Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung von Gemüthszuständen.


Einleitung.

§. 1.

Die gerichtliche Erhebung des Irrsinnes ist ohne Zuziehung ärztlicher Personen nicht möglich. — Dieser Satz bedarf keines Beweises, da man darüber längst einig ist. — Zweifelhaft kann es aber sein, wie weit die Kompetenz des Richters und jene des Arztes dabei zu gehen habe. Um nun hierüber zu einer entscheidenden Ansicht zu gelangen, muss man sich vor Allem über die Bedeutung gewisser Vorbegriffe vereinigen, welche sich sowohl durch den Zweck der Erhebung, als auch durch die Natur der Sache darstellen, und eben aus dem Grunde, weil sie sowohl für den Arzt, als für den Richter mehr oder weniger wahrnehmbar sind, die Basis zu bilden geeignet erscheinen, aus welcher sich sowohl die gegenseitige Stellung, als die Art und Weise, wie die Einschreitung des einen oder des andern Theiles zu geschehen habe, und wie weit jeder Theil hierin zu gehen berechtigt und verpflichtet sei, begründen lässt.

Um diese Grundlage weiterer Argumentation richtig zu bestimmen, erlaube ich mir auf folgende Verhältnisse aufmerksam zu machen.

§. 2.

Es gibt keine Wissenschaft, welche nicht in einigen ihrer Grundprinzipien auf die Erfahrungen des gemeinen Lebens gegründet wäre, selbst die Astronomie oder die höhere Mathematik macht hievon keine Ausnahme; so lässt es sich nicht läugnen, dass die praktische Kenntniss und Anschauung der im Einmaleins enthaltenen Sätze eben so gut die Grundlage der Resultate astronomischer Berechnungen ist, als sie einer gewöhnlichen Küchenrechnung als Grundlage dienen wird.

Diejenigen Resultate, welche sich daher lediglich durch die Kenntnisse des Einmaleins beurtheilen lassen, sind nun eben darum eben so dem mit den Regeln der Astronomie ganz unbekannten Menschen, als dem Mathematiker oder Astronomen in Bezug auf ihre Richtigkeit zu beurtheilen möglich.

Der Unterschied zwischen der wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Beurteilung einer Sache liegt daher nicht darin, dass der nicht wissenschaftlich Gebildete nicht in einzelnen Fällen eben so sicher dasselbe Resultat erreichen kann, als der wissenschaftlich Gebildete, sondern die Ueberlegenheit des wissenschaftlich Gebildeten über den nicht wissenschaftlich Gebildeten wird sich vielmehr dadurch kundgeben, dass der wissenschaftlich Gebildete durch die im Wege des Studiums erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten einen schärferen Blick besitzt, als der nicht Gebildete, und dass er daher auch mehr Eigenschaften in der Sache entdecken wird, als der Andere; ferner darin, dass er gegen einen möglichen, durch Unrichtigkeit in der Beobachtung, oder durch unrichtige Anwendung von Prämissen in der durch diese Beobachtung erhaltenen Schlussfolge eintretenden Irrthum mehr geschützt ist, als der Erstere. — Die Wissenschaft ist für die Richtigkeit des Resultates der angestellten Beobachtungen dasjenige, was das Fernglas für den Beobachter ist, man braucht das Fernglas nicht nur, um Gegenstände zu entdecken, welche ausser dem Bereiche des Auges sind, sondern man sieht auch dann durch ein Fernglas, wenn man den Gegenstand schon mit freiem Auge erkannt hat, und man nur wissen will, ob man nicht etwa von einer Täuschung befangen ist, oder sonst etwas an dem Gegenstande vorhanden sei, was man mit freiem Auge nicht gewahren konnte.