Der Zeitlohn, den einer einmal erlangt und durch ein Jahr oder länger fortbezogen hat, kann seitens der Firma nicht wieder herabgesetzt werden, auch dann nicht, wenn bei ungünstigem Geschäftsgang die Arbeit eingeschränkt wird.

Dem Unternehmer bleibt als Ausweg in solchem Fall zwar die Kündigung der Arbeitsverträge; diese jedoch ist vollkommen frei nur gegenüber solchen, die erst kurze Zeit im Betrieb tätig waren. Allen, die drei Jahre oder länger ihm angehören, muß, wenn ihnen nicht wegen eigenen Verschuldens, sondern aus irgend welchen Rücksichten des Betriebsinteresses (also z. B. wegen verminderter Arbeitsgelegenheit) gekündigt wird, eine bestimmte Abgangsentschädigung gewährt werden. Diese beträgt mindestens den Lohn für ein halbes Jahr, wächst aber mit der Länge der Dienstzeit und erreicht für ältere Leute ein Multiplum des ganzen Jahreslohnes.

Diese Vorschriften enthalten eine starke Beschränkung der sonst geltenden gewerberechtlichen Vertragsfreiheit im Punkte der Lohnvereinbarung. Der offenbare Sinn und Zweck dessen ist aber: dem Lohnsystem ein Moment der Stabilität einzufügen, der Arbeiterschaft einen gewissen Mindestverdienst zu gewährleisten, auf den sie im grossen und ganzen auch in Jahren ungünstigen Geschäftsganges noch rechnen kann. Denn die Alternative: den festen Lohn ungeschmälert fortzuzahlen — oder kündigen und das Pönale zahlen, welches für den Fall der Kündigung die Abgangsentschädigung auferlegt, stellen den Unternehmer unter starken Zwang, immer das Äußerste aufzubieten, um auch in schlechter Zeit wenigstens die große Mehrheit der Arbeiterschaft noch auf einem gewissen Einkommensniveau zu erhalten.

Ich mußte mir nun die Konsequenzen klar machen, die eine derartige Einrichtung, nachdem sie unter rechtsverbindliche Vorschriften gestellt ist, nach sich ziehen könnte, wenn ihr keinerlei Korrektiv beigefügt würde.

Angenommen, es hätten sich im Rahmen jener Vorschriften die Lohnverhältnisse des Betriebs zu irgend einer Zeit einem normalen, mittleren Geschäftsgang des betreffenden Industriezweiges angepaßt, so daß bei Fortdauer eines solchen ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Personals und denen des Unternehmers dauernd bestehen würde. Folgte nun einer solchen Zeit eine Periode der Depression, so würde die Unwiderruflichkeit der vordem gewährten Lohnsätze gerade der Absicht der vorher charakterisierten Einrichtung entsprechen, das Arbeitseinkommen des Personals nicht unter das Niveau einer mittelmäßigen Geschäftslage herabsinken zu lassen. Das zu leisten soll dem Unternehmer zugemutet sein; und er wird es zu leisten imstande sein, wofern das vorher angenommene Gleichgewicht bei mittlerem Geschäftsgang ihm noch so viel Überschuß läßt, daß er genügende Reserven gewinnt, um in schlechten Jahren nötigenfalls zusetzen zu können.

Angenommen aber, es folge der zuerst gedachten Periode normalen Geschäftsganges eine solche mit erheblich gesteigerter Wirtschaftstätigkeit des ganzen Industriezweiges — was dann? Dann wird, wenn sie nicht ganz vorübergehend ist, das Arbeitseinkommmen des Personals in allen Schichten desselben sicher steigen müssen und, falls die günstige Konjunktur längere Zeit anhält, allmählich einen ihr entsprechenden Höhestand erreichen. Daß irgend ein Betrieb dieser Konsequenz sich entziehen könnte, ist ganz ausgeschlossen. Dem Personal einen Anteil an den offensichtlichen Vorteilen eines gehobenen Geschäftsganges vorenthalten zu wollen, würde nicht nur eine grobe Unbilligkeit bedeuten und als solche empfunden werden; es würde auch ein derartiger Versuch, angesichts der in solcher Zeit gesteigerten Nachfrage nach tüchtigen Arbeitern, das Unternehmen direkter Gefahr aussetzen, seine besten Kräfte gerade dann zu verlieren, wenn sie am dringendsten gebraucht werden.

