Ferner soll das, in großer Anzahl, aus andern, in unserem Lande sich hereingezogene, und faßt durchgehends sich befindliche viele Bettel-Volk und Vaganten durch jedes Ortsgerichts-Hülfe, aus einander getrieben, die so hiesige Unterthanen, und im Lande geboren sein, im Fall sie solches durch richtige Zeugnisse worunter aber diejenigen, so von denen Richtern und Gemeinden in denen Dörfern ertheilet und ausgestellt werden, nicht paßiren sollen, oder vor gültig zu halten sind, darthun und erweisen können, in die Städte, Flecken, und Dörfer, woher sie gebürtig oder, wo sie sich sonsten aufgehalten haben, zurück verwiesen, durch zulängliche Personen von einem Orte zum andern biß dahin geschaffet, und da sich findet, daß sie desfalls etwas falsches angegeben, sogleich zur Haft gebracht, und zu weiterer Verordnung zu unserer Landes-Regierung, Bericht erstattet, sonst aber daselbst zur Arbeit angehalten, oder nothdürftig verpfleget, die fremden und müssigen Bettler aber, auf jetzt erwähnter maasse, von einem Ort zum andern, unter ernster Bedrohung, daferne sie in hiesigen Landen, beim Bettlen wieder betreten werden, sie mit scharfer, auch befindenden Dingen nach, mit Leibes-Straffe, als Staupen-Schlag und dergleichen, beleget werden sollten, über die Gränze und wieder außm Lande geschaffet, auch diejenigen, welche mit Ungestüm das Almosen fordern, und wenn ihnen solches nicht also gleich, oder ihrem unverschämten Verlangen nach, nicht genug gegeben und gereichet wird, darmit nicht zufrieden sein wollen, und sich trotziger oder bedrohlicher Worte vernehmen lassen, oder gar in der That sich dergestalt wieder diejenigen, so ihnen nach ihrem Armuth oder Vermögen doch etwas geben, oder sie gar, nach Beschaffenheit abweisen, ungebührlich bezeigen, durchgehends aber, und ohne Unterschied alle Bettlere, so mit Degen oder Schieß-Gewehre versehen, also gleich in Verhaft genommen, jedoch diejenigen, so durch Krieg vertrieben, oder sonsten aus Verfolgung und anderer Mitleidens-würdiger Noth und Drangsal in unsere Lande sich zu begeben und darinnen Aufenthalt und Unterkommen zu suchen, wahrhaftig und in der That genöthigt worden, zwar noch zur Zeit, wenn sie ihres Armuths- und Beschaffenheit halber, glaubwürdige Zeugniß vorzuzeigen haben, längstens noch eine Zeit von 4 Wochen a dato publicationis dieses unsers Mandats an, wenn sie sich freiwillig eher wegbegeben wollen, geduldet und gelitten, nach Verfließung derselben aber, es mit ihnen, gleichwie von andern nur obgemeldet, gehalten. Das unverschämte langweilige Betteln aber ihnen untersaget, und verwehret, und sie hingegen zur Hand- und anderer Arbeit worzu sie tüchtig und geschickt, anhalten und angewiesen, auch sollen die Unkosten, so unsere Beamten bei einer oder anderer dergleichen Veranstaltung nothwendig und unumgänglich aufwenden und verlegen möchten, ihnen auf ihre, hierüber zu unserer Landes-Regierung erstattete Berichte, aus unserer Cammer wieder erstattet und bezahlt werden.

