Die Leitung des Kontors lag in den Händen des Ältermanns; ihm zur Seite standen seit 1437 zwei Beisitzer und neun Geschworene[45]. Die Bestimmungen der hansischen Statuten, daß in den Vorstand nur Bürger von Hansestädten gewählt werden sollten, stieß beim Londoner Kontor auf keinen Widerstand; man hat dort im 14. und 15. Jahrhundert nie anders gehandelt[46].
Die Wahl in den Rat war an keine besonderen Bedingungen geknüpft. Jeder hansische Kaufmann, welcher das Recht erworben hatte, konnte zum Ältermann, Beisitzer oder Geschworenen gewählt werden. Man nahm aber nur ältere und erfahrene Leute, welche die englischen Verhältnisse genau kannten, zu diesem schwierigen Posten.
Jedes Drittel sollte in den Vorstand vier Vertreter schicken. Doch war es, wenn ein Drittel zu schwach besetzt war, erlaubt, die Stellen Leuten aus den beiden anderen Dritteln zu übertragen. Infolge dieser Bestimmung scheinen die Kölner oft die Mehrheit im Rat gehabt zu haben. Lübeck klagte 1474, daß die Kölner es so einzurichten pflegten, daß sie zur Zeit der Wahl stark im Lande vertreten waren, und verlangte deshalb, daß die Vorschriften streng innegehalten und der Vorstand gleichmäßig aus den drei Dritteln genommen werde[47].
Die Wahl des Rats erfolgte jährlich am Neujahrsabend. 1476 wurde dem Vorstand das Recht gegeben, falls zu dieser Zeit nicht genug geeignete Kaufleute im Lande waren, die Neuwahl so lange, wie ihm gut schien, hinauszuschieben. Das Kontor hatte sich nämlich damals beschwert, daß sich viele Kaufleute, um kein Amt annehmen zu müssen, aus England entfernten, wenn die Wahl herannahe, und daß infolgedessen oft Mangel an wählbaren Personen war[48].
Der Hergang der Wahl war folgender. Das kölnische Drittel wählte vier Mann aus dem westfälischen, dieses vier aus dem preußischen und das preußische ebensoviele aus dem kölnischen. War in einem Drittel die genügende Anzahl nicht vorhanden, so bestimmte der Ältermann zusammen mit zwei anderen Kaufleuten so viele, wie zur Besetzung der fehlenden Stellen nötig waren. Die Namen der zwölf Gewählten wurden in das Buch des Kontors eingetragen. Der Ältermann wurde darauf von der Gesamtheit der Kaufleute in geheimer Wahl aus diesen Zwölf gewählt. Ältermann war, wer die Majorität der Stimmen auf sich vereinigte. Die beiden Beisitzer, welche ebenfalls aus dem Zwölfer-Ausschuß genommen werden mußten, durften nicht demselben Drittel angehören wie der neugewählte Ältermann. Nachdem die Wahl beendet war, mußten zunächst der Ältermann und die beiden Beisitzer und dann auch die neun Geschworenen vor dem Kreuz den Eid ablegen, des Kaufmanns Rechte und Freiheiten und die Verordnungen der Städte nach bestem Wissen und Gewissen halten zu wollen. Darauf übergab der abtretende Ältermann dem neuen die Schlüssel, und dieser nahm den Sitz des Ältermanns ein[49].
Für die Gewählten bestand der Zwang, die Wahl anzunehmen. Wer sich weigerte, mußte eine Buße von 40 s zahlen; fiel dann die Wahl wieder auf ihn, und schlug er sie abermals aus, so wurde er aus dem Recht des Kaufmanns ausgeschlossen[50]. Die Amtszeit des Vorstands währte ein Jahr, von Neujahr bis Neujahr. Die sofortige Wiederwahl eines Ältermanns war verboten. Erst nach Ablauf von zwei Jahren durfte ein gewesener Ältermann wiedergewählt werden. Er konnte aber in der Zwischenzeit das Amt eines Statthalters, Beisitzers oder Geschworenen bekleiden[51].
Die Vorsteher waren nicht verpflichtet, ihre Stellung ein ganzes Jahr zu behalten und während ihrer Amtszeit dauernd in London zu verweilen. Die Städte sprachen jedoch 1474 den Wunsch aus, das Kontor möchte nur solche Kaufleute zu Älterleuten und Beisitzern wählen, welche ihr Amt ein Jahr verwalten konnten[52]. Der Ältermann, welcher während seiner Amtszeit England verließ, mußte die Geschäfte an einen vom Kaufmann gewählten Statthalter abgeben, der bis zu seiner Rückkehr die vollen Rechte eines Ältermanns ausübte. Während einer vorübergehenden Abwesenheit des Ältermanns aus London führten die Beisitzer die Geschäfte des Kontors. Wenn einer von den Beisitzern oder Geschworenen über See zog, stand dem Rat das Recht der Kooptation zu[53].
Der Vorstand vertrat das Kontor nach außen, den Städten wie den englischen Behörden gegenüber. Seine oberste Pflicht war, für die Beobachtung der Statuten und Privilegien Sorge zu tragen. Jede Übertretung sollte von ihm unnachsichtlich bestraft werden[54]. Der Vorstand versammelte sich zur Beratung der Angelegenheiten des Kaufmanns jeden Mittwoch im Sommer um 7 Uhr, im Winter um 9 in der Halle[55]. Vor den Rat gehörten alle Streitigkeiten der Kaufleute untereinander. Gegen einen Hansegenossen ohne Erlaubnis des Ältermanns vor einem englischen Gericht Klage zu erheben, war untersagt. Die streitenden Parteien waren verpflichtet, sich dem Schiedsspruch des Rats zu unterwerfen[56].
Dem Ältermann waren alle Kaufleute zu Gehorsam verpflichtet. Bei höchster Buße mußten sie seinen Befehlen, welche er ihnen kraft seines Amtes erteilte, unbedingt Folge leisten und durften gegen sein Gebot England nicht verlassen. Wer dies dennoch versuchte, konnte vom Ältermann mit Hilfe eines englischen Sergeanten zurückgeholt und in Haft gehalten werden, bis er den Forderungen nachgekommen war[57]. Wurde der Ältermann von einem Kaufmann um seinen Beistand angerufen, so mußte er die Bitte erfüllen oder einem anderen, der ihm geeignet schien, die Aufgabe übertragen. Er durfte keinen Kaufmann, der seine Pflichten gegen das Kontor erfüllte, ohne Schutz lassen[58].
Der Ältermann leitete die Versammlungen des Kaufmanns und die Wahl des Vorstandes. Beim Amtsantritt übergab ihm der abtretende Ältermann die Schlüssel zur Kasse des Kontors. In seiner Obhut befanden sich die Privilegien und Kleinodien des Kaufmanns[59]. Er sorgte ferner für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Stalhof. Ohne seine Erlaubnis durften Fremde die Halle nicht betreten oder auf den Kammern beherbergt werden[60].