Müßte nun die in solcher Zeit unvermeidliche Steigerung des Arbeitseinkommens in der Form der Lohnerhöhung sich vollziehen, so würden die vorher gekennzeichneten Vorschriften wirken wie ein Rad mit Sperrklinke, das sich nur vorwärts drehen läßt, nicht rückwärts. Und wenn dem geschäftlichen Aufschwung eine vielleicht anhaltende Periode der Depression folgte, müßte der Betrieb mit einem Lohnkonto belastet bleiben, wie es nicht einer mittelmäßigen, sondern einer ungewöhnlich günstigen Geschäftslage entspräche. Und dabei könnte auch ein sehr gut konsolidiertes Unternehmen leicht bankerott werden.

Es gibt nur einen Weg, die vorher benannten Vorschriften der Lohnregulierung durchzuführen und den zuletzt gedachten Konsequenzen dabei zu entgehen: das tatsächliche Arbeitseinkommen des Personals muß in zwei Teile zerlegt werden; der eine von diesen, der Lohn (oder Gehalt), der unwiderruflich sein soll, darf keiner Rücksicht auf aufsteigende Konjunktur oder gehobenen Geschäftsgang unterworfen sein, muß vielmehr bemessen werden können nach den normalen, durchschnittlichen Wirtschaftsbedingungen des Betriebes; der andere Teil muß sich, von der durch den Lohn gegebenen Grundlinie aus, aufsteigendem Geschäftsgang anpassen und diejenige Erhöhung des Arbeitsertrags bringen, die dem Personal als Anteil an den Vorteilen günstiger Konjunktur zukommen muß.

Dieser Gedankengang führt ohne weiteres auf die Gewinnbeteiligung, nämlich auf die Ergänzung des gewöhnlichen Lohnes durch eine vom Reinertrag abhängige Zusatzquote; denn der Reinertrag des Unternehmens gibt den einzigen objektiven Maßstab für die günstige oder weniger günstige Wirtschaftslage. Er führt auch ohne weiteres auf die in § 98 des genannten Statuts vorgeschriebene Form des Gewinnanteils: dieser ist nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres auszuwerfen als nachträglicher prozentualer Zuschlag auf alle im Lauf des Jahres ausbezahlten Gehälter, Zeitlöhne und Akkordlöhne und ist in dem jeweils festgestellten Prozentsatz ganz gleichmäßig an alle — Arbeiter wie Beamte — auszubezahlen, jedem nach Verhältnis seines im abgelaufenen Jahr tatsächlich verdienten Lohnes oder Gehaltes. Von dem Gewinnanteil ausgeschlossen sind nur die Mitglieder des Vorstandes der Firma, nämlich die Personen, in deren Hand die Feststellung der Gewinnquote gelegt ist — damit ihnen dabei das Ansehen völliger Uninteressiertheit gewahrt bleibe.

In obigem Zusammenhang erhält nun die Gewinnbeteiligung, wie sie im vorigen Jahre bei der hiesigen Optischen Werkstätte eingeführt wurde, eine gänzlich andere Beziehung auf die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter (und Angestellten), als unter den von mir kritisierten anderen Gesichtspunkten diesem Lohnsystem zugedacht war. Der Gewinnanteil soll dem Arbeiter in guten Jahren durchaus nicht mehr zuwenden, als in solcher Zeit auch sonst ihm zukommen würde; Lohn plus Gewinnquote soll, der Absicht nach, nur dasselbe sein, was ohne die Einrichtung der Lohn allein ihm bringen müßte. Dennoch bedeutet die Einrichtung eine wichtige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Arbeiterschaft — mittelbar, durch dasjenige, was sie ermöglicht für schlechte Jahre, für Zeiten, wo von Gewinnquoten keine Rede ist. Denn sie ermöglicht (wie vorher ausgeführt) Normen der Lohnvereinbarung festzustellen, die den Arbeiter dagegen sichern, in schlechten Jahren seinen Arbeitsverdienst unter ein bestimmtes Niveau herabgedrückt zu sehen. Die Gewinnbeteiligung erscheint unter diesem Gesichtspunkt als unentbehrliches Ergänzungsglied eines strengeren Lohnsystems, welches darauf abzielt, den gewöhnlichen normalen Lohn auch in Zeiten ungünstiger Wirtschaftslage als Mindestverdienst zu gewährleisten — also dem vorbeugen kann, daß auf der Rückseite jeder Welle gehobener Wirtschaftstätigkeit eine große Zahl von Existenzen mit dem Herabsinken in das Proletariat bedroht sei.