Und so wird dann auch, hoffe ich, endlich und endgültig das Odium wieder beseitigt werden, das auf Land und Personen gefallen ist durch Verbreitung des falschen Glaubens:
im ersten Jahre der Regierung des Großherzogs Carl Alexander und durch eines von den ersten unter seinem Namen ergangenen Gesetzen sei der Verfassungsstaat des Großherzogs Carl August in den Polizeistaat zurückrevidiert worden.
I.
Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg etc. etc. haben, zur Beseitigung vorgekommener Zweifel, mit Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen beschlossen, wie folgt:
§ 1. Die Polizeibehörden haben innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit und vorbehaltlich des Rechts eines jeden Betheiligten, im Verwaltungswege gegen derartige Verfügungen auf den Ausspruch der betreffenden Oberbehörden Berufung einzuwenden, die Befugniß:
1. Zur Aus- und Durchführung solcher von ihnen zu handhabender gesetzlicher Vorschriften, welche gewisse Handlungen zwar gebieten oder verbieten, aber für die Uebertretung eine bestimmte Strafe nicht androhen, diese Strafandrohung auszusprechen.
2. Wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls oder Abwendung von Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen es erheischen, und insofern bestehende Landesgesetze nicht verletzt werden, Gebote und Verbote zu erlassen, bezüglich derartige, in ihren Geschäftsbereich einschlagende, früher erlassene Verordnungen theilweise oder gänzlich außer Kraft zu setzen.