Der Punkt, auf welchen im gegenwärtigen Falle beide Theile fussen können, ist hier offenbar das positive Gesetz selbst, denn indem man sich, und zwar in der Art wie das Gesetz es andeutet, auf den von demselben gegebenen Standpunkt stellt, sieht man genau die Richtung, welche die Forschungen beider Wissenschaften nehmen müssen, um wirklich nebeneinander zu bleiben, und sich nicht ins Unbestimmte zu verlieren.
Das österreichische Strafgesetzbuch ordnet hierüber Folgendes an:
§. 2. Daher[34] wird jede Handlung oder Unterlassung als Verbrechen nicht zugerechnet:
a) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft gänzlich beraubt ist;
b) wenn die That bei abwechselnder Sinnenverwirrung zur Zeit da die Verrückung dauerte;
c) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen Berauschung, oder in einer anderen Sinnenverwirrung, in welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewusst war, begangen wurde.
Da der Irrsinn den Menschen des Gebrauches der Vernunft beraubt, so muss man daher dem Gesetze gemäss erklären, dass eine That im Irrsinne verübt straflos sei, nicht aber lässt es sich sagen, dass eine That, welche nicht im Irrsinne verübt ist, und ein Strafgesetz verletzt, auch nothwendig ein Verbrechen sei, denn der Gesetzgeber beschränkt die möglichen Fälle der Straflosigkeit nicht darauf, dass die That in immerwährender oder abwechselnder Sinnenverwirrung, im letzteren Falle, so lange der Anfall der Krankheit dauerte, geschehen sei (lit. a und b), sondern er nimmt noch einen dritten Zustand als möglich und als hinreichenden Grund für die Entbindung von der Strafe an, nämlich was immer für eine Sinnenverwirrung (wenn auch keine krankhafte), wenn sie nur die Eigenschaft hatte, den Thäter, d. i. a) den Menschen, welcher eine bestimmte That beging, b) in dem Augenblicke, wo er sie beging, c) im Allgemeinen, oder [d]) in Bezug auf diese That des Bewusstseins seiner Handlung zu berauben. — Als ein Beispiel dieser Art von Zustände führt der Gesetzgeber denjenigen Zustand an, welcher als volle Berauschung allgemein bekannt ist.
Als ein Beispiel des Falles d) erlaube ich mir den Fall vorzuführen, wo Jemand, der sich vor einer Kreuzspinne im hohen Grade ekelt, von einem Andern, in dem Augenblicke als er gerade ein Messer in der Hand hat, in der Art geneckt wird, dass ihm dieser ein solches Thier ins Gesicht zu werfen sich anschickt, und dieser ihm in der Aufregung des heftigsten Entsetzens einen Stich mit dem Messer beibringt.
Nur die in den mit a) und b) bezeichneten Punkten der obigen Gesetzesstelle ausgedrückten Fälle werden sich als in das Gebiet der Krankheit gehörend durchaus nach arzneiwissenschaftlichen Grundsätzen beurtheilen lassen. Denn nur in diesen Fällen liefert die Arzneiwissenschaft als solche die nöthigen Behelfe dahin, ob der Krankheitszustand vorhanden ist oder war, und bestätigt zugleich den Satz, dass dieser Krankheitszustand seiner Natur nach die Eigenschaft habe, jede willkürliche Bestimmung für das mit dieser Krankheitsform behaftete Individuum aufzuheben.
Frägt es sich aber, welche Zustände der Gesetzgeber in dem Punkte c) noch ausser dem angeführten Beispiele der vollen Trunkenheit gemeint haben könne, so lässt sich nur die bereits oben angeführte Antwort dahin geben, dass darunter jeder Zustand zu verstehen sei, in welchem der Mensch sich nicht seiner Thätigkeit, als einer von seinem Willen abhängigen Aeusserung seiner Kraft, bewusst war, also z. B. der Zustand des Traumes, eines heftigen, ohne Absicht auf die That von ihm in sich erregten Affektes u. s. w.