Zweitens. Auch nach den vorhin mitgeteilten Erklärungen des Verwaltungschefs in öffentlicher Landtagssitzung am 5. Dezember 1899 ist noch kein einziges Verbot ergangen, das offen und ehrlich mit der sozialdemokratischen Tendenz der Versammlung begründet wäre. Ganz charakteristisch bleibt vielmehr für alle diese Verbote, daß sie, soweit sie nicht lediglich die typische Formel »dringende Gefahr etc.« benutzen, zur Motivierung angebliche Tatsachen heranziehen, die geeignet sind, die Meinung zu erwecken oder wenigstens noch Spielraum zu lassen für die Meinung: daß von der Versammlung als solcher äußere Unordnung oder Gesetzwidrigkeit befürchtet werde. Fast regelmäßig kehrt einer von folgenden Gründen wieder: das Thema sei geeignet, aufreizend zu wirken — der Redner sei bekannt wegen »seiner aufreizenden Redeweise« — der Redner sei bekannt als gewerbsmäßiger Agitator. — Von dem Mangel an Aufrichtigkeit, der aus Motivierungen dieser Art spricht, rede ich gar nicht weiter. Konstatieren muß ich aber, daß dabei sogar mit der Wahrheit oft sehr unglimpflich umgegangen worden ist. Für mindestens drei Fälle unter denen, die mir selbst bekannt geworden sind, steht es ganz sicher fest, daß objektiv wahrheitswidrige Behauptungen amtlich verbreitet worden sind, wenn ich auch gern annehmen will, daß die betreffenden Beamten dabei in gutem Glauben waren, daß sie nur sich haben anlügen lassen. Mit dem Epitheton »bekannt wegen aufreizender Redeweise« sind nämlich — und zwar wiederholt — auch die beiden Reichstagsabgeordneten Kloß-Stuttgart und Molkenbuhr-Hamburg in unserem Land geziert worden, für die das gerade Gegenteil wahr ist: daß sie bekannt sind als besonders ruhige, besonnene, leidenschaftslose Redner. Und in einem Fall, in welchem vom Gemeindevorstand in Neustadt der »gewerbsmäßige« Agitator ausgespielt wurde, weiß ich zufällig ganz genau, daß der Betroffene nicht gewerbsmäßiger Agitator, sondern gewerbsmäßiger Maschinenschlosser ist, und gewerbsmäßig auch nur Maschinenschlosser — ein Mann, der die vertragsmäßigen Obliegenheiten in seinem Arbeitsverhältnis seit Jahren tadellos erfüllt und in der Lage ist, zu beweisen, daß er seine rednerische Tätigkeit immer — genau wie ich! — nur »zum Vergnügen«, nicht gegen Entgelt, betreibt.
In Ansehung, daß es Beleidigung bleibt, anständigen Leuten in der einen oder der andern Art einen Makel anzuheften, selbst wenn die Betroffenen Sozialdemokraten sind, ist also auch die Immunität gegen § 186 des Strafgesetzbuchs, die das Aktenpapier gewährt, mehrfach mißbraucht worden. — Indes ist derartiges unter dem Gesichtspunkt meiner heutigen Betrachtung nur nebensächlich. Wenn mein Programm mit sich brächte, daß ich von den demoralisierenden Wirkungen und von der Schädigung des Ansehens unseres Beamtenstandes reden müßte, die das Hereinziehen der Verwaltungsorgane in den Dienst der ketzerrichterlichen Anschauungen der herrschenden Partei zur Folge haben muß — dann hätte ich noch ganz anderes zu sagen!
Ich gehe nunmehr dazu über, die hier nach Seite des Tatsächlichen gekennzeichnete Praxis der Versammlungsverbote zu vergleichen mit den Vorschriften der Gesetze, auf die sie sich stützt — und komme damit zum wichtigsten Teil meiner heutigen Aufgabe: darzulegen, wie diese Gesetze die politischen Rechte der Bürger unseres Landes bestimmt haben und welche Befugnisse sie den Polizeibehörden in Hinsicht auf jene Rechte einräumen.
Es existiert bei uns nur eine einzige gesetzeskräftige Vorschrift, die besonders auf die spezifisch politischen Angelegenheiten, Vereins- und Versammlungswesen, Bezug hat. Sie betrifft ausschließlich die politischen Versammlungen und ist enthalten in zwei Ministerialverordnungen, vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875. Über das Vereinswesen besteht von gesetzlichen Bestimmungen bei uns überhaupt nichts, nachdem eine Verordnung, die im Jahre 1856 im Sinne eines Beschlusses des seligen Bundestags erlassen wurde, im Jahr 1868 auf Andrängen des Landtags wieder außer Kraft gesetzt worden ist. Die angezogene Ministerialverordnung von 1874/75 aber ist äußerst liberalen Geistes. Sie enthält eigentlich nur Ordnungsvorschriften, und zwar von höchst verständiger Art, bringt aber gar keine sachliche Beschränkung des »Versammlungsrechts«, dessen Freiheit schützen zu wollen sogar direkt in ihr ausgesprochen ist. Sie verlangt keine »Genehmigung« einer Versammlung, sondern lediglich »Anmeldung« derselben mindestens 12 Stunden vor ihrem Beginn, und zwar nur Anmeldung von Ort und Zeit, also von Lokal und Stunde des Beginnes, nicht auch Angabe des Verhandlungsthemas und des Redners. Dieses letztere aber ist von besonderer rechtlicher Bedeutung. Denn wenn Bezeichnung von Thema und Redner gefordert würde, wäre das Tun in der Versammlung ganz außerordentlich beschränkt: jede Abschweifung vom angegebenen Gegenstand und jedes Auftreten eines anderen Redners würde sofort den Tatbestand einer nichtangemeldeten Versammlung begründen. Bei uns aber ist die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften schon dann gesichert, wenn — wie es z. B. für die heutige Versammlung geschehen ist — die Anmeldung bewirkt wird durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein — ohne Angabe von Thema und Redner. Wenn der Rückschein der Post das Datum des vorangehenden Tages trägt, ist er hinreichender Beweis dafür, daß die Anmeldung rechtzeitig bei den Akten der Behörde gewesen ist, allen Anforderungen der Verordnung also genügt war.
Abgesehen von jenen Ordnungsvorschriften unterliegen demnach Vereine und Versammlungen, und alles Tun und Lassen in solchen, gegenwärtig keinen andern gesetzlichen Beschränkungen, als das Reichsstrafgesetzbuch insofern aufrichtet, als es Vereine und Versammlungen zu gesetzwidrigen, d. h. gesetzlich verbotenen Zwecken, und geheime Verbindungen, sowie Gesetzesverletzungen beim Reden usw. ausdrücklich unter Strafandrohung stellt.
Ich sehe unter dem Gesichtspunkt staatsbürgerlicher Freiheit in dem Nichtvorhandensein eines besonderen Vereins- und Versammlungsgesetzes einen fast idealen Zustand. Denn Gesetze bedeuten immer und überall nur Beschränkungen, keine Rechte — nämlich Beschränkungen des einzelnen zugunsten der Interessen der Gesamtheit, die der Staat repräsentiert. Ein »Recht« können sie nur ganz indirekt und negativerweise begründen, nachdem sie vorher Beschränkungen begründet haben — nämlich das Recht, daß die Beschränkung nicht weiter gehen dürfe, als das Gesetz bestimmt hat. Je weniger Gesetze also, desto mehr Freiheit!
Das steht nun freilich in starkem Widerspruch zu Ansichten, die bei uns mehrfach — sogar in unserem Landtag — ausgesprochen worden sind: daß — von wegen der Polizei! — die Bürger dieses Landes ein »Recht«, sich zu versammeln, bis jetzt überhaupt noch nicht haben, weil es noch kein »Gesetz« gibt, welches ihnen das erlaubte. Aus dieser spezifisch Weimarischen Theorie von den Rechten, die erst aus Gesetzen entstehen, habe ich indes nichts weiter zu entnehmen vermocht als die — vielleicht litterar-historisch verwertbare — Konjektur: ob nicht etwa diese im Jahr 1899 im Weimarischen Landtag verhandelte Theorie der Gegenstand sei, auf den Schiller mit dem Distichon in den Xenien:
Jahrelang schon bedien ich mich meiner Nase zum Riechen;
Hab' ich denn wirklich an sie auch ein erweisliches Recht?
vorahnend hat anspielen wollen.