Angekl.: In meiner großen Aufregung damals. Er ist förmlich eine Photographie meiner Seele.

Als die Angeklagte weitere Fragen des Vorsitzenden in polemischem Sinne beantwortet, bemerkt der Staatsanwalt kopfschüttelnd: „Sie sind eine Meisterin in der Verdrehung!“

Sofort gibt die V. zurück: „Und Sie, Herr Staatsanwalt, sind ein Künstler im Nichtverstehenwollen!“

Nun erfolgt die Verlesung des psychiatrischen Gutachtens. Es ist einige Jahre später ein Fakultätsgutachten über die V. erstattet worden. Jedes dieser Gutachten beleuchtet die V. von einer anderen Seite. Im Detail ist das erste recht interessant, und sicher weniger befangen als das zweite. Aber das zweite gibt die ganze seelische Lage der Angeklagten wieder, nur ist es in den Folgerungen zaghafter, es macht fast den Eindruck, als ob die V. in der Zwischenzeit noch faszinierender, zwingender und geistig gewaltsamer geworden wäre und daher kommt die Schüchternheit des zweiten Gutachtens in wesentlichen Punkten.

Professor Dr. Hövel erstattet sodann folgendes psychiatrische Gutachten.

Die Angeklagte machte den Eindruck einer Persönlichkeit von geradezu glänzender Intelligenz. Ihr Gedächtnis ist ausgezeichnet, ihr sprachlicher Ausdruck außerordentlich gewandt, ihre Kombinationsgabe ungeheuer entwickelt, sie erfaßt schnell die Situation und findet sich in jeder Lage zurecht. Symptome von Geistesschwäche oder geistiger Erkrankung konnten nicht nachgewiesen werden. Wohl aber sind an der Angeklagten während der Untersuchung durch die Zeugenaussagen einzelne bemerkenswerte Eigenschaften wahrgenommen worden, die auf eine degenerative Veranlagung hinweisen. Sie bietet eine Gesichtsasymmetrie dar, ihr Augenweiß ist bläulich gefärbt, sie zeigt eine deutliche Wirbelsäulenverkrümmung nach rückwärts. Das sind Symptome einer leichten Körperverkrüppelung, der erfahrungsgemäß mehr oder mindergradige Verkrüppelung des Seelenlebens gegenübersteht. Sie ist nicht aus ganz gesundem Stamme hervorgegangen, gewisse Charaktereigentümlichkeiten, die auch während der Verhandlung zutage getreten sind, sind zweifellos angeboren.

Der Sachverständige führt als Degenerationsmerkmale an: Rücksichtslose Streberei, berechnendes, herrisches, hochfahrendes Wesen, Härte und Willenskraft, große Neigung zur Ironie gegen andere, während sie selbst ungemein empfindlich ist. Sie hat sich selbst ihrer scharfen Zunge gerühmt, und, daß sie am liebsten mit bissigen Menschen zu tun hat. Hinter ihrer äußerlichen Ruhe verbirgt sich ihr krasser Egoismus, Strebertum, Rücksichtslosigkeit und Bissigkeit.

Die Angeklagte sei aber auch ethisch defekt, das gehe daraus hervor, wie sie dem geliebten Ziehsohn des Ehepaares Piffl gegenüber gehandelt hat. Er war ihr geliebter Schüler und, wie sie wußte, ein braver Junge, und sie verdächtigte ihn trotzdem. Es ist ihr bewußt, daß, wenn ihre Verleumdung Glauben findet, sie damit dem Ehepaar Piffl, dem sie großen Dank schuldet, den tiefsten Schmerz zufügt. Das, wie ihr Benehmen dem von ihr verleiteten Schulmädchen gegenüber weist mit Bestimmtheit auf einen ethischen Defekt hin. Und damit fällt ihr die Maske vom Gesicht. Sie ist sicher nicht nur eine Egoistin und Streberin, sondern auch eine Heuchlerin, der man die ihr zur Last gelegten Delikte wohl zutrauen kann. Sie ist auch eine verlogene Person mit erotischen Neigungen. Sie macht gern frivole Witze mit älteren Herren und habe sich nicht gescheut, bei der Untersuchung ihres Geisteszustandes dem Psychiater zu sagen, am liebsten seien ihr Geistliche, weil man mit ihnen frei sprechen kann, ohne gleich einen Heiratsantrag fürchten zu müssen. Was die Motive der Tat betrifft, so dürfte auch Rachsucht gegen Frau P. im Spiel gewesen sein, ein weiterer Beweggrund kann auch das in der Anklageschrift geltend gemachte Motiv sein, daß die V. Frau Landesschulinspektorin und damit die Schwägerin eines Erzbischofs werden wollte. Rachsucht sei ja häufig die Wurzel von Giftmord (?). Zusammenfassend, schließt der Sachverständige, kann man sagen, daß die V. eine Person mit erworbenen ethischen Defekten, daß sie aber weder geisteskrank noch geistesschwach ist und es auch zur Zeit der Begehung der ihr zur Last gelegten Taten nicht gewesen ist. Die Tat ist ihr zuzutrauen und ihre hohe Intelligenz läßt sie nur um so gemeingefährlicher erscheinen.

Nach einigen Fragen des Staatsanwaltes und des Verteidigers erhebt sich die V. und sagt zu Prof. Hövel: „Ich bin Ihnen für ihre Ausführungen sehr dankbar, Herr Professor. Ich wollte ja nichts anderes, als vollkommen geistesgesund erklärt werden, damit die Verhandlung nicht verschoben werde. Was aber die Schilderung meines Charakters anbetrifft, so schaut mir da ein ganz fremdes Bild entgegen. Das bin ich nicht. Sie haben mich, Herr Professor, im ganzen viermal gesehen und mir dreimal in den Hals geschaut. Ich bestreite entschieden, daß man nach einer viermaligen Begegnung ein solches Charakterbild abgeben kann.“

Am 1. November 1918 wurde nach den Schlußausführungen des Staatsanwalts und des Verteidigers folgendes Urteil gefällt: