Zweitens — wie lassen sich die Befugnisse dieser Behörden im Gesetz so »deklarieren«, daß alle Bürgermeister in Stadt und Land sie auf Grund eigenen Urteils richtig anwenden können, ohne daß bei ihnen besondere Gesetzeskenntnis, juristische Schulung oder sonst höhere Bildung vorauszusetzen wäre?
Unter dem Gesichtspunkt der ersteren Frage sind Regierung und Landtag vollkommen einig in dem Gedanken: Handlungen zu gebieten oder zu verbieten, die noch durch kein Gesetz geboten oder verboten sind, ist ein Akt der Gesetzgebung. Indem man den Polizeibehörden, den Bürgermeistern, eine solche Befugnis einräumt, macht man sie tatsächlich zu »kleinen Gesetzgebern« — und das ist grundsätzlich der Idee des Verfassungsstaates, des Rechtsstaates zuwider. Es ist praktisch nicht zu vermeiden, weil die Gesetze nicht alles zum voraus regeln können — weil fortwährend Umstände und Ereignisse eintreten, die nicht vorauszusehen sind, denen gegenüber aber das öffentliche Wohl sofortiges Eingreifen nötig macht. Und hierauf müssen im Verfassungsstaat die »gesetzgeberischen« Funktionen der Verwaltungsbehörden beschränkt bleiben.
Diesem Gedankengang entsprechend zieht sich nun durch alle Verhandlungen hindurch die Berufung auf die »dringenden Fälle« — wobei darauf exemplifiziert wird: daß Wassersnot in irgend einem Teil des Landes eintritt, zu deren Bekämpfung doch nicht erst der Landtag einberufen werden könne — daß ein Brand ausbricht — daß ein toller Hund im Ort herumläuft u. dergl.; und nicht ein einziger »Fall« kommt zur Sprache, bei dem es sich um etwas anderes handeln könnte, als um sofortiges Eingreifen wegen direkter, gegenwärtiger Gefahr für das öffentliche Wohl aus dem einzelnen in Betracht stehenden Ereignis. Weder hat die Regierung dem Landtag zumuten wollen, seine verfassungsmäßige Mitwirkung bei Erlaß neuer »Gebote« und »Verbote« zu Gunsten der Verwaltungsbehörden einzuschränken, noch hat der Landtag selbst die leiseste Neigung bekundet, auf seine Mitwirkung bei gesetzgeberischen Akten auch da zu verzichten, wo diese vernünftigerweise möglich wäre.
Also: die Gesetzgebung des Großherzogtums ermächtigt in § 1, Ziffer 2 die Polizeibehörden zu Geboten und Verboten lediglich für den Fall, daß dringliche Gründe des öffentlichen Wohls sofortiges Handeln dieser Polizeibehörden erheischen; sie gibt der Polizei diese Ermächtigung nicht, soweit es sich um andere »Gründe des öffentlichen Wohls« handelt, deren Wahrung durch die zur Gesetzgebung berufenen Faktoren möglich ist.
Unter dem Gesichtspunkt der vorhin an zweiter Stelle benannten Frage bestand gleichfalls Einigkeit zwischen Regierung und Landtag in bezug auf folgende Punkte.
Die Anwendung der Befugnisse, die das zu erlassende Gesetz deklarieren soll, liegt in erster Reihe ganz in der Hand der unteren Verwaltungbehörden, der Bürgermeister in Stadt und Land; sie sind berufen, das Gesetz selbständig, nach eigenem Urteil anzuwenden, die oberen Verwaltungsbehörden haben instanzenmäßig nur die Nachprüfung und eventuelle Korrektur im Fall erhobener Beschwerde. Diese Bürgermeister (anderwärts auf dem Land auch Ortsvorsteher, Schulzen etc. genannt) sind nun zum weitaus größeren Teil sehr einfache Leute, meist ohne alle juristische Schulung und ohne Verständnis für Dinge, die abseits liegen von ihrem gewöhnlichen Interessenkreis. Deshalb muß — und das hat namentlich der Landtag besonders betont — die gesetzliche Deklaration der Befugnisse der Polizeibehörden so einfach sein, daß jedermann mit etwas gesundem Menschenverstand diese Befugnisse sozusagen »aus dem Handgelenk« richtig anwenden kann. Wenn Umfang und Grenzen derselben nur auf Grund von besonderen Kenntnissen oder von schwierigen Urteilen zu ermessen wären, dann — so wurde im Landtag gesagt — werden die Bürgermeister aus Furcht, nicht das richtige zu tun, gar nichts tun!
