An den Fragen dieser Art sind aber alle gleichmäßig interessiert, nicht nur die Sozialdemokraten und nicht nur die Liberalen, sondern ebensosehr auch die Konservativen — soweit sie wirklich »Konservative« sind, nicht reine Rückschrittler, deren offenkundiges Ideal der reine Polizeistaat ist. Denn es gibt nur eine Art von staatsbürgerlichem Recht: das Recht, welches alle gleichmäßig schützt, vom Minister bis zum letzten Tagelöhner; und es gibt nur eine Art von politischer und bürgerlicher Freiheit: die Freiheit, an der alle gleichmäßig teilhaben, vom Minister bis zum letzten Tagelöhner. Eine Freiheit, die einzelne, oder bestimmte Kreise, oder ganze Parteien, deshalb genießen, weil die Polizei für gut findet, sie nicht zu beschränken — diese Freiheit »von Polizei Gnaden« ist keine Freiheit. Der Sklave, der von seinem Herrn nicht mißhandelt wird, ist kein freier Sklave.
Soweit nun die Anhänger der Sozialdemokratie fordern, ihre Ansichten und Ideen innerhalb der Grenzen des gesetzlich Erlaubten kraft gemeinen Rechtes des Landes ebenso in Versammlungen öffentlich vertreten zu können, wie andere Parteien die ihrigen, verfechten sie kein Parteiinteresse, sondern verfechten sie das verfassungsmäßige Recht aller. Kein Gezeter der »staatserhaltenden« Parteien über den Vorschub, der der Sozialdemokratie aus den Kreisen des Bürgertums geleistet werde, wird meine Gesinnungsgenossen und mich abhalten, sie kräftig zu unterstützen überall, wo ihre Forderungen diese Bedeutung gewinnen. Die Sozialdemokratie soll sich nicht rühmen dürfen, die einzige Partei geworden zu sein, die in unserem Land oder in dieser Stadt verfassungsmäßiges Recht und staatsbürgerliche Freiheit noch verteidigt!
Nach diesem Vorwort komme ich nun zur Sache.
Daß ich die in Betracht stehenden Verwaltungsmaßnahmen unter rechtlichem Gesichtspunkt anfechten will, bringt schon das Thema meines Vortrages zum Ausdruck. Indes läßt dieses noch unbestimmt, ob ich dabei nur das Recht seiner allgemeinen Idee nach, oder das konkrete, in den geschriebenen Gesetzen gegebene Recht im Auge habe — ob ich also die Versammlungsverbote anfechten will durch Kritik der Rechtsanschauungen, von denen sie geleitet sind, und vielleicht verlangen will, daß diese lege ferenda zu korrigieren seien — oder ob ich sie anfechten will durch Kritik de lege lata, auf dem Boden des positiven Rechtes, unter der Behauptung falscher, gesetzwidriger Anwendung der geltenden Gesetze.
Vom ersteren Standpunkt aus würde Gegenstand meiner Kritik die Absicht sein müssen, die in diesen Verboten offen zum Ausdruck kommt: die Ideen und Bestrebungen einer bestimmten Partei unter der Behauptung ihrer Staatsgefährlichkeit mit den äußeren Machtmitteln des Staates bekämpfen, gewaltsam unterdrücken oder hemmen zu wollen — sowie die, wie ich glaube, verhängnisvolle Wirkung, die derartiger Gebrauch der Staatsgewalt in Aussicht stellt. Und für eine Kritik von diesem Standpunkt aus hätte ich in der Tat kräftige Waffen. Ich könnte, im Punkte Vernunft und Gerechtigkeit, hinweisen auf den prägnanten Ausspruch eines sehr konservativen Historikers, Heinrich von Treitschke, der einmal gesagt hat:
Keine Kunst der Rede vermag den ketzerrichterlichen Geist zu verhüllen, der aus der Behauptung spricht: irgend eine Idee, oder Meinung, oder Lehre sei staatsgefährlich!
Und im Punkte praktischer Staatsklugheit könnte ich die Tatsache hervorheben, daß das ketzerrichterliche Gesetz, das zehn Jahre über Deutschland geherrscht hat, das kläglichste Fiasko bedeutet, das seit der Begründung des Reichs irgend einer gesetzgeberischen Aktion in Deutschland beschieden war.
Aber alles das will ich nicht weiter verfolgen. Denn meine Absicht ist heute, die Angelegenheit dieser Versammlungsverbote nur von dem anderen, zu zweit bezeichneten Standpunkte aus, also de lege lata, zu erörtern. Nicht darum also soll es sich heute abend handeln: ob diese Maßnahmen der Verwaltung unter Gesichtspunkten von Vernunft und Gerechtigkeit weise oder töricht, gerecht oder ungerecht, ob sie unter Gesichtspunkten des Staatsinteresses in ihren Wirkungen staatserhaltend oder staatszerstörend seien — sondern lediglich um die Frage: ob sie angesichts der im Großherzogtum geltenden Gesetze gesetzmäßig oder gesetzwidrig und ob ihre Sanktionierung seitens der oberen, für die Handhabung der Gesetze verfassungsmäßig verantwortlichen Staatsbehörden verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sei?