65 Die Bürger von Lynn "willen deme rade byllen upsteken unde clagen, ys dat sake dat my nicht een gud antwerde wert, so sy alle ere trost vorloren, den se to dem lande van Prussen hebben, want se gheen lant en weten, dar se korne ut hebben mogen denn ut Prussen", so schildert Arnt von Dassel die Stimmung der englischen Bürgerschaft. HR. I 5 n. 548, 640, Hans. U. B. V n. 865.
66 HR. I 5 n. 579 §§ 11-15, 581 §§ 4-10, 620.
67 Hans. U. B. V S. 473 Anm. 4, HR. I 5 n. 620, 624, 627-630. Die Engländer erhielten gleichfalls ein Sechstel der ihnen zugestandenen Entschädigung ausgezahlt. HR. I 5 n. 655 § 21.
68 HR. I 5 n. 632, Hans. U. B. V n. 916, 917. Später wird vom Hochmeister die Höhe dieser Summe nur auf 3635 Nobel angegeben, so Hans. U. B. V n. 1076, HR. I 6 n. 193. Sie entsteht durch Abzug der beiden letzten Posten: 5273 - (800 + 838) = 3635 Nobel. Man darf wohl annehmen, daß die 800 Nobel wegfielen, weil sie ordnungsgemäß ausgezahlt waren, während die 838 Nobel wegen der Minderjährigkeit der Erben Heinrich Percys damals noch nicht zahlbar waren. — Wie die Summe von 3557 Nobeln zustande kommt, die Hirsch S. 103 angibt, weiß ich nicht zu erklären, da mir die deutsche Übersetzung dieser Urkunde, die Hirsch benutzt hat, nicht vorliegt.
69 more mercatorio. Diese Änderung scheint mir beachtenswert. In den Verträgen von 1388 und 1405 hieß es "cum quacumque persona libere contrahere et mercari, sicut antiquitus et ab antiquo extitit usitatum." HR. I 3 n. 406, Hans. U. B. V n. 687 § 1. Die Engländer verstanden unter der "alten Gewohnheit" den unbeschränkten Handel, wie sie ihn vor der Zeit Winrichs von Kniprode ausgeübt hatten. Es mag wohl sein, daß das farblosere und nichtssagendere "more mercatorio" gewählt worden ist, um solche Ansprüche der Engländer abzuschneiden. — Ob viel Wert darauf gelegt werden darf, daß es jetzt "tam cum Prutenis quam aliis, cujuscumque nacionis vel ritus fuerint, mercari" heißt statt des kürzeren "cum quacumque persona", erscheint mir zweifelhaft, da beide Ausdrücke dasselbe sagen wollen. — Die übrigen Bestimmungen behandeln die Entschädigungsfrage. § 5 und 6 werden von Hirsch S. 103 falsch aufgefaßt. Sie wollen nicht regeln, wie man sich in Zukunft bei etwaigen Beschädigungen verhalten solle, sondern sie besagen nur, daß, wenn der König und der Hochmeister gegen das handeln, was § 4 und 7 festsetzen (contra formam concordie et concessionis proxime prescriptam), nämlich wegen der vor dem J. 1409 getanen Schädigungen einen Preußen oder einen Engländer anhalten und sich weigern, dafür Ersatz zu leisten, daß dann nach sechs Monaten den Betreffenden durch Beschlagnahme englischen oder preußischen Guts Ersatz verschafft werden könne.
70 Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß wir in den undatierten Schriftstücken, die uns in Voigt, Cod. dipl. Pruss. V n. 31 und HR. I 8 n. 1162 erhalten sind, Entwürfe zu den geforderten englischen Privilegien zu sehen haben. Wir wissen, daß 1409 die Engländer den preußischen Gesandten gewisse "artiklen" überreichten, deren Bewilligung sie forderten (HR. I 5 n. 655 § 11), ebenso, daß sie 1424 eine "czedel" dem Hochmeister übergaben, welche die gewünschten Freiheiten enthielt (HR. I 7 n. 746 § 3). Das erste Schriftstück trägt auf der Außenseite des Pergaments von gleichzeitiger Hand (nach Voigt) die interessante Bemerkung: Hic continentur aliqui certi articuli, de quibus per nunccios regis Anglie et magistri debuit fieri concordia. Sed non video alicubi, quod de eis est concordatum. Das zweite zeigt durch die Überschrift des § 2: Secunda peticio concessa per Heinricum Plawe vestrum predecessorem, daß es in der vorliegenden Fassung aus der Zeit nach 1413 stammt. Welcher von beiden Entwürfen der ältere ist, läßt sich nicht entscheiden. Sie stimmen in mehreren Paragraphen überein, mehrere sind fast wörtlich aus den hansischen Privilegien entnommen, so § 3 von Voigt, Cod. dipl. Pruss. V n. 31 aus Hans. U. B. II n. 31 § 12, § 6 von HR. I 8 n. 1162 aus Hans. U. B. II n. 313, und § 4, wenn auch nicht wörtlich, so doch dem Sinne nach aus Hans. U. B. II n. 31 § 6. Beide fordern für die englischen Kaufleute folgende Rechte: sie sollten sich genossenschaftlich mit einem Gouverneur an der Spitze organisieren, ihre eignen Angelegenheiten und Streitigkeiten selbst entscheiden und ein Versammlungshaus mieten dürfen, und sie sollten von der Haftbarkeit für fremde Schulden und Vergehen befreit sein.
71 HR. I 5 n. 581 § 10, 655 § 12, 659, 663, 674 § 7, 705 § 4.