Halten Ortspolizeibehörden für nothwendig, bei Strafandrohung das Maß von fünf Thalern Geldstrafe oder zehn Tagen Haft zu übersteigen, so haben sie in der Regel vorher, in allen Fällen aber, wo mit dem Verzuge Gefahr verbunden seyn würde, nachträglich die ausdrückliche Genehmigung des Bezirksdirektors einzuholen.
Der Strafe darf auch die Androhung der Confiscation oder Entfernung verbotswidriger oder gefährlicher Dinge, namentlich Waaren, Anlagen und Einrichtungen substituirt oder hinzugefügt werden.
§ 2. Die Justizbehörden sind verpflichtet, vorkommenden Falls nach Maßgabe der unter den[34] im § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen, in ortsüblicher oder in einer sonst für genügend anzuerkennenden Weise bekannt gemachten polizeilichen Verfügungen zu erkennen, ohne die Frage über die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer polizeilichen Strafandrohung zum Gegenstand der richterlichen Entscheidung zu machen.
Urkundlich dessen haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 7. Januar 1854.
Carl Alexander.
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk.
G. Thon.
II.
Ministerialverordnung vom 15. Juli 1874.
§ 1. 1. Oeffentliche Versammlungen zu politischen (einschließlich sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken,