[37] „Jede als Miete geleistete Zahlung wird in Abschlagszahlung auf das betreffende Eigentum abgeändert, welches auf das Zwanzigfache des Mietpreises abgeschätzt wird. Jede Terminzahlung hat für den Mieter die Geltung eines proportionellen, unteilbaren Anteils an dem von ihm bewohnten Hause und der Gesamtheit der zu Vermietungszwecken benutzten und dem Wohnbedürfnis der Staatsbürger dienenden Gebäude. Das auf diese Weise abgezahlte Eigentum wird im entsprechenden Maße als Gerechtsame der kommunalen Verwaltung übertragen, die auf Grund der Abzahlung im Namen der Masse der Mieter Hypothek und erstes Vorrecht nimmt und ihnen allen für immer die Wohnung zum Kostenpreis des Gebäudes garantiert. Die Gemeinden können nach Belieben mit den Eigentümern behufs sofortiger Liquidation und Zurückzahlung der vermieteten Besitzungen verhandeln. In diesem Fall und um der gegenwärtigen Generation die Herabsetzung der Mietpreise zuteil werden zu lassen, können die betreffenden Gemeinden eine sofortige Herabsetzung der Miete der Häuser, in bezug auf die sie abgeschlossen haben, in der Weise eintreten lassen, daß die Tilgung erst in 30 Jahren abläuft. Für die Reparaturen, den Betrieb und die Unterhaltung der Gebäude, sowie für die Errichtung neuer Gebäude werden die Gemeinden mit den Maurergesellschaften oder Bauarbeitergenossenschaften gemäß den Prinzipien und Regeln des neuen sozialen Vertrags verhandeln. Die Eigentümer, die ihre Häuser selbst bewohnen, behalten das Eigentum so lange, wie sie das in ihrem Interesse betrachten.“

[38] Bodeneigentum. „Jede Bezahlung von Bodenzins für die Ausnutzung eines Grundstücks erwirbt dem Pächter einen Eigentumsanteil am Grundstück und bedeutet für ihn eine Hypothek. Das völlig abgezahlte Bodeneigentum untersteht sofort der Gemeinde, die an die Stelle des vormaligen Eigentümers tritt und mit dem Pächter das formale Eigentumsrecht und den Reinertrag teilt. Die Gemeinden können nach Bedarf und Belieben mit den Eigentümern, welche dies wünschen, für den Rückkauf der Reststücke und die sofortige Abzahlung der Grundstücke verhandeln. In diesem Falle wird auf Antrag der Gemeinden für die Ansiedlung von Landbauern und die Abgrenzung gesorgt werden, wobei man sehen wird, soviel als möglich einen Ausgleich zwischen Umfang und Güte der Grundstücke zu treffen und die Bodenzinsgebühr dem Ertrag anzupassen. Sobald das Grundeigentum vollständig abgezahlt sein wird, werden sich alle Gemeinden der Republik zu dem Zweck ins Einvernehmen setzen, alle Verschiedenheiten in der Güte der Bodenstücke sowie die Zufälle der Bodenbewirtung untereinander auszugleichen. Der Teil des Bodenzinses, auf den sie von den Stücken, die auf ihrem Gebiet liegen, Anspruch haben, wird für diesen Ausgleich und die allgemeine Versicherung benutzt werden. Von diesem Zeitpunkt an werden die landbesitzenden Arbeiter, die infolge eigener Bewirtung ihrer Grundstücke ihren Eigentumstitel bewahrt haben, den neuen [Bedingungen] angepaßt, demselben Bodenzins unterworfen und mit denselben Rechten ausgestattet werden, so daß der Zufall der Lokalität und der Erbschaften niemand begünstigt und die Wirtschaftsbedingungen für alle gleich sind. Die Grundsteuer wird abgeschafft, die Politik der Bodenbewirtung ist auf die Gemeinderäte übergegangen.“

[39] VI. Studie. Organisation der ökonomischen Kräfte. 1. Kredit.

[40] Was den Personalkredit anbetrifft, so wird er in den Arbeiterkompanien und den landwirtschaftlichen und gewerblichen Gesellschaften seinen Betrieb finden.

[41] „Bodeneigentum.“

[42] Ohne die geringste Befürchtung den Eigentümern erlauben, ihr Eigentum nach Belieben zu verkaufen, zu übertragen, zu veräußern, in Umlauf zu setzen. Dank den Erleichterungen der Abzahlung in Annuitäten kann der Wert von Immobilien endlos geteilt und ausgetauscht sowie allen denkbaren Formveränderungen unterzogen werden, ohne daß vom Gegenstand selbst etwas abgeteilt wird. Die landwirtschaftliche Arbeit widerstrebt der Form der Sozietät.

[43] Arbeitsteilung, Kollektivkräfte, Maschinen. Arbeiterkompanien. Jede Industrie, Unternehmung oder Bewirtung, die von Natur die vereinte Beschäftigung einer großen Zahl von Arbeitern verschiedener Spezialitäten erfordert, ist dazu bestimmt, die Stätte einer Arbeitergesellschaft oder Kompanie zu werden. Dort aber, wo das Produkt ohne das Zusammenwirken verschiedener Spezialitäten, durch die Tätigkeit eines Individuums oder einer Familie erzielt werden kann, hat die Assoziation keine Stätte.

[44] Arbeiterkompanien. Jedes in einer Assoziation beschäftigte Individuum hat ein unteilbares Recht am Eigentum der Kompanie; es hat das Recht, nacheinander alle Ämter derselben zu versehen; seine Erziehung, sein Unterricht und seine Anlernung müssen so gestaltet werden, daß sie es seinen Anteil an den widerwärtigen und schweren Frondiensten leisten lassen, es eine Reihe von Arbeiten und Kenntnissen erlernen machen und ihm zur Zeit der Reife eine enzyklopädische Fähigkeit und ein ausreichendes Einkommen sichern; die Ämter unterliegen Wahlen und die [Dienst- usw.] Ordnungen sind der Annahme durch die Genossenschafter unterstellt; der Lohn wird im Verhältnis gesetzt zur Natur des Amtes, zur Wichtigkeit der Begabung und zur Größe der Verantwortung; jeder Genossenschafter wird an den Gewinsten und den Lasten der Kompanie im Verhältnis seiner Dienstleistung beteiligt; jedem steht es frei, seine Rechnung abzuschließen und seine Ansprüche zu liquidieren, und die Kompanie ihrerseits hat das Recht, zu jeder Zeit neue Mitglieder aufzunehmen.

[45] Zwei Probleme: das der Kollektivkraft und das der Arbeitsteilung.

[46] Konstituierung [Feststellung] des Wertes: Organisation des billigen Marktes.