Wenn man aber an der Richtigkeit obiger Erklärung noch zweifeln könnte, so würde der Zweifel gehoben werden bei genauerem Besehen des Belegmaterials, das die Statistik beibringt. Denn dieses Material zeigt die von den Anhängern der Gewinnbeteiligung behaupteten günstigen Wirkungen auch in solchen Fällen, wo die Gewinnquote nur in ganz geringen Dosen, beinahe homöopathisch, zur Geltung gekommen ist — z. B. bei Gewinnanteilen, die im Durchschnitt einer Reihe von Jahren kaum mehr als etwa 1 Proz. des sonstigen Lohnes des Arbeiters und nur in einem einzigen Jahr über 2 Proz. desselben betragen haben. Wenn man auch hier noch einen Erfolg des Systems vorfindet, so müssen seine Wirkungen ganz geheimnisvoller Art sein. Nun gibt es zwar noch Leute, die in Sachen der medizinischen Therapeutik an eine spezifische Wirksamkeit minimaler Dosen glauben; in der sozialen Therapeutik aber gilt keine Homöopathie.

Angesichts der offenbaren Schwäche des hier kritisierten Standpunktes muß wohl die Frage entstehen: wie kommt es, daß doch noch so viele an diesem Standpunkt festhalten, die Gewinnbeteiligung warm empfehlen als eine Einrichtung allgemeinen sozialen Interesses, insonderheit als Mittel zur Hebung der Lage des Arbeiterstandes? Die Erklärung dessen ergibt sich, glaube ich, aus dem fortwährenden Hereintragen philanthropischer und humanitärer Ideen in die Beurteilung der Wirtschaftseinrichtungen auch nach der sozialen Seite hin. Die an sich hocherfreuliche Ausbreitung der Teilnahme an den sozialen Angelegenheiten in den Kreisen namentlich der Gebildeten steht leider zum Teil nur unter solchen Ideen, oder unter den Ideen der christlichen Karitas. Diejenigen nun, deren Interesse an wirtschaftlichen Einrichtungen aus Motiven solcher Art entspringt, suchen in diesen Einrichtungen unwillkürlich in erster Reihe oder ganz allein die Betätigung, wenn nicht von Barmherzigkeit und christlicher Nächstenliebe, so doch von Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit.

Die Maßnahmen von wirklich sozialer Tendenz aber kommen dieser Stimmung sehr wenig entgegen. Sie atmen durchaus nicht Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit; im Gegenteil: sie zeigen, nach ihren unmittelbaren Folgen für viele einzelne angesehen, durchweg den Stempel des Kalten, Harten, Rücksichtslosen. Ich erinnere nur an die offenbaren Härten, die das Verbot der Kinderarbeit in der Industrie und die Einschränkung der Frauenarbeit für viele mit sich bringt. Erscheint es nicht ganz abscheulich, armen Leuten zu verwehren, ihre Kinder mitarbeiten zu lassen, damit sie weniger Hunger leiden müssen? Ähnlich aber ist es fast mit allem, was auf sozialen Fortschritt abzielt — nur bemerkt man es nicht so leicht. Auch solche Maßregeln wie z. B. Verkürzung und strenge Regelung der Arbeitsdauer, Fixierung von Minimallöhnen und dergl. sind — was nur die meisten nicht sehen — voller Ecken und Kanten für viele Beteiligte, für die schwachen, wenig leistungsfähigen Elemente. Und das entspricht ganz der Natur der Sache. Denn die sozialen Aufgaben beziehen sich nicht auf das Verhältnis von Mensch zu Mensch als Personen, sondern allein auf das Verhältnis von Klasse zu Klasse — z. B. der Klasse der Lohnarbeiter zur Klasse der Kapitalbesitzer oder zur Klasse der Unternehmer. Bei der Beurteilung der Wirkung sozialer Einrichtungen muß aber die höhere Gerechtigkeit und Ethik, die auf das Wohl des Ganzen sieht, sich kalt hinwegsetzen über die Rücksichten auf das Wohl einzelner, wo deren Interesse dem Interesse der Klasse entgegen ist. Unverhüllt muß also aus den sozialen Einrichtungen die harte Notwendigkeit herausschauen, daß sozialer Fortschritt über Leichen geht — über die Schwachen und Unfähigen, die nicht mitkommen können.

Das alles nun ist denen meist sehr unsympathisch, deren persönliche Anteilnahme an den wirtschaftlichen Angelegenheiten in christlichen, ethischen, humanitären Bestrebungen wurzelt. Daher richtet sich deren Interesse ausschließlich auf solche Veranstaltungen, die in ihren Triebfedern menschliches Wohlwollen, in ihren Wirkungen ungetrübte Zufriedenheit bezeugen. Bei der in Betracht stehenden Lohnform trifft beides so schön zusammen wie kaum bei einer anderen wirtschaftlichen Einrichtung. Von seinem Besitz an die weniger Begünstigten freiwillig etwas abzugeben, was man von rechtswegen auch für sich behalten könnte, ist ebenso menschenfreundlich, wie es für den andern Teil erfreulich ist, etwas zu empfangen, was man nicht zu fordern hätte. Bei der Schätzung einer so schönen Sache kommt nun die Kritik leicht zu kurz.

So illustriert also der Streit um die Frage der Gewinnbeteiligung den Wettstreit ganz verschiedener Standpunkte der Auffassung und Bewertung wirtschaftlicher Einrichtungen. Da ist der philanthropische: Wohlergehen für alle! — damit alle sich glücklich und zufrieden fühlen; da ist der christliche: Krücken für die Schwachen! damit sie notdürftig sich fortschleppen, nicht ganz zusammensinken; da ist der soziale: Schild und Wehr für die Kräftigen! — damit sie ihre Position behaupten, damit dem arbeitstätigen Volk breite Schichten kräftiger, widerstandsfähiger Elemente erhalten bleiben. Dem letzteren Standpunkt allein untersteht die Schätzung der Einrichtungen im Gebiet der Wirtschaftstätigkeit des Volks in bezug auf ihre Bedeutung und Wirkung für das Ganze. Den beiden anderen Standpunkten bleibt dabei auch noch ihr Recht — nämlich bei der Beurteilung der Art, wie die Einrichtungen von den Personen angewandt, gehandhabt werden; denn da verkehrt Mensch mit Mensch, da untersteht das Tun aller den sittlichen Normen.

Meine vorherige Beleuchtung der Gewinnbeteiligung drückt eine in der Hauptsache ablehnende Stellungnahme zu ihr aus. Nicht daß ich ihr jeden Vorteil unter Nützlichkeitsrücksichten absprechen wollte; nur bestreite ich ihr jede größere und allgemeinere Bedeutung in Rücksicht auf das wirtschaftliche Interesse des Arbeiterstandes. Damit aber meine nachfolgende Ausführung nicht als hierzu in Widerspruch stehend erscheine, weise ich ausdrücklich darauf hin, daß jenes ablehnende Urteil die Sache nicht schlechthin und bedingungslos trifft, sondern nur »angebrachtermaßen«: weil das Lohnsystem, dem der Gewinnanteil angehängt wird, im übrigen kein Element der Stetigkeit in sich enthält, keinerlei Garantie dafür bietet, daß nicht die Gewinnquote dem gewöhnlichen Arbeitslohn vorher entzogen sei. In der logischen Konsequenz meiner vorherigen Betrachtung liegt es mithin, daß die Einrichtung auch eine andere Bewertung erfahren könnte, falls jenes »weil« in Wegfall käme, also die Voraussetzungen des früheren Urteils sich ändern sollten.

Mangels einer besonderen Veranlassung, die letztere Eventualität in Betracht zu ziehen, habe ich mich für die Sache bis vor kurzem nicht näher interessiert. Ich bin öfters gefragt worden: wie es komme, daß in der Optischen Werkstätte, da in ihr doch mancherlei Einrichtungen zum Vorteil des Personals bestünden, nicht auch die Gewinnbeteiligung eingeführt sei? Darauf habe ich immer nur geantwortet: das werde mit der Zeit vielleicht auch kommen, einstweilen aber habe man noch Wichtigeres zu tun.

Erst vor etwa zwei Jahren hat sich mir der Gesichtspunkt für eine neue Stellungnahme in dieser Angelegenheit ergeben — als ich an die Vorarbeiten für das im vorigen Jahre festgestellte »Statut der Carl Zeiss-Stiftung« herantrat und dabei vor die Aufgabe mich gestellt sah, die Grundsätze der Lohnregulierung, die bei der Optischen Werkstätte im Lauf der Zeit sich herausgebildet hatten, zu fixieren, um ihnen auch für die Zukunft dauernde Anerkennung zu sichern. Dabei wurde ich zu meiner Überraschung inne, daß ich, mir selbst ganz unbewußt, ein Anhänger der Gewinnbeteiligung geworden sei. Es stellte sich nämlich heraus, daß die Maximen für die Regelung der wirtschaftlichen Interessen des Personals, die in dem hiesigen Betrieb bis dahin ohne rechtliche Verbindlichkeit, nur praktisch geübt, zur Geltung gekommen waren, durchaus nicht anders zu rechtsverbindlichen Vorschriften ausgestaltet werden konnten als dadurch, daß in Zukunft der Arbeitsertrag des Personals zu einem gewissen Teil von dem jeweiligen Reinertrag des Unternehmens in geordneter Form abhängig gemacht, also in einen Gewinnanteil verwandelt würde.

Die Grundzüge der Lohnbestimmung, auf die ich hier Bezug nehme, sind in der Hauptsache durch folgende, in Titel V des »Statuts der Carl Zeiss-Stiftung«, §§ 67, 77 ausgesprochene Vorschriften charakterisiert:

Jeder — Arbeiter oder Angestellter — muß mit einem festen Zeitlohn pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden, der bei aller Akkord- oder Stückarbeit als Mindestverdienst gewährleistet ist.