Wenn Sie diese Ziffern in Betracht ziehen, wird es Ihnen nicht auffällig erscheinen, wenn unsere Rechnung ergibt, daß wegen der Pensionseinrichtungen 7 Proz. der im Laufe eines Jahres als Lohn und Gehalt ausgezahlten Summe zurückbehalten werden muß, damit die durchschnittliche Belastung niemals höher als 7 Proz. beträgt, damit die späteren Lasten eine Vorausdeckung haben, damit die Zukunft nicht ungebührlich belastet wird.

Wir haben noch eine zweite Einrichtung dieser Art und zwar die Einrichtung, welche bei uns unter dem Namen der Abgangsentschädigung besteht, die in Wirklichkeit aber, wie ich schon gesagt habe, eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist. Was heißt es, wenn im Statut steht, daß jedem, der 3 Jahre bei uns gewesen ist, wenn er nicht mehr beschäftigt werden kann — z. B. in Zeiten schlechten Geschäftsganges — der Betrag seines festen Lohnes für ein halbes Jahr bei seiner Entlassung gewährt werden muß? Das würde immerhin gegenüber dem, was sonst durch die Einrichtung der Arbeitslosenversicherung geleistet wird, eine sehr erhebliche Schadloshaltung und Versicherung sein des plötzlichen Arbeitsloswerdens.

Für denjenigen, der zwischen den Zeilen zu lesen versteht, hat das aber noch eine ganz andere Bedeutung. Meine Nachfolger in der Geschäftsleitung müßten närrische Kerle sein, wenn sie sich nicht an den Fingern abzählen sollten, daß, wenn 50 Leute zuviel wären, es töricht wäre, diese ohne weiteres zu entlassen und ihnen die Abgangsentschädigung auszuzahlen. Ihnen den halbjährigen Lohn mit auf den Weg geben heißt soviel, als wenn man sie 3 Jahre lang beschäftigt und sie jede Woche einen Tag spazieren gehen läßt oder 1½ Jahre 2 Tage in der Woche. Nun ist zwar selbstverständlich, daß mit Herausgabe der Abgangsentschädigung eine Minderung der Produktion erreicht werden kann, eine Minderung der laufenden Lasten; man kann dasselbe aber erreichen, wenn man in dem vorbezeichneten Sinne eine Beschränkung der Arbeitsdauer vornimmt. Praktisch bedeutet diese Zusicherung für den Fall der Nichtbeschäftigung eine Versicherung dagegen, daß auch in schlechten Zeiten solche Leute, die einmal bei uns 3 Jahre lang beschäftigt sind und sonst ihren Mann stehen, überhaupt entlassen werden.

Dieser zweite Teil unserer Versicherungseinrichtung erfordert auch eine gewisse Rücklage, die wir auf 2 Proz. berechnet haben. Demnach müssen wir also für die übernommenen Zukunftsleistungen 9 Proz. des gesamten Arbeitseinkommens dem Arbeitsertrag des einzelnen entziehen und in Rücklage zu bringen suchen.

Viele von Ihnen werden mir gewiß sagen: Mir wäre es lieber, wenn mir diese 9 Proz. ausbezahlt würden. Manche werden auch sagen: Andere Leute haben ja auch keine Pension für ihre Frauen und Kinder — »Was schiert mich Weib, was schiert mich Kind? Laß sie betteln gehn, wenn sie hungrig sind!« Wenn ich invalid werde, bin ich gleichzeitig auch Reichsinvalide; ich lasse mir den Bettelsack stempeln und dann wird es schon gehen. Vielleicht wird man unsere Fürsorge deshalb eine dumme Einrichtung nennen. Nun, ich hoffe ja nicht, daß viele unter uns sind, die solche Gedanken hegen; sollten aber doch mehrere darunter sein, so sage ich: Es ist recht gut, daß das Zwangs-Einrichtungen sind, denen sich im eigenen Interesse niemand entziehen kann. Denn es wäre höchst unanständig für eine Genossenschaft, welche auf einem so günstigen Arbeitsgebiete tätig ist, wie die unsere, wenn sie der Gemeinde Armenlasten verursachen wollte. Hier muß die Ehre des Unternehmens gewahrt werden. Genossen, die anders denken, wollen wir hier lieber nicht haben.

Aber einige sind da, welche sagen können, ohne daß man sie tadeln kann: wir haben ja gar kein Interesse an den Abzügen, weil wir gar nicht beabsichtigen, dauernd hier zu bleiben. Diese hätten ein Recht, sich darüber zu beschweren, wenn ich nicht zu ihrem Troste sagen könnte, daß trotz dieser Abzüge für die Zwangseinrichtungen das, was ihnen als Arbeitsertrag übrig bleibt, sicherlich nicht geringer ist, als es sein würde, wenn sie anderwärts unter den gleichen Umständen ihre Arbeitskraft anböten! Das kommt darauf hinaus, daß ich Ihnen nachweisen kann, daß diese 9 Proz., welche wir für die angegebenen Versicherungszwecke den Genossen vorenthalten und zurücklegen müssen, weit weniger betragen, als der gewöhnliche Unternehmergewinn, den jeder Unternehmer dem Arbeiter abziehen muß, wenn er nicht dieselben Quellen des Unternehmergewinnes hat, die uns durch unsere Organisation der Arbeit erschlossen sind. Also auch diejenigen Leute, die sich diese Abzüge indirekt gefallen lassen müssen, ohne daß sie Vorteile davon zu erwarten haben, sind nicht geschädigt gegenüber denen, die unter anderen Umständen den Ertrag ihrer Arbeit genießen.

(Pause.)

Nach den Darlegungen, die ich Ihnen gegeben habe, steht nun die Erörterung über die Grundlage der Lohnregelung bei der Firma Carl Zeiss unter der bestimmten Fragestellung: Wie hätte eine Genossenschaft den gesamten Ertrag ihrer Tätigkeit zu verteilen, im Verhältnis zu der Gesamtheit aller Mitarbeiter einerseits und der Genossenschaft als solcher andererseits? Wie hätte der Vorstand einer Genossenschaft diese Verteilung zu regeln, wenn er vernünftig und gerecht sein will?

Die erste Frage ist, was kann und was soll von dem Gesamtertrag zurückbehalten, wenigstens in guten Jahren nicht verteilt werden? was soll der Genossenschaft als Kollektivbesitz erhalten bleiben? Die zweite Frage ist dann, nach welchen Grundsätzen soll nun das zur Verteilung Bestimmte unter die verschiedenen Gruppen und die einzelnen verteilt werden? Als erste Frage verbleibt uns also: Was soll verteilt werden? als zweite Frage: Wie soll verteilt werden?

Wo findet sich etwas in dem gemeinsamen Arbeitsertrag, der durch das Zusammenarbeiten von 900 oder 1000 Personen gewonnen wird, was der Verteilung entzogen werden muß? Es ist nun leicht nachzuweisen, daß jede Genossenschaft, wie auch jeder Einzelunternehmer in der bloßen Organisation der Arbeit als solcher eine Quelle hat für den Mehrertrag der Gesamtarbeit gegenüber der Einzelarbeit aller Genossen.