Für die Führung der Geschäfte des Kontors waren im 15. Jahrhundert die Klerks oder Sekretäre weit wichtiger als die jährlich wechselnden Älterleute. Einen fest umgrenzten Kreis von Befugnissen hatten die Klerks nicht[61]. In erster Linie wurden sie zur Führung der Bücher und der Korrespondenz des Kontors verwendet. Eine hervorragende Rolle spielten sie ferner durch ihre diplomatische Tätigkeit. Sie unternahmen für das Kontor Gesandtschaftsreisen und verhandelten mit auswärtigen Behörden. Es war im 15. Jahrhundert durchaus üblich, daß das Kontor zu den Hansetagen und den Tagfahrten mit den Engländern neben den Kaufleuten einen seiner Sekretäre schickte. Durch ihren langen Aufenthalt im Lande kannten die Klerks die Verhältnisse besser als die oft nur kurze Zeit in England verweilenden Kaufleute und konnten jenen mit Rat und Tat beistehen. Sie bildeten auf dem Kontor die eigentlichen Träger der Tradition und die Hüter der mannigfachen Sitten und Gewohnheiten. Den Kaufleuten war es bei einer Buße von 20 s untersagt, gegen die Klerks Scheltworte zu gebrauchen. Wer sich von jenen ungebührlich behandelt glaubte, sollte seine Sache vor den Kaufmann bringen[62].

Die Klerks besaßen wohl meist eine gelehrte Bildung. Hermann Wanmate, einer der bedeutendsten von ihnen, war Priester[63]. Am Ende des 15. Jahrhunderts führten die meisten den Titel eines Magisters.

In einer Verordnung des Kontors vom 16. November 1400 wird zuerst des Klerks Erwähnung getan[64]. Das Kontor hatte im 15. Jahrhundert stets zwei oder drei Sekretäre zu gleicher Zeit[65]. Wenn man aus ihrer verschiedenen Besoldung schließen darf, standen die Klerks im Range nicht gleich. Die Dauer der Anstellung beruhte wohl auf einer Vereinbarung zwischen dem Kaufmann und dem Klerk. Für ihre Tätigkeit erhielten die Sekretäre ein festes Gehalt. Nach der bei Lappenberg veröffentlichten Aufzeichnung über die Kosten des Londoner Kontors bezahlte der Kaufmann dem ersten Klerk außer freiem Unterhalt einen Lohn von 15 £, dem zweiten von 10 £ und dem dritten von 4 £. Es ist aber fraglich, ob diese Sätze immer eingehalten worden sind. Wanmate erhielt 1468 ein Gehalt von 12 £. 1476 vereinbarte der Kaufmann mit ihm, er solle noch bis Ostern 1478 im Dienst des Kontors bleiben und dafür jährlich 10 £ erhalten. Nach seinem Ausscheiden wollte ihm der Kaufmann lebenslänglich eine jährliche Pension von 40 rheinischen Goldgulden geben[66].

An der Spitze aller hansischen Niederlassungen in England stand ein Mitglied der Londoner Stadtbehörde. Zum Unterschiede von den aus der Hanse gewählten Älterleuten der einzelnen Niederlassungen nannte man diesen Ältermann gewöhnlich den "englischen". Mehrfach begegnet auch für ihn die Bezeichnung "des gemeinen Kaufmanns oberster Ältermann"[67].

Das Recht, einen englischen Ältermann zu haben, leiteten die hansischen Kaufleute aus dem Abkommen ab, das 1282 ihre Vorgänger von der Gildhalle mit der Stadt London geschlossen hatten[68]. Sie wählten zu dieser Stellung nicht einen einfachen Londoner Bürger, sondern stets einen Alderman[69]; mehrfach bekleidete sogar der Mayor selbst die Stelle. Der Gewählte mußte, nachdem er die Bestätigung des Königs gefunden hatte, der Stadtbehörde vorgestellt werden und vor ihr einen Eid ablegen, gerechtes Gericht zu halten und sein Amt nach dem Recht und der Gewohnheit der Stadt zu führen[70]. Ob der Ältermann nur für eine bestimmte Zeit gewählt wurde, wissen wir nicht. Wahrscheinlich war die Dauer seines Amtes nicht fest begrenzt. Der Ältermann Heinrich Frowik z. B. hatte die Stelle 18 Jahre lang bis zu seinem Tode inne; andere dagegen waren nur 2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre Ältermann[71]. Als Entschädigung für seine Mühewaltung erhielt der Ältermann jährlich am Neujahrsabend vom Kaufmann ein Geschenk, das in einem Paar Handschuhe und fünfzehn Goldnobeln bestand[72].

