15. Brandlegung.

16. Diebstahl und Veruntreuung.

17. Raub.

18. Betrug.

19. Zweifache Ehe.

20. Verleumdung.

21. Verbrechern geleisteter Vorschub.

Es bedarf wohl keines besonderen Scharfsinnes, um die Ueberzeugung zu erhalten, dass mehrere dieser Verbrechen unmöglich aus einem besondern Hange dazu, sondern nur dann entstehen können, wenn Umstände vorhanden sind, wo die Begehung dieser als Verbrechen bezeichneten Handlung einen Vortheil gewährt, dass daher die meisten dieser Verbrechen nur unter der Voraussetzung denkbar sind, dass sie als Mittel zu einem ausserhalb des Verbrechens liegenden Zweck erscheinen, der entweder nur durch das Verbrechen, oder doch unter den Verhältnissen, in welchen sich der Verbrecher befindet, auf kürzerem Wege durch das Verbrechen, als durch erlaubte Mittel, erreicht wird.

Das Verbrechen der Rückkehr eines Verwiesenen gehört insbesondere zur letzten Art, denn die meisten Menschen, nämlich alle die, welche nicht verwiesen sind, können dieses Verbrechen gar nicht begehen, und selbst Derjenige, welcher es begehen kann, vollbringt dasselbe durch eine Handlung, welche jedem nicht Verwiesenen erlaubt ist, nämlich durch Ueberschreitung der Landesgrenze. Das Motiv, welches denselben zur Begehung dieses Verbrechens bestimmt, kann daher kein anderes sein als derselbe Beweggrund, welcher einen Anderen zur erlaubten Handlung der Grenzüberschreitung veranlasst hätte.

Das Gegentheil tritt bei der Vorschubsleistung ein. Hier hat der Verbrecher den Zweck, einen anderen Menschen der bürgerlichen Strafe zu entziehen, und darum ist seine Handlung sträflich; das Materielle der Handlung ist etwas durchaus den Umständen Angemessenes, nämlich Verbergung, Unterstützung u. dgl., somit Thätigkeiten, welche ohne diesen Zweck vollkommen erlaubt sein würden.