1. Kapitel.
Die Hansen in England und die Engländer in Norwegen, Schonen
und den Ostseeländern bis in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts.
Deutsche Kaufleute verkehrten seit alters auf den englischen Märkten und erfreuten sich schon früh gesetzlichen Schutzes. Bereits unter König Ethelred II. (978-1016) wurden sie als Untertanen des Kaisers guter Gesetze würdig befunden wie die Bürger Londons selbst[1]. Auf ihre Stellung waren auch später die engen politischen und dynastischen Beziehungen zwischen England und Deutschland von nicht geringem Einfluß[2]. Die Annäherung Heinrichs II. an Friedrich Barbarossa, die Verschwägerung der Plantagenets mit den Welfen und im 13. Jahrhundert die Wahl Richards von Cornwallis zum deutschen König haben den deutschen Handel nicht wenig gefördert und ihm neue Freiheiten und Vergünstigungen eingebracht[3].
Die Kölner hatten unter den Deutschen die Führung. Sie waren schon unter Heinrich II. im Besitze eines eignen Hauses in London, der sogenannten Gildhalle, und hatten das Recht, eine staatlich anerkannte Genossenschaft, eine Hanse, zu bilden[4]. Bis ins 13. Jahrhundert wurde England allein von westdeutschen Händlern aufgesucht. Erst seit dieser Zeit kamen auch Kaufleute von der Ostsee dorthin. Den Kölnern und ihren Genossen war die neue Konkurrenz äußerst unangenehm, und sie suchten den Verkehr der Ostseestädte zu unterbinden, indem sie den Angehörigen jener den Beitritt zu ihrer Genossenschaft versagten oder wenigstens sehr erschwerten. Gegen ihre Plackereien erwirkte Lübeck 1226 zu seinen Gunsten einen Spruch des Kaisers, der die lübischen Kaufleute den Westdeutschen gleichstellte und sie von den unrechtmäßigen Abgaben beim Eintritt in die Hanse befreite[5]. Ob die Entscheidung des Kaisers großen Erfolg gehabt hat, wissen wir nicht. Die Lübecker setzten aber ihren Verkehr nach England fort und erwarben einige Jahrzehnte später dieselbe Freiheit, welche die Kölner bis dahin allein von allen Deutschen besaßen. 1266 verlieh Heinrich III. den Hamburgern und zu Anfang des nächsten Jahres den Lübeckern das Recht, nach dem Vorbilde der kölnischen im ganzen Reich eine Hanse zu haben[6]. Hierdurch wurde die Sonderstellung Kölns beseitigt. Das Nebeneinander der drei städtischen Genossenschaften ließ sich aber nicht lange aufrecht erhalten. Die Einzelhansen vereinigten sich bald zur Gesamthanse der Deutschen. Die näheren Umstände dieses Zusammenschlusses kennen wir nicht; wir sehen nur, daß seit dem Ende des 13. Jahrhunderts die neue Genossenschaft als die Hanse der Deutschen (hansa Alemannie) erscheint[7].
Der Beginn des 14. Jahrhunderts brachte den Deutschen wie allen anderen Fremden neue wertvolle Zugeständnisse. Mit dem bestehenden Fremdenrecht vollständig brechend, verlieh Eduard I. 1303 allen in England Handel treibenden Kaufleuten ohne Unterschied der Nationalität gegen weitgehende Zollerhöhungen[8] einen umfassenden Freibrief, die sogenannte carta mercatoria. Der König versprach den Kaufleuten, welche England besuchen würden, sicheres Geleit und Befreiung von allen Mauer-, Brücken- und Wegezöllen und gestattete ihnen, in allen Städten ihre Herberge selbst zu wählen und überall mit Einheimischen und mit Fremden Handel im großen zu treiben. Ihre in England gekauften Waren sollten die Kaufleute nach Belieben ausführen dürfen; ausgenommen waren nur die Länder, mit denen England im Kriege stand. Mehrere Bestimmungen des Statuts regelten ferner die rechtlichen Verhältnisse. Den Kaufleuten wurde zugesichert, daß ihre Klagen ohne Säumen erledigt und jede Lässigkeit der Beamten streng bestraft werden sollte. Außerdem sollte für sie in London ein Justiziar ernannt werden, vor dem sie ihre Schuldklagen erheben konnten, wenn sich die Sheriffs und Mayors in der Rechtspflege lässig zeigten. In allen Streitfällen zwischen einem Fremden und einem Engländer mit Ausnahme von Kapitalverbrechen sollte die Untersuchungskommission zur Hälfte aus Engländern, zur Hälfte aus Fremden bestehen[9].
