Nun hat allerdings, unbeschadet unseres gesetzlich fast ganz unbeschränkten Versammlungsrechts, auch die Polizei gewisse Befugnisse in bezug auf das tatsächliche Sich-Versammeln der Bürger; weil die Polizei gewisse Befugnisse besitzt, und besitzen muß, in bezug auf alle Ereignisse und Vorkommnisse im Land, die — wie z. B. Überschwemmungen, Feuersbrünste, Herumlaufen bissiger Hunde u. dgl. — obwohl sie das öffentliche Interesse erheblich berühren können, doch nicht gesetzlich geregelt sind. In der Tat ist es ganz in der Ordnung, daß der polizeilichen Kognition auch das Vorkommnis unterliege, welches gegeben ist mit dem Sich-Versammeln einer größeren Anzahl von Personen an einem bestimmten Ort, die eine Rede anhören oder öffentliche Angelegenheiten diskutieren wollen. Denn auch derartige Vorkommnisse können just solche öffentliche Interessen berühren, die der Polizei zu wahren obliegt — wenn z. B. anzunehmen wäre, daß die betreffenden Personen Übles im Schild führen, oder Tumult, Aufruhr u. dgl. veranlassen könnten.

Die Frage aber: welche Befugnisse die Polizei in bezug auf Versammlungen habe, fällt bei uns gänzlich zusammen mit der Frage: welche Befugnisse sie überhaupt habe gegenüber allen Vorkommnissen und Handlungen, die nicht gesetzlich besonders geregelt sind. Denn das einzige Gesetz, welches in unserem Land die Befugnisse der Polizeibehörden bestimmt — das vorher schon erwähnte Gesetz vom 7. Januar 1854 — enthält keinerlei Sondervorschriften für den Fall von Versammlungen. Ihnen gegenüber haben demnach diese Behörden absolut keine andere Kompetenz, als ihnen auch in bezug auf alles übrige zusteht.

Damit gelange ich denn nunmehr zum Hauptpunkt meiner heutigen Aufgabe — zur Erörterung der Frage: welche allgemeinen Befugnisse legt das genannte Gesetz den Polizeibehörden bei, und welche nicht? Was ihnen nicht allgemein zusteht, steht ihnen auch nicht bei Versammlungen zu. Für die Behandlung der genannten Frage aber muß ich jetzt noch längere Zeit Ihre Geduld in Anspruch nehmen.


Wenn man den Text des Gesetzes, wie Sie ihn gedruckt vor sich haben, unschuldigen Gemütes ansieht, scheint er den übeln Ruf, in dem das Gesetz steht, gar nicht zu rechtfertigen. Da die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden, auf die gleich im Eingang des § 1 Bezug genommen ist, doch jedenfalls gewisse Grenzen hat, so erscheint zunächst schon hierdurch vieles zum voraus als ausgeschlossen. Weiter aber knüpft auch das Gesetz jede Befugnis zu polizeilichen Geboten oder Verboten an die Voraussetzung, daß entweder die betreffende Handlung schon gesetzlich geboten oder verboten sei, oder daß, wenn solches nicht der Fall, »dringende Gründe des öffentlichen Wohls« das Eingreifen rechtfertigen müssen. Damit ist doch gesagt, daß nur sehr wichtiger, besonders bedeutsamer Rücksichten wegen ein polizeiliches Eingreifen stattfinden darf. Und wenn nun auch sofort einleuchtet, daß dieser Begriff der »dringenden Gründe« äußerst dehnbar und sehr weiter Auslegung fähig ist, so scheint doch ein Schutz gegen allzu große Willkür schon darin gegeben, daß in § 2 auch die Justizbehörden sich hingewiesen sehen auf »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassene .... Verfügungen«, also unabhängig von der Verwaltung das Zutreffen dieser Voraussetzungen nachprüfen können.

Ja, unschuldiges Gemüt! — hat man mir gesagt — das wäre alles sehr schön, wenn nicht in § 2 »die Frage über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit« des polizeilichen Eingreifens der Kognition der Gerichte ausdrücklich entzogen wäre. Da diese Frage sich vollkommen deckt — sagte man mir — mit der Frage des Vorliegens »dringender Gründe des öffentlichen Wohls«, so ist mit dem Ausschließen der ersteren dem Richter auch jede Nachprüfung der Voraussetzungen des § 1 völlig entzogen. Es hat also lediglich die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, was jeweils zu den Voraussetzungen der polizeilichen Gebote und Verbote gehören soll, und daran ist dann der Richter immer gebunden. Dieses Gesetz ermächtigt also die Polizei, alles zu gebieten, was nicht durch ein anderes Gesetz verboten ist, und alles zu verbieten, was nicht durch ein anderes geboten, oder wenigstens ausdrücklich erlaubt ist; es begründet für unser Land förmliche Polizei-Allmacht! Angesichts dessen ist es nun ganz gleichgültig, daß § 1 auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden hinweist. Diese Zuständigkeit ist eben durch dieses Gesetz ins Ungemessene erweitert worden.

