Der Landgraf willigte also nicht ein, daß seine Soldaten direkt von England bezahlt wurden, noch gab er die bestimmte Erklärung, daß sie auf demselben Fuße mit den englischen Truppen stehen, sondern stellte nur in Aussicht, daß sie dies Mal besser als früher behandelt werden sollten. Der Grund für die Erzwingung dieser Bedingung war kein andrer, als daß sich auf diese Weise mehr Leute in Anrechnung bringen ließen, als wirklich im Dienste waren. Daß der Landgraf dieses ehrlose Mittel, einen unerlaubten Gewinn zu machen, nicht verschmähte, ergiebt sich aus den beständigen Klagen und Berichten der englischen Musterungsoffiziere und General-Kriegskommissaire, die in den Zahlungslisten stets mehr Soldaten aufgeführt fanden, als wirklich bei den Fahnen standen. Nur aus diesem Gesichtspunkte läßt es sich erklären, daß Schlieffen nicht, wie Braunschweig, dreißig Kronen Banko für jeden Todten oder für je drei Verwundete verlangte, sondern, daß er bei den Verhandlungen das Hauptgewicht auf die Auszahlung der hessischen Löhnung durch den Landgrafen legte. Ein Hesse, der nur drei Monate länger auf den Präsenzlisten geführt wurde, brachte schon mehr ein, als ein braunschweigischer Verwundeter.
Obgleich der Vertrag erst am 31. Januar abgeschlossen wurde, so mußte er auf den Wunsch des Landgrafen, der für die eingetretene Verzögerung dem englischen Ministerium Schuld gab, doch auf den 15. Januar vordatirt und von diesem Tage an auch die doppelte Subsidie bezahlt werden. Die Löhnung für die erste Division, die am 16. Februar marschiren sollte, fing ebenfalls schon zwei Wochen früher, nämlich am 1. Februar an, während die zweite Division sie sieben Tage vor ihrem wirklichen Abmarsche erhielt, um sie für die mit der schnellen Ausrüstung verursachten außerordentlichen Ausgaben zu entschädigen. Außerdem wurde den Truppen die englische Löhnung noch bis zum Ende des Monats zugesichert, in dessen Laufe sie in ihre Heimath zurückgekehrt sein würden.
Wohl hatte Schlieffen Ursache, sich später dieses Meisterstückes seiner Diplomatie zu rühmen und zu sagen, daß keiner der Verträge, deren Hessen's Landesherren früher mehrere mit England geschlossen, je für sie so vortheilhaft gewesen sei, als der von ihm eingegangene. Der einzige Punkt, in welchem er nachgab, war das Verlangen, daß das ganze Korps noch ein ganzes Jahr nach seiner Rückkehr in englischem Solde stehen sollte. Er stützte sich für diese Forderung auf den fünften Artikel des Londoner Vertrages vom 1. April 1760, mußte sie aber bei näherer Prüfung des Originals fallen lassen, weil die damals überlassenen beiden Truppenabtheilungen nur aus Gefälligkeit von England bezahlt waren, um dem Landgrafen in seiner eignen Hauptstadt die Residenz zu ermöglichen.
„Der Vertrag mit Braunschweig — schreibt Suffolk am 2. Januar 1776 an Faucitt — mag Ihnen als Muster für den mit Hessen abzuschließenden dienen. Der König wünscht, daß wo möglich ein Vertrag dem andern gleiche. Können Sie daher den Schlieffen'schen Entwurf dem braunschweigischen Vertrag näher bringen, so ist es desto besser. Sollte Schlieffen dagegen auf seiner Parade mit Redensarten bestehen, so beharren Sie nicht auf ihrer Verwerfung, sondern behalten Sie sich wesentliche Punkte vor. Eine Ersparniß würde uns allerdings sehr erwünscht sein, indessen darf sie nicht unserm großen Zwecke im Wege stehen, welcher darin besteht, daß wir so schnell als thunlich möglichst viele Soldaten erhalten. Wenn deren 10,000 Mann zu erlangen sind, so wird hoffentlich ein Theil derselben früher als zur festgesetzten Zeit zu marschiren im Stande sein. Sie wissen selbst, von welch' ungeheurer Wichtigkeit eine frühzeitige Einschiffung ist.
Der erste Gegenstand, der Ihre ernste Aufmerksamkeit verdient, ist die Geldwährung, in welcher das Werbegeld und die Subsidien bezahlt werden sollen. Der Vortheil von fast fünfzig Prozent, welchen der Kassler Hof auf diese Weise über den Braunschweiger gewinnt, sollte eigentlich durch die außerordentliche Schnelligkeit in der Beförderung der Truppen ausgeglichen werden. Darauf kommt Alles an. Diesen Vorzug müssen wir wenigstens vom Landgrafen erlangen. Gehen Sie schlimmsten Falles aber auf alle seine Bedingungen ein, wenn Sie keine besseren festsetzen können. Das Verlangen der Werbegelder für Offiziere ist neu, sollte also nicht zugegeben werden. Die von Ihnen angenommene Art der Subsidienzahlung ist vom Könige gebilligt. Hoffentlich wird der Landgraf nicht darauf bestehen, daß die doppelte Subsidie noch ein ganzes Jahr nach der Rückkehr seiner Truppen in ihre Heimath gezahlt wird. Geben Sie höchstens sechs Monate zu. Die Löhnung der Truppen sollte eigentlich mit ihrer Rückkehr aufhören, jeden Falls aber muß sie mit dem Monate ihrer Rückkehr enden.
Der Separat-Artikel, welcher der Desertion der Truppen im Kurfürstenthum Hannover vorbeugen soll, kann keinen Theil eines Vertrages mit dem Könige von England bilden. Der Landgraf wird sich am besten gegen Desertion und die Abneigung der deutschen Soldaten gegen eine Seereise schützen, wenn er ihnen alle Vortheile der englischen Löhnung sichert. Sie dürfen diese Löhnung nur im Einschiffungshafen oder da anfangen lassen, wo die Truppen des Landgrafen Gebiet verlassen. Richten Sie ihre ganze Aufmerksamkeit darauf, daß die Einschiffung ohne Zeitverlust erfolgt, da die schnelle Beförderung der Hessen auf den Kriegsschauplatz von der höchsten Wichtigkeit ist. Wir müssen vor Allem jede Art Verzögerung verhüten, indem diese den Hauptvortheil der erwarteten Hülfe zu nichte machen würde.“
Die Vorschriften und guten Lehren, welche Suffolk hier gab, kamen zu spät. Schlieffen bestand auf seinen Forderungen und Faucitt mußte wohl oder übel nachgeben, weil sonst das ganze Geschäft gescheitert wäre. „Der Landgraf — schreibt der Unterhändler am 1. Februar 1776 an Suffolk — der keine Schulden, sondern sehr gute Finanzen hat, ist in diesen Dingen schwer zu behandeln; er hätte einfach sein Korps nicht marschiren lassen. Er hält den Krieg von nur kurzer Dauer und will sich sicher stellen.“ Jetzt entdeckte denn endlich Suffolk auch, warum Schlieffen immer auf die alten Verträge zurückgegangen war. „Seine Vorliebe für Präzedenzfälle — meint er bei Uebersendung der Ratifikation am 12. Februar 1776 — hat sich hier nicht auf bloße Formalitäten beschränkt, sondern mit besonderm Geschick alle ihm günstigen zufälligen Bestimmungen aus früheren Verträgen zusammengesucht. In Anbetracht der Tüchtigkeit und Zahl der Truppen aber, und der Schnelligkeit, mit welcher sie marschfertig gemacht sind, sowie der Unbestimmtheit der Zeit, für welche sie in unsern Dienst treten, billigt der König die gegenwärtige Fassung der Artikel.“
Trotz aller dieser Zugeständnisse waren übrigens die Forderungen des Landgrafen noch nicht erschöpft. Er verlangte ferner die Erledigung seiner angeblichen Rechnungen für Hospitalauslagen, die aus dem siebenjährigen Kriege her rückständig sein und Lstr. 41,820. 14. 5 betragen sollten. Alles, was Faucitt erreichen konnte, war die Einwilligung, daß diese Ansprüche keine Paragraphen des neuen Vertrages bildeten; wogegen er deren sofortige Prüfung und eventuelle Erledigung versprechen mußte. Auch Suffolk beeilte sich, dem Landgrafen die beruhigendsten Zusicherungen zu geben, verzögerte aber die endliche Entscheidung und wagte, durch den zu diesem Zwecke eigens nach London gekommenen Schlieffen gedrängt, erst im Mai 1777 gegen Ende der Sitzung die Sache dem Hause vorzulegen.
Die Opposition führte den Beweis, daß der Anspruch schon vor vierzehn Jahren erhoben und als ungerecht verworfen worden sei. Die Minister waren nicht im Stande, das Gegentheil zu beweisen, behaupteten dagegen, daß der Anspruch nur geruht habe und in Ermangelung erschöpfender Beweise blos vorläufig abgewiesen sei. Obgleich seitdem keine neuen Beweise beigebracht waren, so erschien er ihnen jetzt doch in jeder Weise gerecht und billig, da es galt, einen so eigensinnigen und zugleich unentbehrlichen Geschäftsfreund wie den Landgrafen nicht vor den Kopf zu stoßen. Thomas Bishop, der zur Zeit des siebenjährigen Krieges mit diesem Zweige der Verwaltung der verbündeten Armee beauftragt gewesen war, wurde jetzt vom Ministerium auf's Neue angewiesen, die vorgelegten Rechnungen zu prüfen. Bei dem besten Willen, sich Lord Suffolk und dessen Kollegen gefällig zu zeigen und unbewiesene Belege für erwiesene anzunehmen, konnte er als höchste Summe doch nur Lstr. 29,321. 16. 8 zusammen rechnen, so daß also der Landgraf selbst im günstigsten Falle Lstr. 12,498. 17. 9 zu viel verlangte. Bishop gesteht aber selbst zu, daß er die Versicherung des Herzogs oder Erbprinzen von Braunschweig und anderer hochgestellter Personen, daß eine Rechnung richtig sei, stets als genügenden Beweis angenommen habe.
Bei den Verhandlungen im Hause selbst meinte der Oberst Barre, man könne sich zu den kleinen deutschen Fürsten jeder Schandthat versehen, sie wären froh gewesen, wenn sie für manche ihrer Forderungen aus dem siebenjährigen Kriege einen Penny für den Shilling erhalten hätten; auch der gegenwärtige Anspruch sei nichts als versuchter Schwindel. Baldwin wandte ein, daß der hessische Landgraf, wenn er eine gerechte Forderung gehabt hätte, nicht vierzehn Jahre auf ihre Bezahlung gewartet haben würde; er, der Redner, wisse aber, daß sie, weil unbegründet, ihrer Zeit unbedingt verworfen worden sei. J. Townshend betrachtete die geforderte Summe als neue Subsidie, als einen, jeden Engländer beschimpfenden Tribut. Burke erklärte die Ehre der Nation dafür verpfändet, daß der Anspruch nicht bezahlt werde. Booth erschien die ganze Sache deshalb verdächtig, weil sie so spät gegen Ende der Sitzung, wo die meisten Mitglieder vom Lande schon nach Hause zurückgekehrt seien, vorgebracht werde. Die Abstimmung erfolgte am 8. Mai 1777 und ergab eine Majorität von nur fünfzig Stimmen gegen zwei und vierzig zu Gunsten des Ministeriums. So wurden denn dem Landgrafen von Hessen unter dem Titel eines bisher unbefriedigten Anspruches für Hospital-Rechnungen aus dem siebenjährigen Kriege noch Lstr. 41,820. 14. 5 gleich 268,804 Thlr. 15 Sgr. bezahlt. Auf die inzwischen angelaufenen Zinsen verzichtete der Empfänger. Ob er es wohl gethan haben würde, wenn er seine Forderungen als richtig hätte nachweisen können?