Kurz vor Aufhebung des Sozialistengesetzes, also wohl aus Anlaß der bevorstehenden Aufhebung, ist — nach Äußerungen in unserem Landtag zu schließen — unterm 1. September 1890 aus dem Ministerium eine »Unterweisung« an die Bürgermeister ergangen, deren Text ich nicht näher kenne, die aber inhaltlich besagt haben muß: daß auch nach Wegfall des genannten Gesetzes die Polizeibehörden aus § 1, Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Jan. 1854 befugt sein würden, politische Versammlungen »bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« zum voraus zu verbieten. Diese — durchaus korrekte und sachgemäße — Unterweisung hat aber zur Folge gehabt, daß durch viele Jahre hin keine einzige Versammlung im Großherzogtum verboten wurde, weil keine den geringsten Anlaß zu Befürchtungen für öffentliche Ordnung und Sicherheit gab. Während es, bei uns wie anderwärts, sehr oft vorkommt, daß Versammlungen, die unter dem Szepter des Gambrinus tagen, zu Unordnung, Tumult usw. führen, ist derartiges — wie ich ausdrücklich konstatiere — bis auf den heutigen Tag noch niemals bei politischen Versammlungen eingetreten — auch nicht bei sozialdemokratischen, und auch nicht in den erregtesten Zeiten der Reichstagswahlen. Und obwohl sozialdemokratische Versammlungen inzwischen zu vielen Hunderten im Lande stattgefunden haben, ist es — soviel bekannt — bei uns nicht ein einziges Mal vorgekommen, daß wegen der Reden oder Handlungen in einer solchen Versammlung der Staatsanwalt Anlaß zu nachträglichem Einschreiten gefunden hätte. Alles das hebe ich hier besonders hervor.
Vor einigen Jahren hörte man nun, zum erstenmal nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, wieder von dem Verbot einer sozialdemokratischen Versammlung im Großherzogtum, und zwar in Eisenach — unter Umständen, die sofort erkennen ließen, daß es sich dabei um etwas Neues handelte. Das Verbot war, unter Bezugnahme auf das erwähnte Polizeigesetz, wegen »dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergangen. Da nun kein vernünftiger Mensch von der fraglichen Versammlung Ruhestörung und sonstige Gesetzwidrigkeit hatte erwarten können, so mußte also einer einen neuen Einfall gehabt, nämlich die Entdeckung gemacht haben, daß unter den »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls«, derentwegen nach dem Polizeigesetz polizeiliche Verbote zulässig sein sollen, auch etwas ganz anderes verstanden werden könne, als man bis dahin darunter verstanden hatte. Der Urheber dieser Entdeckung ist — meines Wissens — der frühere Oberbürgermeister von Jena, Eucken, jetzt Bezirksdirektor in Eisenach, derselbe, der hier unter der Geltung des Sozialistengesetzes amtierte und durch seine hiesige Tätigkeit das Ansehen besonderer Objektivität und strengster Unparteilichkeit, auch in politischen Dingen, sich erworben hatte.
Die Entdeckung Euckens hat aber nur sehr allmählich Verständnis und Anklang gefunden. Weitere Versammlungsverbote erfolgten zunächst ganz vereinzelt und auch als sie sich mehrten, lange Zeit ganz systemlos; bald ein Verbot — bald, unter äußerlich ganz gleichen Umständen, kein Verbot. Jahrelang entsprach die Praxis deutlich der Devise:
Die Wetterfahnen, sie sind verlegen,
Sie wissen nicht, wohin sich bewegen.
Erst neuerdings lassen die Wetterfahnen überall die bekannte übereinstimmende Windrichtung erkennen.
Man stände aber angesichts dieser wegen »dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergehenden Verbote noch heute vor einem vollständigen Rätsel, wenn nicht zwei Verhandlungen in unserem Landtage Licht — und die zweite ein sehr helles Licht — auf die Sache geworfen hätten. Schon in der ersten von diesen Verhandlungen, die der Abg. Baudert zu Anfang 1898 provozierte, wurde mit einiger Zurückhaltung, in der zweiten aber, im Dezember 1899, die unsere Petitionen wegen eines Vereins- und Versammlungsgesetzes zum Gegenstand hatte, mit höchster Deutlichkeit und Unumwundenheit von den konservativen Abgeordneten und vom Regierungstisch die Ansicht proklamiert: die Sozialdemokratie sei an sich eine »Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit«, deshalb müsse die Propaganda für ihre Lehren, auch wenn sie gänzlich auf dem Boden der Gesetze sich hält, aus »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls« möglichst beschränkt werden. Und der oberste Verwaltungschef hat damals mit anerkennenswerter Ehrlichkeit und Offenheit seinen Standpunkt dahin (dem Sinne nach) erläutert: Andere Staaten in Deutschland seien mit der Aufhebung des Sozialistengesetzes dieser staatsfeindlichen Partei gegenüber wehrlos geworden; das Großherzogtum aber sei in der glücklichen Lage, in seinen Landesgesetzen (nämlich in dem Polizeigesetz vom 7. Januar 1854) genügende Waffen zu besitzen, um auch ohne Ausnahmegesetz die Gefahr abwehren zu können — wenn nur die Polizeibehörden überall richtiges Verständnis besitzen für die »dringenden Gründe des öffentlichen Wohls«, die dabei in Frage kommen. Und er hat unumwunden zugestanden, durch Instruktion der Bezirksdirektoren sowie durch Belehrung der Bürgermeister auf die Verbreitung dieses Verständnisses amtlich hingewirkt zu haben.
Hiernach steht jetzt ganz authentisch fest:
Die Versammlungsverbote im Großherzogtum erfolgen, mangels jeder vernünftigen Befürchtung von Störung der äußeren Ordnung und Sicherheit, tatsächlich nur wegen der Gefahr, die nach der Meinung der oberen Verwaltungsbehörden aus der Propaganda für die Ideen und die Lehren der Sozialdemokratie dem »öffentlichen Wohl« drohen soll.
Neben dieser Feststellung habe ich aber in bezug auf das Tatsächliche in der jetzigen Verwaltungspraxis noch zwei besondere Punkte hervorzuheben.
Erstens. Auch bei der jetzigen Auslegung des Gesetzes vom 7. Januar 1854 liegt die Anwendung dieses Gesetzes ganz in der Hand der unteren Polizeibehörden, der Bürgermeister. Sie haben die Verbote zu erlassen oder nicht zu erlassen, nach eigenem pflichtmäßigem Urteil. Zwar können auch die Bezirksdirektoren, über den Kopf des Bürgermeisters hinweg ein Verbot aussprechen sie können aber keinen Bürgermeister anhalten, es seinerseits zu tun, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben findet. Instanzenmäßig steht auch jetzt den oberen Behörden nur die Nachprüfung der Verbote im Falle einer Beschwerde zu. Das wird durch ganz konkludente Tatsachen, auch noch aus jüngster Zeit, erhärtet.