Es läßt sich schwer sagen, welche Befugnisse im einzelnen der englische Ältermann hatte. Seine Aufgabe wird vornehmlich gewesen sein, die Interessen der hansischen Kaufleute den Behörden gegenüber zu vertreten und Schädigungen zu verhüten. In Fällen, in denen die Zugehörigkeit eines Kaufmanns zur Hanse zweifelhaft war, wurde seine Entscheidung angerufen[73]. Es bot den Hansen sicher keine geringen Vorteile, in so einflußreicher Stellung einen Fürsprecher zu besitzen. Wie weit der englische Ältermann noch richterliche Befugnisse in Streitigkeiten der Hansegenossen untereinander hatte, bleibt ungewiß. In einer Klageschrift an die Städte erklärten 1451 Kölner Kaufleute, welche einen Streit mit dem Londoner Kontor hatten, jenes solle beweisen, daß der englische Ältermann in ihrer Sache ein gebührlicher Richter gewesen sei, da der Kaufmann das Recht habe, selbst durch seine eignen Älterleute und andere Hansegenossen solche Sachen zu entscheiden. Der Hansetag beschloß damals, das nächste Mal darüber zu beraten, wie man es in Zukunft mit dem englischen Ältermann halten, und in welchen Fällen man sein Gericht zulassen wolle[74]. Leider wissen wir nicht, ob die Städte den Beschluß ausgeführt haben. Aus diesem Streit scheint aber hervorzugehen, daß der englische Ältermann eine Gerichtsbarkeit über die Hansegenossen neben der des hansischen Ältermanns hatte und ausübte.

Der englische Ältermann verwaltete auch die Stelle eines Justiziars der hansischen Kaufleute. Ein besonderer Handelsrichter für alle fremden Händler in England war 1303 durch die carta mercatoria eingesetzt worden. Vor ihm sollten Schuldklagen der Kaufleute entschieden werden, wenn sich die Sheriffs und Mayors in der Rechtspflege lässig zeigten. Seitdem die carta mercatoria ein hansisches Spezialprivileg geworden war, wurde die Tätigkeit dieses Justiziars auf die Schuldklagen der hansischen Kaufleute beschränkt[75].

4. Die hansische Genossenschaft bedurfte zur Erfüllung ihrer verschiedenen Aufgaben eines eignen Finanzwesens. Die Ausgaben des Londoner Kontors, welche wir aus einer Reihe von Abrechnungen und einer Aufstellung der dauernden Kosten kennen, waren recht mannigfaltige. Unter den laufenden Ausgaben sind die Löhne der Klerks und der anderen Angestellten des Kontors und die Kosten für ihren Unterhalt und besonders die zahlreichen Geschenke an englische Beamte, mit denen der Kaufmann irgendwie zu tun hatte, zu erwähnen. Nicht bloß der englische Ältermann, der Londoner Mayor und die Sheriffs erhielten jährlich bestimmte Gratifikationen, sondern auch deren Diener, der königliche Türwächter vor der Sternkammer, der Büttel vom Bischofstor u. a. Dann waren die Ausgaben für kirchliche Zwecke, für den Priester, den Beichtvater, für Messen und Kerzen genau festgesetzt. Nicht gering waren ferner die Kosten für Gesandtschaften, Neuausfertigungen der Privilegien, Instandhaltung der Gebäude usw.[76]. Seit dem Utrechter Frieden kamen als Ausgaben noch die Renten vom Stalhof hinzu. Diese betrugen anfänglich ungefähr 100 £, nach 32 Jahren verringerten sie sich etwas[77].

Die Einkünfte des Kontors beruhten hauptsächlich auf dem Schoß. Alle hansischen Kaufleute, die England aufsuchten, waren verpflichtet, diese Abgabe zu entrichten. Wer das Land ohne Bezahlung des Schosses verließ, wurde mit einer Buße in der doppelten Höhe des Schosses und einer Mark Silber bestraft. Der Schoß wurde von der Ein- und Ausfuhr der hansischen Kaufleute erhoben. Jedes hansische Schiff, das nach England kam oder von dort auslief, mußte über seine Fracht, die Namen seiner Befrachter und die Höhe der bezahlten Kustume ein Register anfertigen und mit dem Schoß nach London schicken. Über die Bezahlung des Schosses erhielten die Kaufleute eine Bescheinigung mit dem Siegel des Kontors. Kamen in eine Hansestadt die Waren eines hansischen Kaufmannes ohne eine solche Bescheinigung, so stand dem Rat das Recht zu, die Waren zu beschlagnahmen und den Kaufmann mit der genannten Buße zu bestrafen. Die Höhe der Abgabe kennen wir nicht. Sie war wahrscheinlich nicht immer gleich. Doch bedurfte eine Erhöhung des Satzes der Zustimmung aller hansischen Kaufleute in England und wohl auch der Städte. Der eingesammelte Schoß wurde an die Kasse des Londoner Kontors abgeführt und von vier jährlich neu gewählten Schoßmeistern verwaltet[78].

Der Kaufmann von Boston machte in betreff der Schoßzahlung eine Ausnahme. 1383 verpflichtete er sich, wie alle anderen Niederlassungen die Abgabe zu erheben. Es wurde ihm zugestanden, eine bestimmte Summe jährlich für seine Zwecke zurückzubehalten und die Ausgaben, die er im Interesse des gemeinen Kaufmanns machte, von dem Schoß zu bestreiten. 1476 hören wir aber, daß das Kontor zu Boston keinen Schoß erhob, sondern nur eine jährliche Abgabe von 5 £ entrichtete. Der Kaufmann zu London wünschte damals, daß alle Hansen in England die gleiche Abgabe zahlten. Die Städte erklärten dieses Verlangen für recht und billig und rieten dem Londoner Kontor, sich hierüber in Freundschaft mit dem Kaufmann zu Boston zu einigen. Wie dieser Vergleich ausgefallen ist, wissen wir nicht[79].