Schlüßlich leben wir auch noch zu allen und jeden Gerichts-Obrigkeiten und unseren sämmtlichen getreuen Unterthanen, des gnädigsten Vertrauens, sie werden sowohl das, von uns hierinnen, und vormals anbefohlene, genau und allenthalben bestens beobachten, und demselben durchgehends gehorsamst nachkommen, als auch was sie sonst zu Erreichung des hierunterführenden heilsamen Absehens, der sich ereignenden Beschaffenheit nach, vor nützlich, nöthig und zuträglich befunden werden, von selbsten anzuwenden, vorzukehren, und zu veranstalten auch an Hand zu geben, vornehmlich aber, wie das Räuberische Diebs-Gesindel auszukundschafften und zu ertappen, oder fortzujagen, und zu vertreiben, möglichst bemühet sein, auch hierzu sich um so viel mehr willigst anstellten, und bereit erfinden lassen, als wohl hierunter die löbliche Absicht zu ihrer selbst eigenen und des Ihrigen Conservation geführet; Mithin zugleich die allgemeine Landes-Sicherheit befördert, und festgestellt wird, wornach sich jedermänniglich zu achten, auch vor Schaden, und bey Unterlassung seiner Schuldigkeit und Pflicht hierunter, für schwerer Bestrafung zu hüten, und wohl für zusehen hat; Des zur Urkund ist dieses mit unserm Königl. Chur-Secret besiegelt, und geben zu Dreßden, am 16. Sept. Anno 1710.

Egon Fürst zu Fürstenberg.
Otto Heinrich Freyherr von Friesen.
Johan Christoph Günther.“ S.

„Haben Sie gelesen, Werthester?“ — fragte der rückkehrende Oberprofos.

„Ja wohl,“ — entgegnete der Förster, — „und mich höchlich erfreuet über die gemeinnützigen Verfügungen, welche unser allergnädigster Landesherr für das gemeine Beste so umsichtig getroffen hat, wobei ich nur wünsche, daß diesen Verfügungen mit Kraft und Eifer genüget werde.“

„Es ist auch die höchste Zeit dazu,“ — fiel Herr Hilmer ein — „denn kein Edelsitz und kein Bauernhof, selbst nicht die landesherrlichen Gebäude und die Privathäuser in unsern Städten, sind mehr vor diesem Raubgesindel sicher, das seine Streiche eben so schlau als verwegen ausführt.“

„Die Bande, welche nun in unserm Sachsenlande so verderblich hauset, und sehr zahlreich ist, nennt sich die schwarze Garde, und ihr Oberhaupt, Lips Tullian, eine tollkühne, pfiffige Bestie, schon lange als vogelfrei ausgerufen, hat bisher alle Bemühungen unserer muthigsten und klügsten Häscher zu Schanden gemacht. Aber auf dieses Mandat hin werde ich mir vom hochpreißlichen Festungs-Commando die Vergünstigung erbitten, ganz allein auf den Fang dieses Erzbösewichts ausgehen zu dürfen. Freund, er muß mein werden, er und die Gefürchtetsten seiner Bande, dafür hafte ich mit meinem Kopfe.“

„Dazu wünsche ich Glück. Dieser Fang wäre für das ganze Land, ja auch für andere Staaten, eine große Wohlthat, und für Sie, Herr Oberprofos, ein werthvolles Ereigniß, da, ohne Zweifel, auf den Kopf solch eines furchtbaren Menschen von der Regierung gewiß eine hohe Prämie gesetzt ist.“

„Was Prämie!“ — lachte der Oberprofos mit wild rollendem Auge und grimmig verzerrtem Gesichte — „Um Geld ist mir nicht zu thun, sondern um den Spitzbuben und seine Hauptgesellen. Herr, das Herz im Leibe zittert mir vor Freude, bei dem Gedanken, diese Bestien unter meine Obhut zu bekommen. Es soll ihnen ein Leben werden, daß sie täglich Gott bitten, auf dem Rabensteine zu enden. Getreulich will ich dafür sorgen, in meinen unterirdischen Kerkern diese Hunde schon diesseits alles abbüßen zu lassen, was sie gegen Gott und den Nächsten verschuldet haben. Nun gute Nacht, mein gastlicher Freund. Den herzlichen Dank für so treffliche Bewirthung und Gesellschaft, behalte ich mir auf morgen vor.“

Mit einer recht unangenehmen Empfindung sah Förster Krause dem Abgehenden nach. — „Lieber, himmlischer Vater,“ — sprach er wehmüthig mit einem frommen Blicke nach oben — „zürne mir nicht, wenn ich in meinem beschränkten Geiste nicht zu fassen vermag, wie es dir genehm sein kann, unter deinen guten Kindern Menschen walten zu lassen, die solch einem Menschen verfallen!“ —