Dieser Standpunkt des Landtags, dem die Regierung keineswegs entgegengetreten ist, wird ganz evident durch die Tatsache: daß die Regierungsvorlage für das Gesetz vom Landtag abgelehnt wurde, weil sie eine Definition der »Polizeivergehen« unter Bezugnahme auf das Strafgesetz geben wollte. Das fand man schon zu viel für die Bürgermeister! Der Landtag hat deshalb — und zwar unter Zustimmung der Regierung — ein Amendement des Abgeordneten Müller-Neustadt angenommen, demzufolge nur zwei Paragraphen der ursprünglichen Vorlage, der Hauptsache nach unverändert, in das Gesetz gekommen sind, alles übrige aber unterdrückt wurde.
Hieraus aber folgt nun, daß alles was im Gesetz steht, bewußt und absichtlich auf das Verständnis und die Fassungskraft der unteren Polizeibehörden berechnet ist. Also sind auch die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen Verbote und Gebote erlassen werden dürfen, überhaupt nur solche »Gründe des öffentlichen Wohls«, die jeder Bürgermeister im Land selbständig zu erkennen und zu beurteilen vermag — unter Ausschluß aller Gründe und Rücksichten höherer Staatsweisheit, die, wie wichtig und selbst wie »dringend« die oberen Behörden sie befinden möchten, außerhalb des Gesichtskreises der Bürgermeister liegen. Und das gilt auch für die Befugnisse der oberen Behörden selbst. Denn das Gesetz erlaubt ihnen kein Tüttelchen mehr als es allen Polizeibehörden erlaubt. Also kann selbst die oberste Staatsbehörde auf Grund dieses Gesetzes Gebote und Verbote nur unter denselben Voraussetzungen erlassen, unter denen auch der letzte Dorfbürgermeister sie erlassen dürfte.
Aus allem, was ich hier über die Entstehungsgeschichte unseres Polizeigesetzes Ihnen dargelegt habe, ergibt sich mit voller Sicherheit, daß dieses vielbescholtene Gesetz, weit davon entfernt, den Polizeibehörden alles zu erlauben, ganz im Gegenteil nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren ihre Befugnisse in bezug auf Gebote und Verbote ganz außerordentlich eng umgrenzt. Soweit es sich nicht lediglich darum handelt, gemäß § 1, Ziffer 1 Gebote und Verbote, die schon kraft Gesetz bestehen, durch Androhung von Zwangsmaßregeln wirksam zu machen — soweit vielmehr, gemäß § 1, Ziffer 2, Erlaß eigener Gebote und Verbote, also die subsidiäre Ausübung gesetzgeberischer Funktionen aus »Gründen des öffentlichen Wohls« in Frage kommt, müssen zwei Voraussetzungen zusammentreffen, damit überhaupt die Polizeibehörden zum Eingreifen befugt werden:
erstens, die »Gründe« müssen, der Art nach, Bürgermeister-Gründe d. h. aus dem Gesichtskreis und dem Verständnis der Bürgermeister hergenommen sein; zweitens, sie müssen dringlich sein in bezug auf die Zeit, d. h. sie müssen rechtfertigen, daß die Polizei und nicht der ordentliche Gesetzgeber ein Gebot oder Verbot erlasse.