5 HR. I 3 n. 403 § 4, Hans. U. B. IV n. 936 § 4.

6 Hans. U. B. IV n. 1042.

7 Am 5. April 1391 weigerte sich Konrad von Wallenrod die gewünschte Bestätigungsurkunde für den englischen Gouverneur auszustellen. Hans. U. B. IV n. 1054.

8 1436 behaupteten die Engländer, daß Konrad Zöllner ihnen nach Abschluß des Vertrages verliehen habe "eyne freygheit in derselben stat Danczike zu mieten und zu haben eyn hws adir stat, do sy inne frey under en statuiren und ordiniren möchten". HR. II 2 n. 76 § 25. Nur an dieser einen Stelle wird von den Engländern die Gewährung dieser Freiheiten auf Konrad Zöllner zurückgeführt. In den Klagen der vorhergehenden Jahre (HR. I 8 n. 452 § 2, 1162 § 2, II 1 n. 169 § 3) wird dagegen immer Heinrich von Plauen als derjenige bezeichnet, der den englischen Kaufleuten das Recht verliehen hat, sich genossenschaftlich zu organisieren. Auch in den Klagen, die in den Jahren 1404-1407 zusammengestellt wurden, wird der Verleihung durch Konrad Zöllner keine Erwähnung getan, obwohl sich die Engländer damals beschwerten, daß die Preußen "nulle manere assemble, congregacion ne nulle ordeignaunce en nulle manere" dulden wollten. Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 9. Es ist klar, daß die Engländer, wenn ihre erste Behauptung richtig wäre, nicht versäumt haben würden, die Verleihung durch Konrad Zöllner hier zu erwähnen. Ich glaube deshalb, daß es die Engländer wie so häufig auch 1436 mit der Wahrheit nicht so genau genommen und die Verleihung durch Konrad Zöllner erdichtet haben, um ihren Freiheiten den Anschein eines möglichst ehrwürdigen Alters zu geben. Die Darstellung Daenells I S. 66 ist demnach zu berichtigen. Über die Zugeständnisse, die Heinrich von Plauen den Engländern machte, siehe S. [71].

9 HR. I 5 n. 100 § 4, Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 9.

10 Hans. U. B. IV n. 998, 1054, 1074, V n. 21. Siehe S. [36] ff.

11 HR. I 4 n. 18 §§ 3, 6, 26 § 4, 28 § 4, 38 § 21.

12 HR. I 4 n. 124 § 2, 137 § 2, 140 § 1, 192 § 3, 196, 202, Hans. U. B. V n. 90.

13 Hans. U. B. V n. 182, HR. I 4 n. 255, 308 § 1, 316, 360 §§ 4, 6, 362-364, Hans. Gesch. Qu. VI n. 282, 322 §§ 20-23.

14 HR. I 4 n. 384 § 4.