Nun ist die Frage: welches Interesse vertritt denn nun die Firma als Unternehmer dem einzelnen gegenüber, wenn sie nicht das Interesse des Kapitals vertritt? Die Frage ist nur so zu beantworten: sie vertritt das Interesse der Gesamtheit aller arbeitstätigen Genossen gegenüber dem Interesse aller einzelnen, das Interesse der dauernden Gemeinschaft aller gegenüber den Interessen, welche die einzelnen jeweils haben. Sie hat also im besonderen die Verteilung des Ertrags der Arbeit zwischen den Arbeitenden und der Genossenschaft zu regeln, und es ist die Firma Carl Zeiss nur der Name für diese Arbeitsgenossenschaft in ihrem dauernden Bestand, nach der Idee eines dauernden, bleibenden Wesens — im Unterschied zu dem zufälligen Personenkreis, der jeweils die Genossenschaft bildet.

Fragen wir danach: Inwiefern sind denn diese Interessen verschieden, das Interesse der Genossenschaft als solcher und das Interesse der einzelnen? Es scheint auf den ersten Blick, als ob da gar kein Unterschied vorhanden wäre, als ob das ein und dasselbe sei. Aber das ist nur scheinbar. In der Tat besteht zwischen diesen beiden Dingen, zwischen der Gesamtheit aller einzelnen, die jeweils eine Genossenschaft bilden, ihrem Interesse und dem Interesse der Genossenschaft als solcher ein sehr deutlicher Unterschied. Erstens besteht das Interesse eines einzelnen Gliedes einer Genossenschaft darin, einen möglichst großen Vorteil an der gemeinsamen Arbeit zu haben, ohne jede weitere Rücksicht auf andere Personen und Umstände; jeder steht sich am besten, wenn er zu irgend einer Zeit möglichst viel bekommt. Dagegen hat die Genossenschaft ein Interesse daran, nicht den ganzen Arbeitsertrag zu verteilen, sondern einen Teil des Ertrags dieser gemeinsamen Arbeit zurückzubehalten als gemeinsamen Besitz, als Kollektiveigentum für die verschiedensten Interessen, die ich noch erwähnen werde.

Diese Interessen stehen zu einander im deutlichen Gegensatz, genau so wie die Gesamtheit aller Bürger einer Gemeinde im Gegensatz steht zur Gemeinde als solcher. Die Gesamtheit der Bürger in Jena würde sich beispielsweise am besten stehen, wenn die Gemeinde eines schönen Tages ihr ganzes Eigentum unter die Bürger verteilte, es käme dann auf jeden einzelnen gewiß der Betrag von 20 M. Viele würden sicher damit einverstanden sein. Würde die Gemeinde aber nicht besser tun, wenn sie die Erträgnisse dieses gemeinsamen Besitzes, die Überschüsse etwa aus der Brauerei und dem Gaswerk, statt sie zu verteilen, zu nützlichen Anlagen und andern der Gesamtheit dienenden Einrichtungen verwendete? Gewiß! Und jedermann sieht, daß die erste Methode vollkommen widersinnig ist. Die Verteilung darf nicht eintreten, obwohl sie dem Interesse des einzelnen entspräche; die Gemeinde darf sie deshalb nicht vollziehen, weil sie auch das Interesse derjenigen Bürger wahrzunehmen hat, welche nach 20 oder 30 Jahren kommen. Der Kollektivbesitz muß gewahrt und erhalten werden, und seine Erträgnisse dürfen als Kollektiverwerb nicht verteilt werden.

Genau so ist es in unserm Kreis. Obwohl von der Stiftung kein anderes Interesse vertreten werden kann, als das Interesse einer Genossenschaft als solcher, so ist damit ein Interessengegensatz gegeben, der in alle Angelegenheiten hineinspielt. Aus materiellen Gesichtspunkten muß die Firma darauf halten, einen Teil des gesamten Arbeitsertrages als Kollektivbesitz zu erhalten und nicht zur Verteilung zu bringen. Es entsteht die Frage: nach welchen Grundsätzen und Theorien soll dieser Teil ermittelt werden?