Die Charte von 1303 hatte aber nicht lange Bestand[10]. Die weitgehende Begünstigung des fremden Handels erregte in dem englischen Kaufmannsstande große Erbitterung und rief nach Eduards I. Tode eine Reaktion hervor. Der schwächliche Eduard II. sah sich bald genötigt, die carta mercatoria aufzuheben und das alte Fremdenrecht wiederherzustellen. Der Haß der Engländer richtete sich vornehmlich gegen die Italiener, welche damals in England nicht bloß im Handel und im Geldgeschäft tätig waren, sondern auch in der Münz- und Zollverwaltung und als diplomatische Agenten Verwendung fanden. Nicht so sehr wurden die deutschen Kaufleute von dem Umschwung getroffen. Sie holten wieder ihre alten Freiheiten hervor und ließen sich noch 1311 vom König das Privileg Eduards I. von 1281 bestätigen[11]. Wenige Jahre später erlangten sie sogar, obwohl die Bewegung gegen die Fremden noch anhielt, neue wertvolle Freiheiten. Am 7. Dezember 1317 erneuerte Eduard II. den deutschen Kaufleuten von der Gildhalle zu London die ihnen von seinen Vorfahren verliehenen Rechte und bestimmte, daß sie von der Haftbarkeit für Schulden und Vergehen, an denen sie nicht persönlich beteiligt waren, frei sein sollten[12].
1327 bestieg der energische und tatendurstige Eduard III. den englischen Thron. Der neue König zeigte sich von Anfang an den fremden Kaufleuten, auf deren finanzielle Unterstützung er für seine hochfliegenden Pläne gegen Frankreich zu nicht geringem Teil angewiesen war, sehr gewogen und ließ ihrem Handel stets Schutz und Förderung zuteil werden. Er erneuerte den Fremden nicht bloß die carta mercatoria, sondern erweiterte auch ihre Rechte und Freiheiten[13].
Von besonderer Bedeutung wurde Eduards III. Regierung für die Stellung der hansischen Kaufleute. Der Ausbruch des englisch-französischen Krieges gab nämlich einigen rheinisch-westfälischen Kaufleuten Gelegenheit, sich auf dem Gebiet des internationalen Geldgeschäfts zu betätigen, von dem sich die norddeutschen Kaufleute sonst ferngehalten haben. Wir wollen hier nicht die Geldgeschäfte im einzelnen verfolgen, die eine Anzahl westdeutscher Kaufleute in den vierziger und fünfziger Jahren mit Eduard III. von England gemacht hat. Einige Beispiele mögen genügen. Nachdem die Hansen Eduard III. schon wiederholt kleinere Summen vorgestreckt hatten[14] bildete sich 1339 aus Dortmunder, Kölner, Wipperfürther und anderen westdeutschen Kaufleuten ein Finanzkonsortium, das mehrere Jahre lang das Geldgeschäft im Großen betrieb. Im Mai 1340 schuldete der König dem Konsortium schon 18 100 £. Wenig später versprach dieses ihm weitere 8300 £ vorzustrecken[15]. In der Mitte der vierziger Jahre lösten rheinisch-westfälische Kaufleute die Kronen und Kleinodien des englischen Königs wieder ein, welche dieser dem Erzbischof von Trier und Kölner Bürgern hatte verpfänden müssen[16]. Diese Geldgeschäfte wickelten sich in derselben Form ab wie die früheren und gleichzeitigen mit italienischen und englischen Kaufleuten. Für ihre Darlehen erhielten die Kaufleute die Erlaubnis, ein bestimmtes Quantum Wolle zollfrei ausführen zu dürfen, oder der König überließ ihnen die Einnahmen aus den Zöllen und den königlichen Bergwerken, bis das Darlehen getilgt war[17].