Obwohl ich nicht im Mindesten zweifle, dass sich über einzelne Gemüthszustände noch Vieles und Nützliches sagen lasse, so dürfte doch das bisher Gesagte genügen, um anzudeuten, worauf es bei der Erhebung gewisser Gemüthszustände in rechtlicher Beziehung eigentlich ankomme. Eine vollständige Exemplifikation zu liefern, in welcher zugleich eine vollkommene praktische Anweisung enthalten wäre, wie in einzelnen Fällen diese Aufgabe zu lösen ist, überschreitet die Grenzen dieses Werkes um so mehr, als hierzu die Anwendung medizinischer Kenntnisse nöthig wäre, die ich nicht besitze; ich kann mir daher nur die Bemerkung erlauben, dass in vorkommenden Fällen, wo sich ergibt, dass mehrere solcher von mir geschilderter Gemüthszustände thätig waren, auch alle diejenigen Grundsätze, welche ich in Bezug auf die einzelnen derartigen Gemüthsstimmungen schilderte, Anwendung finden werden. Mein Zweck, den ich bei diesen Erörterungen verfolgte, war, wie es sich von einem Autor voraussetzen lässt, welcher für einen solchen Leserkreis sich zu schreiben berufen fühlt, wie von jenen, für welchen dieses Werk bestimmt ist, nicht, eigenes Nachdenken überflüssig zu machen, sondern im Gegenteile dieses zu veranlassen und höchstens zuweilen die Bahn zu bezeichnen, auf welcher die eigene Forschung ihr Ziel verfolgen muss, um nicht auf Abwege zu gerathen.
Mehr also, um dem Leser die Beruhigung zu geben, dass der von mir angedeutete Weg wirklich zu dem richtigen Ziele führe, als in dem Bestreben, dadurch dem Leser ein Muster zu geben, wie er sich in praktischen Fällen zu benehmen habe, erlaubte ich mir die drei nachfolgenden, durchaus wirklichen Kriminalakten entnommenen Fälle mitzutheilen.
Der erste Fall mit dem wahnsinnigen Brandstifter Joseph G. ist in mancher Beziehung auf eine ungenügende Weise erhoben. Ich erlaubte mir die Fehler zu rügen und die Gründe beizusetzen, warum und worin gefehlt wurde, und wie ähnliche Missgriffe zu vermeiden sind. — Der zweite Fall, unstreitig von Seite des Untersuchungsrichters ohne Tadel geführt, lässt von Seite der ärztlichen Begutachtung viel zu wünschen übrig; ich bestrebte mich, zu zeigen, wie es, wenigstens nach meiner geringen Einsicht, hätte besser gemacht werden können.
Der dritte Fall, mit Matthäus Grotz, ist von Seite des Richters sowohl als von Seite des Arztes mit solcher Umsicht und solcher Sachkenntniss behandelt, dass er in der That als Muster zur Nachahmung empfohlen zu werden verdient.
Der vierte Fall gehört der neuesten Zeit an.
V.
Kriminalfälle mit Erhebung des Irrsinnes.
A.
Der wahnsinnige Brandstifter Joseph G. [52].
Am 27. Jänner 1810 machte der Ortsseelsorger im O—thale dem grundherrlich von G.'schen Amte zu G. folgende Anzeige: „Joseph G. ist mir längst als ein bösartiger und gefährlicher Narr bekannt, ich brachte ihn nun durch Zureden und kleine Geschenke dahin, ihn geschwätzig zu machen, und da vertraute er mir, dass er
1. seiner Mutter eigenes Haus durch in Lumpen gewickeltes Feuer angezündet habe. Eben so wurde
2. das Berghaus des Nachbarn Lorenz S., in welchem seine Mutter nachher mit den Kindern aus Barmherzigkeit aufgenommen wurde, von ihm angezündet;