Um hierüber sichere Auskunft zu erhalten — und zunächst auch nur zu diesem Zweck — habe ich kürzlich die Landtagsverhandlungen des Jahres 1853 mir geliehen und bin daran gegangen, in diesen alten vergilbten Quartbänden von zusammen beiläufig 3000 eng gedruckten Seiten — »Schriftenwechsel« und »Protokolle« zusammengenommen — die an nicht weniger als neun verschiedenen Stellen zerstreuten Verhandlungen über unser Polizeigesetz vollständig zusammenzusuchen und aufmerksam zu lesen.

Und nun will ich Ihnen in möglichst gedrängter Übersicht die merkwürdigen Entdeckungen vortragen, die ich bei diesem Studium gemacht habe, und die mir die Unterlage für die vorher schon ausgesprochenen, allen bisherigen Ansichten widerstreitenden Behauptungen über unsere gegenwärtige Rechtslage gegeben haben.

Ich habe hierbei drei Punkte speziell zu erörtern:

erstens — die Bedeutung der Worte »innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit« im Eingang des § 1;

zweitens — die Auslegung der »dringenden Gründe etc.« in § 1, Ziffer 2;

drittens — die Tragweite der Worte »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen .... Verfügungen« im Eingang des § 2.


Mit vollster Sicherheit ergibt sich aus diesen Landtagsverhandlungen in bezug auf den ersten Punkt die Feststellung:

Die in der ersten Zeile des § 1 angezogene »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden besagt in der Tat, wie die Logik es verlangt, die Zuständigkeit, die damals schon, unabhängig von dem neuen Gesetz, gegeben war. Die Zuständigkeit dieser Behörden reicht heute keinen Deut weiter, als sie im Jahre 1853 reichte; und sie haben sogar, kraft dieses Gesetzes, heute keine Befugnis, die sie nicht auch schon im Jahre 1853, sachlich unbeanstandet, ausüben durften. Denn Regierung und Landtag sind darüber vollständig einig, daß der Zweck des neu zu erlassenden Gesetzes lediglich der sei: diejenigen Befugnisse der Polizeibehörden, die diese bis dahin, ohne Widerspruch im Sachlichen; ausgeübt hatten, bis zum Erlaß eines vollständigen »Polizeistrafgesetzes« durch eine gesetzliche Deklaration einstweilen zu sanktionieren, um Zweifel formaljuristischer Art zu beseitigen, die das Appellationsgericht in Eisenach in bezug auf gewisse Maßnahmen der Verwaltung (die keine Beziehung auf politische Angelegenheiten erkennen lassen) damals erhoben hatte. Das Gesetz soll also überhaupt nur »Deklaration« eines damals schon bestehenden und im Sachlichen nicht strittigen Rechtszustandes sein Nun zum zweiten Punkt! Durch alle Verhandlungen über das zu erlassende Gesetz — Motive zur Regierungsvorlage, Ausschußberichte und Debatten — zieht sich als roter Faden deutlich die zwiefache Fragestellung:

Erstens — wie lassen sich die den Polizeibehörden verfassungsmäßig zustehenden Befugnisse so »deklarieren«, daß einerseits diese Behörden die Aufgabe der Polizei erfüllen können — die Bürger zu schützen in Person und Eigentum, Ordnung und Sicherheit im Lande zu halten, Verletzungen der Gesetze vorbeugend zu verhindern — und daß andererseits den Grundsätzen des Rechtsstaates, die deutliche Scheidung von Gesetzgebung und Verwaltung fordern, nichts vergeben wird?