Wenn dem so wäre — wie es allerdings zu sein scheint — so wäre allerdings jeder Versuch, irgend eine Maßregel der Verwaltung anzufechten, wenn sie den Wünschen der obersten Verwaltungsinstanz entspricht, gänzlich hoffnungslos. Die Bürger dieses Landes hätten dann, theoretisch das denkbar beste Recht, praktisch aber wären sie dabei, der Polizeigewalt gegenüber, rechtlos.

Aber gerade diese Behauptung: daß durch das Gesetz die Zuständigkeit der Polizei ins Ungemessene erweitert sei, hat mich stutzig gemacht, als ich daran ging, seinen Text mir genau anzusehen und seinen inneren Aufbau mir klar zu machen. Ist doch in der ersten Zeile des § 1 auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden als auf etwas Gegebenes, unabhängig von dem Gesetz schon Bestehendes Bezug genommen. Wäre das nun nicht der ärgste Widersinn, wenn diese Zuständigkeit erst durch eine nachfolgende Bestimmung des Gesetzes selbst begründet werden sollte? Und wäre es nicht, logisch, die reine Gaukelei, im § 2 die Verpflichtung der Gerichte zur Anerkennung polizeilicher Verfügungen ausdrücklich an die Bedingung zu knüpfen, daß diese Verfügungen »unter den im § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassen« seien, durch das nachfolgende Ausschließen aber einer Prüfung der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit« jede Prüfung des Erfülltseins obiger Bedingung unmöglich zu machen? Sollten, so fragte ich mich, die reaktionären Herren, die dieses Polizeigesetz gemacht haben, wirklich so große Schwachköpfe gewesen sein, daß sie bei ihrem Tun nicht einmal mit der Logik auf anständige Art sich abzufinden wußten? Weiter aber sagte ich mir: wenn wirklich die Absicht gewesen ist, durch § 1, Ziffer 2 des Gesetzes der Polizei alles zu erlauben, was nicht durch besondere Gesetze verboten ist, warum hat man dann den Begriff »Gründe des öffentlichen Wohls« durch das hinzugefügte Attribut »dringende« wieder eingeengt? Wäre es dann nicht klüger gewesen, nur von »Gründen des öffentlichen Wohls« schlechthin zu reden, statt diese Gründe noch unter ein Sondermerkmal zu stellen? Wenn schon dieses Merkmal, wie man jetzt annimmt, dem subjektiven Ermessen der Behörden unbeschränkten Spielraum läßt, so ist es doch immerhin geeignet, jeden gewissenhaften Beamten fortwährend vor Skrupel zu stellen — wegen der Frage, ob im gegebenen Fall seine »Gründe« wirklich so wichtig, so triftig seien, daß sie mit Fug als »dringende« gelten müßten.

Diese Erwägungen brachten mich auf den Gedanken: sollte vielleicht die jetzt verbreitete Annahme über die Bedeutung des Wortes »dringende« im § 1, Ziffer 2 irrtümlich sein? Sollte vielleicht gar dieses Wort die Determination einer besonderen Art von »Gründen« durch ein Merkmal geben wollen, das unabhängig von der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Strafandrohung« bestehen oder nicht bestehen kann? Dann wäre auf einmal vom Standpunkt der Logik nichts mehr gegen den Aufbau des Gesetzes einzuwenden; seine Auslegung aber käme unter gänzlich andere Gesichtspunkte als bisher dafür gegolten haben! Und nun besann ich mich darauf, daß ja das Wort »dringend«, als Adjektiv gebraucht, ursprünglich eine rein zeitliche Bedeutung hat und etwas bezeichnet, was sofortige Beachtung verlangt oder sofort zu geschehen hat, im Gegensatz zu dem, was, wie wichtig es auch sonst sein mag, doch »gute Weile« hat — also nur das »dringlich« in bezug auf die Zeit. Erst die allmähliche Verschiebung des Sprachgebrauchs im Sinne fortschreitenden Verwischens der feineren Unterschiede hat es mit sich gebracht, daß man jenes Wort jetzt auch gebrauchen darf, und sogar mit Vorliebe gebraucht, für »sehr wichtig«, »bedeutsam« usw. in rein sachlichem Sinn, also ohne jede Beziehung auf die Zeit. Ich glaubte mich aber zu erinnern, daß in meiner Schulzeit — also just in den Jahren, als das Gesetz entstand — ich das Wort noch nicht in der letzteren Bedeutung in einem Aufsatz hätte gebrauchen dürfen, ohne einen roten Strich oder wenigstens ein Fragezeichen des Lehrers zu riskieren. So war also für mich die Frage gegeben: haben nicht Regierung und Landtag bei Verabschiedung dieses Gesetzes — Ende 1853 — im § 1, Ziffer 2 desselben »dringliche« Gründe des öffentlichen Wohls d. h. solche besondere Gründe gemeint, die sofortige Berücksichtigung, sofortiges Handeln gerade der Polizeibehörden »erheischen«?