung hätte.
So ist nun — vielleicht zum erstenmal — unternommen worden, in unseren Angelegenheiten diesen dritten Wirtschaftsfaktor, die Organisation als solche, zum Träger eines privaten Industrieunternehmens zu machen. Sie, ihrer Natur nach etwas Unpersönliches, hat in der Form der Stiftung, der selbständigen juristischen Person, die Rechte und die Handlungsfähigkeit einer lebendigen Person erhalten sollen. So repräsentiert also der jetzige Inhaber der Firma nicht die ephemeren Interessen aller in ihrem Umkreis mittätigen Personen — die von Jahr zu Jahr wechseln — und nicht die Interessen des in ihrem Betrieb investierten Kapitals — das dem Inhaber gar nicht zu gehören braucht und auch jetzt nur teilweise ihm gehört; er repräsentiert vielmehr den Inbegriff alles dessen, was die Tätigkeit des Ganzen fortgesetzt und wesentlich unterscheidet von dem bloßen Nebeneinanderarbeiten vieler einzelner und dem mechanischen Lauf der Maschinen: die Summe der technischen und wirtschaftlichen Erfahrung, die ein halbes Jahrhundert angesammelt hat, die Kräfte aus der Kontinuität aller Aktionen, die Summe technischer Schulung in aller Arbeit, das planmäßige Ineinandergreifen der Tätigkeit aller einzelnen, die nachwirkende Kraft der Leistungen aller Vorgänger, lebender und verstorbener — also sozusagen das ganze geistige Kapital, das in einer hochentwickelten Organisation durch die stetige Arbeit vieler in diesen 50 Jahren zusammengebracht ist und der folgenden Generation überliefert werden soll.