Unsere Einrichtungen gingen von jeher ihrer Absicht nach darauf hinaus, die Akkordarbeit so zu regeln, daß jeder Neueintretende die bestimmte Aussicht hat, mit gewöhnlicher Anspannung seiner Kräfte durch größere Ökonomie der Zeit, durch größere Aufmerksamkeit, in derselben Zeit mehr zu verdienen, als wenn er die Arbeit im Zeitlohn verrichten müßte. Das muß also im Prinzip anerkannt werden, daß es immer so sein muß. Die Frage ist nur die nach dem »Mehr« oder »Minder«. Wenn der Betreffende wirklich nach der Mehranstrengung seiner Kräfte mehr verdienen soll — wie muß man dann den Akkordertrag regeln im Verhältnis zu einer gleich langen Zeitarbeit? Darüber können die Meinungen sehr auseinandergehen und es kann auch nur auf Grund einer gewissen Schätzung eine Norm gefunden werden.
Ich habe mich seit langer Zeit schon an den Gedanken gewöhnt, daß man anzunehmen hat, daß, wenn jemand gleichartige Arbeit im Zeitlohn macht, der Antrieb zur Arbeit ein geringerer ist, und daß ein Akkordarbeiter ohne besondere Anstrengung es dahin bringt, in fünf Tagen soviel fertig zu machen als ein Arbeiter im Zeitlohn in sechs Tagen. Ich würde das jedem zugeben, der versichert, das durch gute Ausnutzung der Zeit erreicht zu haben, ohne daß man von ihm während der Zeitlohnarbeit sagen kann, er faulenzt. Wenn aber einer sagt: Ich bringe unter den gleichen Bedingungen in vier Tagen soviel fertig als ein anderer im Zeitlohn in sechs Tagen, so würde ich ihm sagen: Lieber Freund! Entweder Du bist einer von denen, auf welche das Wort »Akkordarbeit ist Mordarbeit« Anwendung findet — Du läßt dich verleiten, Deinen Körper ungebührlich zu schinden und dem können wir nicht Vorschub leisten — oder Du meinst, wenn Du im Zeitlohn arbeitest, dürftest Du nach Belieben faulenzen! Das wollen wir uns auch nicht gefallen lassen. Denn wenn einer im Zeitlohn arbeitet, ist er auch verpflichtet, angemessen und gebührend fleißig zu sein, da wir zum Vergnügen niemand in die Werkstatt stellen. Zu dieser Betätigung im Zeitlohn gehört ebenfalls gebührender Fleiß und pflichtmäßige Erfüllung des Arbeitsvertrages.
Zwischen dieser Betätigung im Zeitlohn, dem Pflichtmäßigen, und im Akkordlohn, der Mehrleistung, muß irgend ein Verhältnis sein und ich bin der Meinung, daß man das einigermaßen richtig schätzen wird im günstigen Sinne für den Arbeitenden, wenn man sagt: es muß einer, wenn er im Akkord arbeitet, mindestens 20 Proz. mehr verdienen können, als wenn er unter sonst gleichen Bedingungen dauernd im Zeitlohn arbeiten muß. Aber nun wohl gemerkt: 20 Proz. von dem Zeitlohn, den man ihm geben müßte, wenn er dauernd gleichartige Arbeit im Zeitlohn zu leisten hätte.
In der Nichtbeachtung dieser genauen Bestimmung liegt die Quelle von manchen Mißverhältnissen und Mißverständnissen. Es ist offenbar, daß auf meine Äußerungen hin angenommen worden ist, daß dabei gemeint sei, jeder müßte sich einen Abzug bis zu 20 Proz. Überverdienst von seinem Wochenlohn gefallen lassen. Wir können nicht für alle unsere Leute den Wochenlohn auf die Höhe ihres tatsächlichen Verdienstes stellen und zwar nicht im Hinblick auf die praktische Bedeutung des Wochenlohnes für unseren Betrieb. Der Wochenlohn bildet bei uns den Maßstab für die Arbeitslosenversicherung d. h. für diejenige Zeit, in welcher einer nicht arbeitet, sondern spazieren geht oder gehen muß; der Wochenlohn liegt ferner auch den Anforderungen an den Pensionsfonds zu Grunde. Alle diese Umstände veranlassen uns zu einer gewissen Zurückhaltung bezüglich dessen, was wir als Wochenlohn gewähren und zwar nach den Bestimmungen des Statuts als einen unwiderruflichen. Wenn wir Leuten Gelegenheit geben können, eine erheblich höhere Einnahme durch die Akkordarbeit zu haben, so müssen sie es sich auch gefallen lassen, wenn sie mit einem relativ geringen Wochenlohn dauernd in Zeitlohn angestellt werden.
Ich glaube, damit haben wir also drei feste Punkte gewonnen in dieser Erörterung über die Grundsätze der Lohnregelung in unserem Betrieb:
1. Es gibt bei uns einen Teil des Arbeitsertrages der Gesamtheit, der seinem Wesen nach unverteilbar ist, der in guten Zeiten der Verteilung entzogen werden und als Kollektivgewinn der Genossenschaft verbleiben muß, damit diese die Leistungen erfüllen kann, die ihr aufgegeben sind, damit sie zusetzen kann in schlechten Zeiten, damit sie zweitens kreditfähig bleibt gegenüber wachsendem Kapitalbedarf, damit sie nicht abhängig ist von Dividenden, und drittens, daß sie diejenigen Verpflichtungen erfüllen kann, die sie ihren Genossen zugesagt hat.
Unmittelbar sind also mindestens die 10 Proz. der Patenttaxe, umgerechnet auf den gesamten Arbeitsertrag der Arbeitenden zu 24-25 Proz. in guten Zeiten [unverteilbar], unter Zurechnung von etwa 9 Proz., welche im Sinn der vorherigen Bemerkungen eigentlich nur ein Äquivalent sind für den gewöhnlichen Unternehmergewinn, den wir zurückhalten zur Deckung unserer Verpflichtungen für Pension und Abgang.
2. Die Norm für das Teilungsverhältnis, welches zwischen den einzelnen Personengruppen und den einzelnen zustande zu kommen hat, muß sich richten nach dem Marktwert der verschiedenen Arbeiterkategorien unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen.
3. Es ist notwendig, das Verhältnis zwischen dem Ertrag von Akkordarbeit zu dem Ertrag gleichartiger Zeitarbeit vernünftig und gerecht zu regeln, so daß denen, die in Akkordarbeit stehen, der angemessene Mehrertrag ihrer Arbeit zugesichert wird — aber nicht unter unbilliger Benachteilung derjenigen, die keine Gelegenheit haben, im Akkord zu arbeiten.