Sie werden mir nun freilich sagen, wenn ich behaupte, in Hinsicht auf die Regelung der wirtschaftlichen Interessen sei die Firma eine Produktivgenossenschaft: das ist mir eine schöne Genossenschaft, bei der die Genossen in wichtigen Dingen, in bezug auf Leitung und Verwaltung des Ganzen, nichts zu sagen haben. In einer Genossenschaft hat die Generalversammlung zu bestimmen; sie kann einen Vorstand oder Aufsichtsrat, mit dem sie nicht mehr zufrieden ist, absetzen und einen neuen wählen. Viele von Ihnen werden sagen: Hier müssen wir uns einen von dem Stiftungsstatut[25] oktroyierten Vorstand gefallen lassen, von dem vielleicht viele der Meinung sein werden, daß sie ihn im nächsten Jahre absetzen würden, wenn sie darüber zu bestimmen hätten!

Ich bin weit entfernt, Sie über diesen Unterschied hinwegtäuschen zu wollen. Im Gegenteil; wenn ich Veranlassung genommen habe, zu sagen, daß die Firma hinsichtlich der Regelung ihrer wirtschaftlichen Interessen seit sieben Jahren eine Produktivgenossenschaft geworden ist, so habe ich ein besonderes Interesse, gleich hinzuzufügen: aber nur hinsichtlich der Regelung der wirtschaftlichen Interessen — nicht auch in Hinsicht auf die Verwaltung und Leitung. Ich achte den, der sagen wird: ich würde die Genossenschaft ganz anders leiten. Ich berufe mich aber darauf: alle die Schritte, welche seit zwanzig Jahren zum Wohle der Firma unternommen worden sind, würden niemals getan worden sein von dem gewählten Genossenschaftsvorstand einer Generalversammlung, weil es schon Schwierigkeiten genug gemacht hat, nur zwei bis vier Personen zu übereinstimmenden Entschließungen zu bringen. Alle diese Entschließungen wären nicht zustande gekommen, wenn auch nur zehn Personen dabei mitzuwirken gehabt hätten.

Wir sind keine Genossenschaft in Bezug auf Verwaltung und Leitung der Aktion. Und im Vertrauen sage ich Ihnen: Seien Sie alle froh darüber! Denn es ist noch kein Versuch gelungen, Genossenschaften auf industriellen Gebieten mit Erfolg zu halten, die auch hinsichtlich der Verwaltung und Leitung Genossenschaften gewesen wären. Meinem verehrten Freunde Rothe[26] bin ich jeden Tag dankbar dafür, daß er vor zehn Jahren einen ziemlich chaotischen Gedankenkreis bei mir auf einmal erleuchtete mit dem Wort »Juristische Person«. Er hat damit den Weg gezeigt, in unserem Kreise alle Vorteile der genossenschaftlichen Organisation hinsichtlich der Regelung der wirtschaftlichen Aktion zu erreichen und in weiter Ferne die Klippen zu lassen, an denen alle ähnlichen Versuche bisher gescheitert sind, weil der einfältigste Unternehmer immer noch der gescheitesten Genossenschaft voraus ist.

Nun mögen Sie aber hierüber denken wie Sie wollen; wenn Sie auch vielleicht der Meinung sind, es stände besser, wenn dieser Verband von 1000 Personen auch hinsichtlich der Leitung der Aktionen eine Genossenschaft wäre — bestreiten können Sie nicht, daß diese Leute, die diesen oktroyierten Vorstand bilden, keine anderen Interessen vertreten können, als ein Vorstand, den Sie vielleicht in einer Generalversammlung wählen würden. Der Sache nach kann auch dieser gegebene Vorstand kein anderes Interesse vertreten, als das der Genossenschaft als solcher, mit Rücksicht auf deren dauernden Bestand gegenüber dem Interesse der jeweils in ihr befindlichen Personen, der einzelnen und der einzelnen Gruppen.

Ich habe vorhin schon gesagt, was denn der entscheidende Punkt sei, in welchem die Interessen der Genossenschaft als solcher nicht zusammentreffen mit den Interessen der Gesamtheit der in ihr verbundenen Personen, nämlich daß der gemeinsame Arbeitsertrag nicht vollständig aufgeteilt werden dürfe, sondern daß ein Teil als Kollektiverwerb angesehen werden müsse und der Verteilung entzogen bleibe — wenigstens in guten Zeiten.

Für welchen Zweck soll das geschehen? Welches Zweckes wegen soll das nötig sein, daß nicht der gesamte Ertrag verteilt wird? Nötig ist das wesentlich wegen dreier besonderer Anforderungen: