Mit Blumen reich geschmückt langten endlich die Soldaten in ihren Quartieren an, wo sie unter warmen Händedrücken empfangen wurden und sich nun meist bei einer Flasche Wein gütlich thun konnten. Da trank denn auch mancher alte Papa heute fast wider seinen Willen und gegen seine Gewohnheit ein Gläschen mehr mit dem glücklich heimgekehrten Sohne.

Freilich verlief das schöne Fest auch in mancher Familie nicht ohne bittere Thränen. Zuweilen den einzigen Sohn, ein Kind nach aller Herzen, hatte die feindliche Kugel durchbohrt. Er kehrte sammt vielen Tausenden nie mehr heim!

66. Joachim.

(Verhältnißwörter des Grundes.)

Der erst zwanzigjährige Joachim stand wegen eines Raubanfalls vor Gericht. Laut Aussage seines Vaters hatte er sich als Knabe sehr naschhaft gezeigt. Der Ordnung gemäß wurde auch sein ehemaliger Lehrer über seine Aufführung als Schüler befragt. Zufolge dieses Schulzeugnisses hatte es Joachim im Bezug auf Ehrlichkeit nie recht genau genommen. Um eines lumpigen Schiefers willen, den er doch für einen Pfennig haben konnte, war er sogar einmal vermittelst eines Nagels in seines Nachbars Schränkchen eingebrochen.

„Vermöge seiner Geistesanlagen“, schloß des Lehrers Zeugniß, „hätte Joachim etwas Tüchtiges lernen können. Aus purem Leichtsinn aber blieb er hinter allen seinen Mitschülern zurück. Kraft eines Lehrerconferenz-Beschlusses mußte er deshalb einmal vier Wochen lang auf der Strafbank sitzen.“

Den Raubanfall hatte Joachim mehr aus Rache, als um des Raubes willen ausgeführt. Laut seiner Auslassungen sollte ihn der Angefallene einmal infolge eines Kirschendiebstahls grausam durchgeprügelt haben. Auch habe er ihn wegen eines kleinen Schimpfwortes einmal tüchtig an den Haaren gezaust. Daß er ihn mittels eines dicken Stockes auf den Kopf geschlagen habe, zufolge dessen der Mann niedergestürzt sei, leugnete Joachim. Er habe, sagte er, ihm blos mit der Hand einen Stoß versetzt und es wäre wohl möglich, daß er infolge dieses Stoßes hingefallen sei.

Dem Urtheile der Richter gemäß wurde Joachim für schuldig erkannt und erhielt für seine That, kraft des Strafgesetzbuches, fünf Jahre Zuchthaus.

67. Die Mühle.

(Wiederholung aller Arten Verhältnißwörter.)