Erstens muß ein Teil des Arbeitsertrages zurückbehalten werden zur Deckung der gegenüber den Genossen selbst übernommenen zukünftigen Leistungen, wenn solche der Gesamtheit aller einzelnen zugesichert werden, wie das ja bei uns der Fall ist durch die Pensionseinrichtungen und die Arbeitslosenversicherung in der Form der Abgangsentschädigung.
Zweitens ist es notwendig, daß ein Teil des Arbeitsertrages zurückbehalten wird zur späteren Verteilung nicht an die Kinder, sondern an die Nachfolger. Ich spreche von der Notwendigkeit, einem wachsenden Kapitalbedarf durch Mehrung eigenen Vermögens und erhöhter Kreditfähigkeit gerecht werden zu können; einem wachsenden Kapitalbedarf, der dadurch gegeben ist, daß die Genossenschaft ihren Wirkungskreis durch Aufnahme weiterer Mitglieder quantitativ erweitern kann, wie dies bei uns sichtlich geschehen ist.
Drittens ist es die Vorsorge für schlechte Zeiten im Interesse der Erhaltung des Ganzen und im Interesse aller jeweils zu der betreffenden Zeit vorhandenen Genossen. Die Genossenschaft muß sich so einrichten, daß sie in schlechten Zeiten mit stockendem Geschäftsgang zusetzen kann.
Das sind drei Zwecke, die es nötig machen, daß eine Genossenschaft unter allen Umständen darauf hinzuwirken hat, daß sie einen angemessenen Teil des Arbeitsertrages als Kollektivbesitz für sich behält, obgleich es für die Genossen immer angenehmer und vorteilhafter wäre, wenn alles verteilt würde.
Ich will zu dieser Aufstellung der drei Zwecke kurz noch einige Erläuterungen geben. Zunächst der letzte: eine Genossenschaft muß sich einrichten für die Zeit eines eventuellen schlechten Geschäftsganges. Wenn sie das nicht tut, muß sie gewärtig sein, daß eine länger anhaltende schlechte Geschäftsperiode sie nicht nur unfähig macht, ihre Genossen über Wasser zu halten, sie nicht auf ein tieferes Wirtschaftsniveau herabsinken zu lassen, sondern sie muß auch befürchten, daß sie bankerott wird und die jahrzehntlange gemeinsame Arbeit verloren geht. Sie kann sich aber darauf nur einrichten, wenn sie in guten Zeiten einen angemessenen Betrag des gemeinsamen Arbeitsertrages zurückbehält.
Das andere, das Bedürfnis wachsenden Kapitalbedarfs decken zu können, das spitzt sich unter dem Gesichtspunkt meiner Betrachtung dahin zu — ohne daß die Arbeit in den Dienst des Kapitals kommt, ohne Anerbietung von Dividenden — daß die Genossenschaft kreditfähig bleibt, neues Kapital heranzuziehen bloß gegen gewöhnlichen Zins, damit der Arbeit nicht mehr entzogen wird, als überall der Zins beträgt.
Der erste Punkt war, daß die Genossenschaft Rücklagen braucht zur Erfüllung zukünftiger Leistungen, welche sie ihren Genossen zugesichert hat. Das hat bei uns die aktuelle Bedeutung, daß wir Vorsorgen für Deckung von zweierlei Arten von Lasten, die wir übernommen haben. Erstens ist es die Pensionszusicherung sowohl für die Hinterbliebenen als auch für den Invaliditätsfall, dann die Zusicherung der Altersrente, wenn ein Genosse ein bestimmtes Lebensalter zurückgelegt hat und ferner das, was bei uns unter dem Namen einer Abgangsentschädigung kodifiziert ist, was aber eigentlich nichts anderes als eine Arbeitslosenversicherung ist.
Ich setze voraus, daß Sie dieser Angelegenheit ein gewisses Verständnis entgegenbringen. Ich weiß nicht, ob ich schon einmal in einem größeren Kreise mich darüber besonders geäußert habe; deshalb will ich heute einige Erläuterungen dazu geben. Wir müssen 7 Proz. im Durchschnitt dessen, was wir im Laufe des Jahres an die arbeitstätigen Personen abgeben können, also der Löhne und Gehälter, als Rücklage zum Zwecke der Deckung der Pensionslasten rechnen und zwar 7 Proz. schon jetzt, in der Zeit, wo diese Lasten noch sehr gering sind, damit der Prozentsatz nicht in späteren Jahren sehr viel höher wird. Wir haben Unterlagen, nach denen sich einigermaßen schätzen läßt, was auf Grund unseres Pensionsstatuts diese Lasten in späteren Jahren betragen werden, wenn die Zusammensetzung unseres Personals sich einem Ruhepunkt, einem Beharrungszustand, nähert. Die verschiedenen Arbeitsklassen unseres Personals sind jetzt meist aus jüngeren Leuten zusammengesetzt. Das Resultat ist, daß wir gefaßt sein müssen, jährlich etwa 11 oder 12 Proz. des gesamten Lohn- und Gehaltkontos noch als Pension auszuzahlen.
Es wird Ihnen die Berechnung vielleicht befremdlich hoch erscheinen. Das wird nicht mehr der Fall sein, wenn ich Ihnen sage, was die Witwenpension bei uns bedeutet, nämlich: daß durchschnittlich jeder verheiratete Mann mit 7-8000 M. von uns in die Lebensversicherung eingekauft ist zugunsten seiner Hinterbliebenen für den Todesfall. Die Hälfte von den Beträgen, welche den Jahresaufwand dafür bilden, bezahlen die Verheirateten an die Firma ab in der Form der Pensionsbeiträge. Die andere Hälfte dieser Beträge zahlt die Firma. In diesem Jahre hat dieselbe nur etwa 7000 M. betragen[27], in 20 oder 30 Jahren wird sie sich auf etwa 30-40000 M. belaufen.
Noch höhere Zahlen bekommt man, wenn man die Bedeutung unserer Altersversicherung betrachtet. Jeder, der 65 Jahre alt wird, ist — wenn er nicht später als nach dem 25. Lebensjahre in einen Stiftungsbetrieb eingetreten ist — mit dem Recht ausgestattet, dreiviertel seines ihm zuletzt gewährten Zeit- oder Wochenlohnes als Altersrente zu beanspruchen. Die Statistik ergibt, daß auf je 90 Leute zwischen 18 und 65 Jahren immer einer 65 Jahre alt ist, d. h. daß bei einer 900 Personen zählenden Arbeiterschaft, wenn sie die angegebene Zusammensetzung aufweist, in jedem Jahre immer zehn das 65. Lebensjahr erreichen und dann den Anspruch auf die Gewährung der Altersrente besitzen. Nun ist aber die wahrscheinliche Lebensdauer eines 65jährigen Mannes immer noch 10 Jahre. Was ein solcher dann als [kapitalisierte] Altersrente zu fordern hätte, beträgt also immer noch das Neunfache seines Pensions-Jahresanspruches. Im Durchschnitt werden alle, die bei uns 65 Jahre alt werden, einen Betrag von 1000 M. als [jährliche] Altersrente beziehen. Zehn erhalten also in einem Jahre 9000 M., in 10 Jahren folglich 90000 M.