Ich bin aber durchaus gewärtig, daß sehr viele in dieser großen Versammlung eine solche Erklärung mit äußerstem Befremden anhören werden. Besonders im Kreise der politisch mir Nächststehenden wird man sich fragen: Ist es nicht höchst unklug, die Bekämpfung des neuerdings beliebten Verwaltungsverfahrens von einer so schwachen Position aus zu versuchen? Besteht doch allgemeines Einverständnis darüber, daß unsere schlechten Gesetze an allem schuld sind — daß unser Landtag in der Zeit der Reaktion der 50er Jahre durch das Polizeigesetz vom 7. Jan. 1854 das verfassungsmäßige Recht der Bürger an die Polizei ausgeliefert hat — und daß angesichts dieses »heillosen« Gesetzes die Polizei eben alles sich erlauben darf, ohne daß man die formelle Legalität zu bestreiten vermöchte! — Haben wir, die Freisinnigen und die bürgerlichen Demokraten im Land, nicht gerade deshalb vor zwei Jahren Petitionen an den Landtag um Erlaß eines anständigen Versammlungsgesetzes in Umlauf gebracht? Wie kommt der Redner dazu, alles das jetzt völlig zu ignorieren?
Alle, die so fragen, bitte ich aber, ihre Ansicht auf kurze Zeit zurückzusetzen und meine Rede bis zu Ende anzuhören. Ich hoffe sie dann überzeugt zu haben, daß jene allgemein verbreitete Annahme über die Inferiorität unserer Gesetze und die Hoffnungslosigkeit unserer gegenwärtigen Rechtslage nichts anderes ist als ein grobes Vorurteil, ein großes Mißverständnis — nur daraus erklärlich, daß der lebenden Generation längst der Zusammenhang des Textes jenes fast 50 Jahre alten Gesetzes mit den Gedanken und den Absichten des Gesetzgebers völlig verloren gegangen ist. So paradox es im Augenblick vielen klingen mag — das Ergebnis meiner heutigen Erörterung wird dahin gehen:
daß kein Land in Deutschland in bezug auf die politischen Rechte der Bürger und auf gute gesetzliche Umgrenzung der Polizeigewalt einer besseren Rechtslage sich erfreut, als nach den jetzt geltenden Gesetzen das Großherzogtum Sachsen — wenn nur diese Gesetze richtig, d. h. dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, angewandt werden;
daß im besonderen dieses alte, verrufene »Polizeigesetz« vom Januar 1854 in Wahrheit geradezu ein wertvolles Erbstück darstellt, welches unserem Land übrig geblieben ist aus einer Zeit, da Regierung und Landtag noch durchdrungen waren vom Geist des Verfassungsstaates;
und daß die Diskreditierung dieses Gesetzes in der öffentlichen Meinung bitteres Unrecht den Männern getan hat, die damals an unserer Gesetzgebung beteiligt waren.
Ich spreche alles dieses, meinen Ausführungen absichtlich vorgreifend, schon jetzt aus, damit Sie nicht, befangen in dem Glauben an die angeblich verzweifelte Rechtslage, diese Ausführungen anhören mit dem trüben Gedanken: es hilft ja doch nichts! Es wird etwas helfen, wenn Sie mir Gelegenheit geben, meine Behauptungen hier, in breiter Öffentlichkeit, eingehend zu rechtfertigen!
Da ich aber einmal vorgegriffen habe, will ich auch noch die Konsequenz, die meine Erörterung in Hinsicht auf das Taktische nach sich ziehen muß, gleich hier zum voraus aussprechen:
Es ist der größte Mißgriff gewesen — ich selbst habe ihn mitgemacht — Petitionen an den Landtag um Erlaß eines besonderen Gesetzes über Vereins- und Versammlungswesen zu richten; und es ist ein wahres Glück für uns, daß der Landtag diese Petitionen rund abgelehnt hat, und zugleich in einer Form sie abgelehnt hat, die uns völlig dispensiert, je wieder darauf zurückzukommen. Denn alles, was wir jetzt erlangen könnten, würde in bezug auf Vereins- und Versammlungsfreiheit unvergleichlich viel schlechter uns stellen, als wir nach unserem ehrlichen alten Recht gestellt sind. Was wir zu tun haben, ist ganz allein: dieses gute alte Recht kräftig zu verteidigen, auf daß es noch auf weitere 50 Jahre hin ganz ungeändert fortbestehe, und dabei kräftig einzutreten für seine richtige, gesetzmäßige Anwendung — kräftig den Mißbrauch des Gesetzes abzuwehren, der allein es ermöglicht hat, daß Polizeiwillkür hinter ihm Deckung finden konnte.
Indem ich nunmehr zur Begründung dieser bis jetzt ohne Beweis hingestellten Ansichten übergehe, habe ich zunächst in aller Kürze die Tatsachen zusammenzustellen, welche die bisherige Praxis der Versammlungsverbote im Großherzogtum kennzeichnen.
Während der Geltung des Sozialistengesetzes waren natürlich alle Versammlungen mit erkennbarer sozialdemokratischer Tendenz auch bei uns kraft Reichsgesetz verboten. Aber auch in dieser Zeit sind die Anhänger dieser Partei — zu Ehren der damaligen Verwaltung bezeuge ich es — in unserem Land nicht schikaniert worden. Selbst allgemein bekannte Führer der Partei, die gemäß dem Zweck des »kleinen Belagerungszustandes« in Norddeutschland fast überall herumgehetzt wurden, haben im Großherzogtum unbelästigt verkehren können. Einer von diesen Führern, der damals öfters in Jena war und dem schon früher persönlich näher gekommen zu sein ich mir als besondere Gunst anrechne, hat mir selbst gesagt: wie er sich jedesmal freue, wenn er in das Gebiet der schwarz-grün-gelben Pfähle komme — da habe er doch keinen Polizeispitzel mehr auf den Fersen!