53 HR. II 2 n. 81 §§ 3, 4, Lappenberg n. 106 § 1,13-16.
54 HR. II 2 n. 82 § 8, Hans. U. B. V n. 1134 § 3.
55 HR. II 2 n. 81 § 2, Lappenberg n. 106 § 1,12.
56 HR. II 2 n. 81 § 2, Lappenberg n. 106 §§ 33, 34; vgl. Wirrer S. 495. Kunze sagt Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XXXIII: Alle aus einer Obligation entspringenden Klagen gegen einen der deutschen Kaufleute gehören vor das Forum des hansischen Ältermanns in der deutschen Gildhalle. Diese Annahme trifft für die Zeit bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts sicher zu. Nicht nur behaupteten 1321 die hansischen Kaufleute vor dem königlichen Gerichtshof: si quis de eadem hansa per aliquem implacitetur coram majore seu vicecomitibus Londoniensibus de aliquo placito convencionis, debiti seu contractus personaliter, quod idem aldremannus de societate predicta petet inde curiam suam et ea optinebit et inde faciet justiciam in aula Alemannorum predicta. Hans. U. B. II n. 375 (S. 156). Wir wissen auch von Verhandlungen solcher Schuldklagen vor dem Gericht des hansischen Ältermanns. Hans. U. B. II n. 27, Hans. Gesch. Qu. VI n. 54. Aber in der oben behandelten Periode haben die hansischen Älterleute dieses Recht nicht mehr gehabt. 1420 wurde eine Schuldklage von zwei Londoner Fischhändlern gegen einen hansischen Kaufmann vor dem Gericht der Sheriffs verhandelt und dann vor den Mayorscourt gezogen. Das Gericht des hansischen Ältermanns scheint ausgeschaltet. Hans. U. B. VI n. 273. Daß der Ältermann der Deutschen Hanse bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts das Recht, Schuldklagen gegen einen Hansen zu entscheiden, besessen hat, wird verständlich, wenn wir das S. 177 Anm. 3 Gesagte bedenken. Da der hansische Ältermann damals auch englischer Bürger war, konnte ihm die Entscheidung dieser Prozesse anvertraut werden. Dem landfremden Ältermann des 14. und 15. Jahrhunderts entzog man aber mit Recht diese Befugnis.
59 Lappenberg n. 106 § 1,7, Hans. U. B. X n. 576 § 2.
60 Hans. U. B. V n. 229, 234, VIII n. 154, Lappenberg n. 106 §§ 45-49.