Jede Verfügung einer Polizeibehörde aus § 1, Ziffer 2 des Gesetzes, die nicht diesen beiden Voraussetzungen entspricht, ist also gesetzwidrig.


Mit bezug auf den dritten Punkt endlich habe ich in den alten Quartbänden, die über die Entstehung des Gesetzes berichten, eine sehr deutliche Aufklärung über die Frage gefunden: inwieweit Regierung und Landtag die Maßnahmen der Polizeibehörden der richterlichen Nachprüfung haben entziehen wollen, und inwieweit nicht. Und zwar hat sich mir ergeben, daß nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren lediglich die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der »Strafandrohung«, d. h. der einzelnen Zwangsmaßregel, den Gerichten entzogen, alles übrige aber kraft der im Eingang des § 2 eingefügten Worte: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« der richterlichen Nachprüfung ausdrücklich hat vorbehalten bleiben sollen — und daß daraufhin die Gerichte befugt, also auch verpflichtet sind, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das polizeiliche Gebot oder Verbot als solches, d. h. abgesehen von den Zwangsmitteln, den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht oder nicht.

Diese Bedeutung der soeben angezogenen Worte im Eingang des § 2 wird aber bezeugt durch einen sehr charakteristischen Vorgang.

Die Regierungsvorlage enthält in ihrem § 6 einen Satz, der, gemäß den Erklärungen der »Motive«, direkt besagt: die Gerichte sind befugt zu prüfen, ob eine polizeiliche Verfügung den Voraussetzungen des Gesetzes (die jetzt der § 1 angibt) entspricht oder nicht; nur sollen sie (nachfolgender Satz des § 6) nicht prüfen, ob die Verfügung auch notwendig oder zweckmäßig war, wenn sie als gesetzmäßig zu befinden ist.

Der Gegenentwurf des Abg. Müller enthält den ersten Satz nicht, sondern nur in § 1 die Bezugnahme auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« und im Eingang des § 2 die Einfügung: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« — als Kennzeichen der Verfügungen, denen »gemäß« die Gerichte erkennen sollen.

Wie aus den Reden des Abg. Müller in der ersten Debatte über das Gesetz hervorgeht, hat er ursprünglich gemeint und, wie es scheint, auch gewünscht — wenigstens ist er dahin verstanden worden — durch seine Fassung die Zuständigkeit der Gerichte enger begrenzt zu haben, als es in der Regierungsvorlage geschehen war; wobei übrigens seiner ehrlichen Versicherung wohl zu glauben ist, daß er dabei lediglich Zweckmäßigkeitsgründe im Auge hatte und auch wirklich der Überzeugung war, in der »verfassungsmäßigen Verantwortung« der obersten Verwaltungsinstanz, auf die er immer wieder hinweist, sei schon genügender Schutz gegen willkürliche Ausdehnung der Polizeimacht gegeben. Schon die Debatten zeigen aber, daß Müller mit seinem Wunsch (wenn er ihn wirklich hatte) allein stand; und der Landtags-Ausschuß hat dann in seinem Bericht über den Müllerschen Gegenantrag einstimmig empfohlen, letztern nur anzunehmen mit einem Zusatz, der dem erwähnten ersten Satz in § 6 der Regierungsvorlage wörtlich entspricht. In der Verhandlung über den Ausschußbericht erklärte aber der Abg. Müller, er habe »sich mit dem Referenten des Ausschusses überzeugt« — d. h. er habe sich überzeugt und auch den Referenten — daß die in § 2 seines Antrags stehenden Worte: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« schon dasselbe besagten, was der beantragte Zusatz ausdrücken solle, und daß demnach dieser Zusatz überflüssig sei. Und auf diese Erklärung hin hat dann der Landtag ohne weitere Diskussion den Müllerschen Entwurf ohne den Zusatz angenommen.

Hiernach steht fest, daß auch das jetzt vorliegende Gesetz dem Richter genau dieselben Befugnisse einräumt, die er nach der Regierungsvorlage haben sollte:

alle polizeilichen Verfügungen zu prüfen auf ihre Gesetzgemäßheit (nach § 1, Ziffer 1 oder Ziffer 2 des Gesetzes) — nur nicht außerdem noch auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit.

Als sicher sehe ich hiernach an, daß Regierung und Landtag das Verhältnis der Polizeibehörden zu den Gerichten in bezug auf die Materien dieses Gesetzes nach folgenden Grundsätzen haben regeln wollen: