Auf groben Klotz — ein grober Keil! Auf einen Schelmen — anderthalbe!

So steht also meine weitere Betrachtung des Falles ganz und gar unter der Fragestellung:

Was ist für diesen Klotz der rechte Keil?

Wie ist die Schelmerei einer Kramerinnung zu überwinden durch anderthalbfache Schelmerei eines Konsumvereins?

Damit aber ist gesagt: die Kreise, in deren Interesse der Schutz der Genossenschaftstätigkeit liegt, sollen nicht fragen, wie etwa durch Vorstellungen und gute Worte noch verhindert werden könnte, daß ein Ortsstatut im Sinne des Gewerbevereins zustande kommt; sie sollen vielmehr angesichts des Vorgehens der Genossenschaftsfeinde sofort in die andere Erwägung eintreten: Was können wir, wenn das Statut erlassen wird, tun, um die damit beabsichtigte Schädigung nicht nur abzuwenden, sondern möglichst in ihr Gegenteil zu verkehren? Das ist, meines Erachtens, die richtige Stellungnahme. Denn der erhobene Arm, bereit, den drohenden Schlag kräftig zu parieren, ist auch taktisch eine bessere Figur als der krumme Buckel, der nur gegen den Streich sich ducken will.

Selbstverständlich können die Maßregeln der Abwehr im einzelnen erst diskutiert werden, wenn man genau weiß, was abzuwehren ist. Schon vorher aber kann man die Richtungen ins Auge fassen, in denen die Wege zur Abwehr zu finden sein müssen.

Ein solcher Weg ist ganz von selbst gegeben. Er ist auch in Sachsen an mehreren Orten mit Erfolg beschritten worden: rasche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit des Vereins, um den Verlust von einigen Prozenten des Umsatzwertes durch Steigerung der Umsatzziffern, günstigere Einkaufsbedingungen und Verminderung der Generalunkosten wieder auszugleichen. Das hängt in der Hauptsache, wenn der Verein in seiner Organisation genügend gefestigt ist, nur ab von der Möglichkeit, größeres Kapital für seinen Betrieb zu gewinnen, mehr als die Mitglieder selbst in kurzer Zeit aufbringen könnten. Immerhin ist es nur ein schlechter Trost, daß auf diesem Wege der unmittelbare Verlust durch die Umsatzbesteuerung für den einzelnen wieder eingebracht werden kann; denn die Summe, die dabei im ganzen den beteiligten Kreisen — der Hauptsache nach den Arbeitern — ungerechterweise von der Gemeinde weggenommen würde, wäre nicht kleiner, sondern noch viel größer als sie bei gleichbleibendem Betrieb zu sein brauchte. Deshalb ist es wichtig, auch noch andere Wege in Betracht zu ziehen, auf denen eine radikalere Art der Abwehr als möglich erscheint.

Solche Wege sind unter allen Umständen vorhanden. Denn, wie immer auch das zu gewärtigende Ortsstatut lauten möchte, soviel ist sicher, daß es die Besteuerung auf den Umsatz an bestimmte Voraussetzungen knüpfen muß. Daß es etwa der Umsatzbesteuerung alle diejenigen unterwerfen könnte, die der Gemeinderat oder die Kramerinnung nach freiem Ermessen jeweils für besteuerungswürdig erachtet — das ist glücklicherweise ausgeschlossen. Bestimmte Voraussetzungen lassen sich aber immer für ein bestimmtes Steuersubjekt auch aufheben — und dann ist für dieses Subjekt das Ortsstatut nicht mehr vorhanden. Würden z. B., wie beantragt werden soll, nur Konsumvereine der Umsatzsteuer unterworfen, Einzelkaufleute nicht, so wäre dem Konsumverein durch seine Entwicklungsgeschichte der Weg gezeigt, auf dem er sich steuerfrei erhalten kann. Er brauchte nur seine Geschäftstätigkeit in geeigneter Art zurückzubilden in das reine Lieferantengeschäft, mit dem er vor 10 Jahren sie begonnen hat — und er selbst hätte dann keinen »Umsatz« mehr; denn die Summe alles Konsums seiner Mitglieder wäre wieder Umsatz eines Einzelkaufmanns oder mehrerer Einzelkaufleute. Und dann hätte man in Jena einen Konsumverein und hätte auch ein Ortsstatut, um ihn auf Umsatz kräftig zu besteuern, der Konsumverein aber hätte keinen Umsatz und der Umsatz hätte keinen Konsumverein. — Daß solches erreichbar sein werde, ohne daß der Konsumverein seine wichtigsten Errungenschaften wieder preiszugeben hätte, erscheint auf den ersten Blick zwar befremdlich. Es ist aber möglich, und zwar ohne daß dabei die Mitglieder des Vereins irgend einen Vorteil zu verlieren brauchten, den sie jetzt aus der eigenen Geschäftsführung haben, und ohne daß der Verein das Heft der Aktion auch nur vorübergehend aus der Hand zu geben nötig hätte.

Ein Ortsstatut, welches solche Wege dadurch verlegte, daß es allen Detailhandel, auch den der Kaufleute, einer Umsatzbesteuerung nach gleicher Norm unterwürfe, ist für Jena unmöglich. Das ist sofort ersichtlich, wenn man an unsere guten Postverbindungen denkt und an das Gaudium, welches eine allgemeine Extrabesteuerung des hiesigen Detailhandels den Warenhäusern in Berlin und Leipzig und anderen auswärtigen Kaufleuten bereiten müßte. Es könnte sich also, falls die Umsatzsteuer nicht gänzlich auf Konsumvereine beschränkt würde, höchstens um solche Maßregeln handeln, die andere Kaufleute mitbeträfen, wenn sie Lieferanten für Konsumvereinsmitglieder werden. Darauf kann ich es einstweilen ankommen lassen. Falls ein solches Ortsstatut — es müßte schon ein Kunststück sein — erst da ist, dann können wir uns ja weiter sprechen.

Eine Voraussetzung muß allerdings gemacht werden, wenn die Abwehrmaßregeln, auf die ich hier ganz im allgemeinen hingewiesen habe, ins Werk zu setzen sein sollen: der Verein darf nicht gänzlich auf sich und seine Mitglieder angewiesen sein — er muß Bundesgenossen zur Verteidigung seiner Position finden. Diese Voraussetzung aber ist sicher erfüllbar kraft der Interessengemeinschaft, die zwischen der Hauptgruppe seiner Mitglieder, der Arbeiterschaft, und anderen Kreisen der Stadt in bezug auf die Angelegenheiten genossenschaftlicher Selbsthilfe ganz von selbst gegeben ist. Was ich meine, wird man verstehen, sobald man sich klar macht, daß Maßregeln, die auf Verteuerung der Lebenshaltung der arbeitenden Klassen in Jena hinauslaufen, eine direkte Benachteiligung aller industriellen Tätigkeit am Ort bedeuten müssen. Wenn daraufhin der Konsumverein Rückhalt bei denen sucht, welche die Interessen der Industrie und ihrer ungestörten Entwicklung zu vertreten haben, so vergibt er seiner Selbständigkeit nichts. Denn er kommt nicht als Bittender, mit leeren Händen, der nur Beistand für seine Sache, sucht, sondern als Bundesgenosse der andern, der in seiner Organisation und in seinen geschulten Kräften die Waffen zur Abwehr gemeinsamer Gefahr in der Hand hat. Und er kann daraufhin die Bedingungen gemeinsamen Vorgehens seinerseits so regeln, daß aus dem zeitweiligen Hand-in-Hand gehen mit andern seiner eigenen Selbständigkeit kein Abbruch geschieht. Das müßte der Gesichtspunkt sein, unter den die Abwehr des Vorstoßes der Genossenschaftsfeinde sich zu stellen hätte.