Wie stellen sich die Versammlungsverbote im Großherzogtum zu den Gesetzen des Landes?

Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten.

Es gibt, wie früher angeführt, in unserem Land kein Gesetz, das »Versammlungen,« d. h. ein Sich-Versammeln von beliebig vielen Personen an einem beliebigen Ort, verböte oder auch nur, abgesehen von der Anmeldepflicht, unter gesetzliche Beschränkungen stellte; und es gibt nach Aufhebung des Sozialistengesetzes auch kein Gesetz, welches irgend einer Partei die öffentliche, mündliche Propaganda für irgendwelche, seien es selbst — nach der Meinung bestimmter Kreise — »staatsgefährliche« Ideen und Bestrebungen verböte, soweit diese Propaganda die Schranken respektiert, die das Strafgesetzbuch errichtet hat. Folglich kann im Großherzogtum das Verbot einer Versammlung lediglich auf § 1, Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 sich stützen; und die Legalität des Verbotes hängt gänzlich davon ab, ob die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen es erlassen wird, den beiden Bedingungen genügen, an die der Wille des Gesetzgebers die Befugnisse der Polizeibehörden zu Verboten geknüpft hat: daß, erstens, diese »Gründe«, der Art nach, wie ich sie vorhin nannte, Bürgermeister-Gründe seien, und daß sie, zweitens, »dringend« im Sinne des Gesetzes seien.

Beide Voraussetzungen sind zweifellos erfüllt, wenn eine Versammlung gegenwärtige Gefahr für die äußere Ordnung und Sicherheit im Gemeindebezirk herbeiführt, d. h. wenn vernünftigerweise und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, es werde entweder in der Versammlung selbst, oder durch sie außerhalb, Tumult, Schlägerei, Landfriedensbruch oder sonstige Gesetzwidrigkeit veranlaßt werden. Das zu erkennen und in seinen Wirkungen zu beurteilen vermag in der Tat jeder Bürgermeister, wenn er die Verhältnisse seines Bezirks und die Personen notdürftig kennt und im übrigen das gewöhnliche Maß von gesundem Menschenverstand besitzt. Und ebenso sicher ist auch, daß dann einer von den »dringenden Fällen« gegeben ist, in welchen die Polizeibehörden befugt sein sollen, Handlungen zu verbieten, die der Gesetzgeber nicht verboten hat.

Beide Voraussetzungen sind aber zweifellos nicht erfüllt, wenn eine Versammlung polizeilich verhindert wird, ohne daß von ihr vernünftigerweise äußere Ordnungsstörung oder gesetzwidrige Handlungen zu gewärtigen waren, wenn sie vielmehr verboten wird wegen der Gefahr, die angeblich dem öffentlichen Wohl aus der Verbreitung der Sozialdemokratie droht. Weder gehört dieser Grund zu den Bürgermeister-Gründen, noch ist er, der einzelnen Versammlung gegenüber, ein »dringender« Grund, nachdem gleichartige Versammlungen durch Jahre hin stattgefunden haben und jahrelang Zeit gewesen ist, der angeblichen Gefahr durch ein Gesetz zu begegnen. Ich möchte wohl den sehen, der zu behaupten wagt, die Erkenntnis der Staatsgefährlichkeit sozialistischer Lehren und das Verständnis für die Weisheit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit ihrer Bekämpfung mit dem Polizeiknüppel — sei Sache des gesunden Menschenverstandes! Zur Ketzerrichterei, mit Treitschke zu reden, gehört doch etwas ganz anderes — gehört doch der feinere staatsmännische Blick, die höhere staatsmännische Einsicht, die erst durch jahrelange Schulung des Geistes an den Ideen der jeweils herrschenden Partei erworben werden! Wie könnte die Gesetzgebung Funktionen jener Art in die Hand der Bürgermeister legen wollen — in die Hand von Leuten, die der großen Mehrzahl nach nicht einmal studierenshalber sechs Semester an einer Universität sich aufgehalten haben?

Hiernach steht vollkommen fest, daß in unserem Land der »kleine« Gesetzgeber legalerweise nicht dazu gebraucht werden kann, die Propaganda irgend einer politischen Partei zu unterdrücken oder einzuschränken. Wäre letzteres für das Staatswohl nötig, wäre wirklich zu befürchten, daß ohne Unterdrückung der sozialdemokratischen Ideen mit den äußeren Machtmitteln des Staates der »Zukunftsstaat« just in unserem Land zur Einführung kommen werde, so hätte der »große« Gesetzgeber, Regierung und Landtag, den Mut fassen müssen, durch ein besonderes Großherzoglich Sächs. Sozialistengesetz die »dringende Gefahr« rechtzeitig abzuwenden. Dem hätten sich alle innerhalb der Grenzen des Landes fügen müssen. Weil jenes aber nicht geschehen ist, behaupte ich — bereit, diese Behauptung vor jedem Forum zu vertreten — jetzt öffentlich:

Alle Versammlungsverbote, die im Großherzogtum erlassen wurden, ohne daß vernünftigerweise von der Versammlung selbst gegenwärtige Gefahr für die äußere Ordnung und Sicherheit zu befürchten war, sind gesetzwidrig erlassen; sie beruhen nicht auf irgend einer möglichen Gesetzesauslegung, sondern lediglich auf Gesetzesbeugung;

die Sanktionierung dieser Verbote seitens der oberen Verwaltungsbehörden ist verfassungswidrig;

die Ermunterung zu solchen Verboten seitens der obersten, verfassungsmäßig verantwortlichen Instanz in öffentlicher Landtagssitzung, sowie die zugestandene amtliche Beeinflussung nachgeordneter Behörden in gleichem Sinne, ist flagrante Verfassungsverletzung.

Ausdrücklich verwahre ich mich hierbei gegen die Annahme, als ob ich irgend jemand unter denen, die meine Anklage trifft, den Vorwurf machen wolle, wider besseres Wissen gehandelt zu haben. Den guten Glauben gestehe ich allen zu. Ist er doch auch immer billig zu haben, wenn kein besonderer Grund vorliegt, die Voraussetzungen seiner Richtigkeit besonders streng zu prüfen. In gegenwärtiger Sache aber gebe ich sogar zu, daß allgemein verbreitete Vorurteile geeignet waren, von strengerer Prüfung abzuhalten. Das alles aber ändert nichts an der Tatsache, daß Gesetzesverletzung in gutem Glauben objektiv immer Gesetzesverletzung bleibt, und deren Sanktionierung in gutem Glauben objektiv immer Verfassungsverletzung.