Die vierte Frage entfiel infolgedessen.

Die fünfte Frage (die der Verantwortung der Angeklagten entsprach) dahingehend, daß die V. gegen Dorothea und Ernst Stülpnagel senior in feindseliger Absicht, auf solche Art gehandelt habe, daß daraus eine schwere Verletzung erfolgte, wurde mit zwölf Stimmen bejaht.

Die Zusatzfrage, ob die Absicht der Täterin auf einen schweren Erfolg vorlag, wurde mit sechs gegen sechs Stimmen verneint.

Die Frage nach der dreißigtägigen Gesundheitsstörung wurde einstimmig bejaht.

Die Frage, ob der Angriff in tückischer Weise erfolgte, wurde mit sechs Nein gegen sechs Ja verneint.

Die letzte Frage auf Sinnesverwirrung wurde einstimmig verneint.

Als erschwerend wurde bei der Strafbemessung die Mehrzahl der Opfer angenommen, die große weitere Gefahr für andere Opfer, die besonderen Schmerzen der Betroffenen, die Verübung durch Gift. Ferner die hohe Vorstrafe, die noch nicht weit zurückliegt.

Als mildernd wurde angenommen das Geständnis, das jedoch erst nach hartnäckigem und langem Bemühen, die Wahrheit zu verwischen, abgelegt wurde, ferner die erbliche Belastung, die jedenfalls eine gewisse Verminderung der Hemmungen herbeigeführt hat, die Begehung der Tat unter dem Einfluß von Affekten und die Gutmachung bezüglich der Stadtherr (der Bedienerin).

Das Urteil lautete auf dreieinhalb Jahre schweren Kerkers, verschärft mit einem harten Lager vierteljährlich. Die Dauer der Untersuchungshaft vom 28. Juni 1922 bis 15. Dezember 1923 wurde angerechnet. Die Verurteilung erfolgte wegen schwerer körperlicher Beschädigung.

Der Verteidiger: Gegen diese Strafe (die von dem Berufsrichter bemessen worden war), die eine Demonstration gegen das Geschworenenverdikt ist, melde ich Berufung an.