46 HR. I 6 n. 398 § 3, 537 § 6, Lappenberg n. 106 § 4. Die Vermutung Wirrers S. 494, daß in London zu Älterleuten auch solche gewählt wurden, die nicht Hansebrüder oder in keiner Hansestadt angesessen waren, trifft für die von uns behandelte Periode sicher nicht zu. Ich glaube nicht, daß die Hansen bei dem Haß und der Eifersucht der englischen Kaufmannschaft hätten wagen dürfen, einen Mann, der ihrer Genossenschaft nicht angehörte, mit ihrer höchsten Würde zu bekleiden. Auch hören wir nie von einem Ältermann, der nicht Mitglied der Hanse und Bürger einer Hansestadt war. Die Bestimmungen der Hansetage über den Vorstand richteten sich gegen das Brügger Kontor, welches Nichthansen zu diesen Stellen zuließ. Vgl. Stein, Beiträge S. 109 ff.
Anders war es aber im 13. und am Anfange des 14. Jahrhunderts. Der erste Ältermann der Kaufleute von der Gildhalle, von dem wir hören, ist Arnold, Thedmars Sohn. Thedmar, ein geborener Bremer, hatte sich in London niedergelassen und dort das Bürgerrecht erworben. Sein Sohn Arnold spielte unter Heinrich III. und Eduard I. in den Angelegenheiten Londons eine nicht geringe Rolle und bekleidete mehrfach Ämter der Stadt. Zwischen 1251 und 1260 war Arnold Ältermann der Deutschen. Hans. U. B. I n. 405, 540, 835; vgl. Lappenberg S. 15 f. — Das Übereinkommen mit London von 1282 unterzeichnete als Ältermann der Deutschen Hanse Gerhard Merbode. Nach den Patent Rolls von 1272/73 war Merbode auch Londoner Bürger. Wenn er mit dem um 1265 in England verstorbenen Merbodo de Tremonia verwandt war, so stammte er oder seine Vorfahren aus Dortmund oder Soest. Hans. U. B. I n. 902, III n. 613, S. 406, Hans. Gesch. Qu. III Einleitung S. CXXVII.
Hieraus kann man, glaube ich, entnehmen, daß die Kaufleute von der Gildhalle damals zu Älterleuten in London ansässige Leute wählten, entweder Engländer, welche durch ihre Herkunft von eingewanderten Deutschen ihnen nahe standen, oder Deutsche, welche das Bürgerrecht erworben und sich in der Stadt niedergelassen hatten. Dasselbe scheint auch bei den anderen Niederlassungen der Deutschen der Fall gewesen zu sein. In Lynn begegnet um 1271 der dortige Bürger Simon von Stavere als Ältermann des römischen Reichs. Hans. U. B. I n. 700, 701. Es war also keine Neuerung, wenn in dem Abkommen, welches die Kaufleute von der Gildhalle 1282 mit der Stadt London schlossen, festgesetzt wurde: quod habeant aldermannum suum, prout retroactis temporibus habuerunt, ita tamen quod aldermannus ille sit de libertate civitatis predicte. Hans. U. B. I n. 902. Noch unter Eduard II. hatten die hansischen Kaufleute einen Ältermann, der zugleich auch Londoner Bürger war. 1314, 1319 und 1320 war Johann Lange, auch le Longe oder le Lunge genannt, Ältermann der deutschen Kaufleute in London. Dieser Johann Lange, der oft den Beinamen "Alemand" oder "Osterling" (Estrensis) führt, kommt am Anfange des 14. Jahrhunderts in zahlreichen Urkunden vor und muß ein angesehener Kaufmann gewesen sein. Nach Hans. Gesch. Qu. III Einleitung S. CXXIX stammte er vielleicht aus Dortmund. Er ist sicher identisch mit dem Londoner Bürger Johann le Lunge oder le Longe, der sich 1316 und 1320 zusammen mit anderen Londoner Bürgern für deutsche Kaufleute, deren Waren beschlagnahmt worden waren, verbürgte. Hans. Gesch. Qu. VI n. 29, 31, 35, 39, 46, 54, 67, Hans. U. B. II n. 153, 316, 352, 356, 428, Lüb. U. B. II n. 1044, 1045, 1052, 1056, 1058.
Steht nun hiermit nicht in Widerspruch, wenn die hansischen Kaufleute 1321 vor dem königlichen Gerichtshof behaupteten, sie hätten das Recht, eligere de societate sua sibi aldremannum…? Hans. U. B. II n. 375 (S. 156). Ich glaube nicht. Der von den Hansen gewählte Ältermann war zugleich Mitglied der Genossenschaft und Londoner Bürger. Die Hansen konnten also mit vollem Recht erklären, sie wählten ihren Ältermann aus ihrer Genossenschaft. Anders Wirrer S. 490. Falsch ist es, diese Äußerung auf den "hansischen" Ältermann im Gegensatz zu dem "englischen" zu beziehen. Die hansische Genossenschaft in London hatte damals, wie wir oben sahen, nur einen Ältermann. Seit wann ein "hansischer" und ein "englischer" Ältermann nebeneinander bestanden, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Wir werden auf diese Frage, wenn wir über den "englischen" Ältermann sprechen, zurückkommen. Siehe Kap. 9 Anm. [68].
47 HR. II 2 n. 81 § 1, 7 n. 138 § 113, 338 § 171.
48 Hans. U. B. X n. 477 § 2, HR. II 7 n. 338 §§ 194, 194,2, 203,2.
49 Lappenberg n. 106 § 1,2-8, HR. II 2 n. 81 § 1; vgl. Wirrer S. 495.