Die Angeklagte erhebt sich und sagt: „Es ist sehr merkwürdig vielleicht, daß ich die Interessen eines Zeugen schütze, aber ich glaube, diese Dinge gehören nicht hierher.“
Vors.: Sie wissen ja nicht, aus welchem Grunde ich frage.
Angekl.: Vielleicht in meinem Interesse?
Vors.: Vielleicht auch nicht.
Angekl.: Aber ich glaube, daß man doch Rücksicht nehmen könne, daß Herr Stülpnagel nicht auch noch in geschäftlicher Hinsicht geschädigt werde.
Vorsitzender zu den Geschworenen: Es handelt sich nämlich um eine Äußerung ...
Angekl.: Man könnte das vielleicht, wenn man es schon vorbringt, in nichtöffentlicher Sitzung erwähnen.
Vors.: Warum denn? Die Angeklagte hat nämlich einmal gemeint, es wäre doch ein Unsinn gewesen, mich in ein Geschäft hineinsetzen zu wollen, das schlecht geht. –
Diese Äußerung ist wichtig, nicht als zureichendes Motiv, sondern eben nur als Beweis für die völlige Planlosigkeit der inkriminierten Handlungen; ebenso hat sie, mit dem Giftmord wie mit einem Ball spielend im ersten Fall gesagt: „Ich hätte eine Fürstin umbringen müssen, nicht eine Frau Piffl.“ Wie unsinnig ist erst das Motiv der Rache, denn es stellt sich wirklich heraus, daß hier im Geschäftsleben ein empfindlicher Punkt bei beiden, dem Mann wie bei der Frau zu treffen ist. Und da sie jetzt noch seine geschäftliche Ehre selbst auf eigene Kosten und Gefahr hochzuhalten sucht, sieht man, wie sehr der Mann recht hatte, sich auf sie als „Bürokraft“ zu verlassen.
Angekl.: Ich habe es leider gesagt, aber ich habe mir gedacht, das Gericht wird schon diskret sein, solche Dinge nicht in der Öffentlichkeit zu behandeln. Ich habe es ja leider gesagt, aber mein Gott ...