Im Rechtsstaat setzt jeder von den Polizeibehörden durch Strafandrohung oder dgl. geübte Zwang das Bestehen eines rechtmäßigen Gebotes oder Verbotes in bezug auf die betreffende Handlung voraus. Insoweit diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt die Ausübung des Zwanges (die »Strafandrohung«) immer kraft des verfassungsmäßigen Auftrags der Verwaltung, für die Durchführung der Gesetze zu sorgen. Die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Zwangsmaßregeln kann daher gänzlich der instanzenmäßig geordneten Beurteilung der Verwaltungsbehörden anheimgestellt werden. Ob aber jene Voraussetzung erfüllt ist oder nicht, ist eine Frage ganz für sich, durchaus verschieden von der Frage: ob, wenn sie erfüllt ist, das polizeiliche Eingreifen auch notwendig oder zweckmäßig war. Sie ist nun erfüllt, erstens, wenn die Gesetzgebung selbst die betreffende Handlung schon geboten oder verboten, aber lex imperfecta gelassen hat, die gemäß § 1, Ziffer 1 des Gesetzes von den Polizeibehörden nur ergänzt wird; zweitens, wenn in bezug auf Handlungen, die der ordentliche Gesetzgeber (Regierung und Landtag) nicht geboten oder verboten hat, die besonderen Voraussetzungen zutreffen, auf welche hin nach § 1, Ziffer 2 dieser ordentliche »große« Gesetzgeber den »kleinen« Gesetzgeber (den Bürgermeister) ausdrücklich legitimiert hat, der »dringenden Fälle« wegen, eigene gesetzgeberische Funktionen durch Verfügungen, Verbote usw., sozusagen stellvertretend auszuüben. Ob nun die Vorbedingung von polizeilichen Zwangsmaßregeln, ein rechtmäßiges Gebot oder Verbot, in der einen oder in der anderen Art erfüllt ist — darüber hat im Zweifel nicht die Verwaltung, sondern der Richter zu befinden. Und so sicher es ist, daß gegenüber einer auf § 1, Ziffer 1 gegründeten polizeilichen Strafandrohung die Gerichte zu prüfen haben, ob das behauptete gesetzliche Verbot oder Gebot wirklich vorliegt, so sicher ist es auch, daß sie gegenüber den Strafandrohungen aus § 1, Ziffer 2 prüfen müssen, ob die in der Strafandrohung einbegriffene eigene Verfügung der Polizeibehörde den Bedingungen entspricht, unter denen der »große« Gesetzgeber den »kleinen« zu solchen eigenen Verfügungen ermächtigt hat.

Die beiden Begriffe: »Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer polizeilichen Strafandrohung« einerseits, und »Rechtmäßigkeit der ihr zu Grunde liegenden Verfügung« — nämlich: daß diese »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassen« ist, anderseits, umfassen also völlig auseinanderfallende Begriffssphären. Das Ausschließen der ersteren von der richterlichen Kognition bedeutet also nicht zugleich Ausschließen der letzteren, wie man bisher geglaubt hat. Die Gerichte haben vielmehr, gemäß dem Gesetz vom 7. Januar 1854, das Recht und die Pflicht zur Nachprüfung jeder auf Grund desselben ergangenen Verfügung in Hinsicht auf ihre Begründung aus § 1, Ziffer 10 der Ziffer 2 — und zwar im vollen Umfang ihrer allgemeinen Befugnis zur Auslegung der Gesetze.

Ich glaube Ihnen hiermit schon alle Unterlagen zur Prüfung meiner im Eingang ausgesprochenen Behauptung über unsere guten Gesetze, unsere gute Rechtslage gegeben zu haben und meine, daß mir jetzt nur noch übrig bleibt, aus dem Gesagten die Folgerungen zu ziehen in bezug auf die aktuelle Frage, die uns heute beschäftigt, die tatsächliche Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum. Ehe ich dazu übergehe, müssen Sie mir indes noch gestatten, in aller Kürze den allgemeinen Eindruck Ihnen zu schildern, den das Studium jener fast 50 Jahre zurückliegenden Landtagsverhandlungen mir erweckt hat; denn er ist ganz besonders geeignet, Licht zu werfen auf die Absichten und und Bestrebungen der damaligen Gesetzgeber unseres Staates.


An die verstaubten alten Quartbände, von denen Sie einen hier sehen, bin ich zuerst herangegangen mit entschiedener Mißempfindung. Gemäß dem allgemein verbreiteten Vorurteil habe ich kaum zu hoffen gewagt, etwas für mich Erfreuliches darin zu finden. Weil ich aber annehmen durfte, es würden die dem Gesetz nachgesagten ganz reaktionären Tendenzen nicht ohne den schärfsten Widerspruch der im damaligen Landtag noch vorhandenen Vertreter liberaler Anschauungen die Oberhand erlangt haben, so sagte ich mir obendrein: das wird eine schöne Katzbalgerei sein, über die du den Bericht zu lesen hast!

Aber nichts von alle dem!

Was zu allererst in die Augen springt: diese ganzen Verhandlungen, die schriftlichen wie die Debatten, stehen auf einem bemerkenswert hohen Niveau — auf unvergleichlich viel höherem Niveau als die politischen Verhandlungen in unserem Landtag während der letzten Jahre.

Angenehm berührt die Urbanität, mit der die Vertreter gegnerischer Standpunkte unter einander sich behandeln — und die Urbanität, mit der die Vertreter der Opposition auch vom Regierungstisch behandelt werden.

Geradezu wohltuend aber wirkt es, zusehen, wie der Geist des Verfassungsstaates, des Rechtsstaates, alle diese Verhandlungen durchdringt — wie in einer Zeit, da fast überall in Deutschland eine ungezügelte Reaktion schon zur Herrschaft gelangt war, im »Fürstenhaus« zu Weimar Regierung und Abgeordnete darüber diskutieren: wie man der Polizei die ihr unentbehrliche Macht sichern könne, ohne der Idee des Verfassungsstaates etwas zu vergeben — ohne einen Rückschritt nach dem Polizeistaat hin befürchten zu müssen.

Und wer waren die Männer, die damals an der gesetzgeberischen Tätigkeit in unserem Land teil nahmen? Auf Seiten der Regierung waren es, außer dem noch übrig gebliebenen »Märzminister« Wydenbrugk, Watzdorf und Thon, und — als Regierungsvertreter meist tätig — Stichling, der spätere Staatsminister; also Männer, denen unser Land viel zu verdanken hat, deren Andenken auch überall im Land hoch in Ehren steht. Auf seiten des Landtages aber sind es vorwiegend Konservative, die in den Verhandlungen hervortreten; die meisten von ihnen der älteren Generation unter uns gleichfalls noch in Person bekannt. Und alle Hochachtung vor diesen Konservativen, die das Gegenteil sind von Rückschrittlern! Unter ihnen tritt besonders hervor der Abg. Müller-Neustadt, der Vater des Gesetzes in der jetzt vorliegenden Fassung — ein sehr konservativer Herr, und ein ehrlicher, rückgratfester Mann. Weil er Müller hieß, und Hugo, und Bezirksdirektor im V. Verwaltungsbezirk war, hat man ihn Hugo V. genannt, unter welchem Namen er in einem Teil des Großherzogtums eine ganz volkstümliche Gestalt gewesen ist. Er würde sich im Grabe umdrehen, wenn er erfahren könnte, welchem Gebrauch sein Gesetz zuletzt hat dienen müssen!