[3] Nach Morga (f. 140 v.) gab es in jenen Inseln weder Könige noch Herren, sondern in jeder Insel und Provinz viele Vornehme, deren Anhänger und Unterthanen in Quartiere (Barrios) und Familien eingetheilt waren. Solchen Häuptlingen wurden Abgaben von der Ernte (Buiz) und Frohnden geleistet, ihre Verwandten aber waren von den Leistungen der Plebejer (Timauas) befreit. Die Häuptlingschaften waren erblich, der Adel ging auch auf die Frauen über. Zeichnete sich ein Häuptling besonders aus, so folgten ihm die Uebrigen, behielten aber die Herrschaft über ihre durch besondere Beamte verwaltete Barangays.

Ueber das unter den Eingeborenen bestehende System der Sklaverei berichtet Morga (f. 141 — abgekürzt): Die Bewohner dieser Inseln zerfallen in drei Klassen: Adelige, Timauas oder Plebejer, und Sklaven der Adeligen und der Timauas. Es giebt verschiedene Arten von Sklaven, einige in ganzer Sklaverei (Saguiguilires); sie dienen im Hause, ihre Kinder desgleichen. Andre bewohnen mit ihren Familien eigene Häuser und leisten ihrem Herrn Dienste zur Saat- und Erntezeit, auch als Ruderknechte und beim Hausbau etc. Sie müssen kommen so oft sie gerufen werden, und diese Dienste leisten ohne Bezahlung oder Entschädigung, sie heissen Namamahayes, ihre Verpflichtungen gehn auf ihre Nachkommen über. Von diesen Saguiguilires und Namamahayes sind einige Vollsklaven, andre Halbsklaven und andere Viertelsklaven.

Wenn nämlich der Vater oder die Mutter frei war, so wird der einzige Sohn halb frei und halb Sklave; bei mehreren Söhnen erbt der erste den Stand des Vaters, der zweite den der Mutter, bei unpaarigen Kindern, ist das letzte halb frei und halb Sklave; die Nachkommen solcher Halbsklaven mit einem oder einer Freien sind Viertelsklaven. Die Halbsklaven, gleichviel ob Saguiguilires oder Namamahayes, dienen ihrem Herrn einen um den andern Monat. Halb- und Viertelsklaven können auf Grund des freien Theiles, der in ihnen ist, ihren Herrn zwingen sie für einen festgesetzten Preis frei zu lassen. Vollsklaven haben dieses Recht nicht. Ein Namamahaya gilt halb so viel als ein Saguiguilir. Alle Sklaven sind Eingeborene.

f. 143 v.: Eine Sklavin, die von ihrem Herrn Kinder hatte, wurde dadurch frei sammt diesen Kindern. Letztere galten aber nicht für wohlgeboren, nahmen nicht an der Erbschaft Theil, auch die Vorrechte des Adels, falls der Vater diesem Stande angehörte, gingen nicht auf sie über. [↑]

[4] Sehr wahrhafte und gewisse Beschreibung von dem, was neulich bekannt geworden über die neuen Inseln des Westens ... von H. R. Sekretär der Regierung dieser Inseln. Sevilla 1574. Morga Hakl. 389. [↑]

[5] Relation et Mém. de l’estat des isles Ph. Thévenot 28. [↑]

[6] Bulle Gregor XIV. 18. Apr. 1591. [↑]

[7] Morga Hakl. 328. [↑]

[8] v. Chamisso (Bemerkungen und Ansichten S. 72) weiss es dem Uebersetzer des Zuñiga Dank, dass er ihn der Pflicht überhoben bei dieser eklen Geschichte zu verweilen; doch ist Zuñiga’s Erzählung immer noch verhältnissmässig kurz und sachlich; die mit Recht abgekürzte engl. Uebersetzung enthält viele Fehler. [↑]

[9] Herzog von Almodovar Informe I. III. 199. [↑]