Spuren des Frauenkaufs haben die Römer bis in das dritte christliche Jahrhundert bewahrt; nur handelte es sich nicht mehr um einen wirklichen Kauf, sondern um einen Scheinkauf, ganz so wie seinerzeit der Scheinraub dem wirklichen Frauenraube gefolgt war. Einen solchen Scheinkauf stellte die römische Ehe durch Coëmptio dar, welche erst zur Zeit des Boethius und Isidor veraltete. Wie die noch ältere Usus-Ehe, welche sie überlebte, herrschte sie besonders in den plebejischen Kreisen vor, gewann aber allmählich so sehr die Oberhand, dass zur Zeit des Gajus die Ehen durchgängig durch Coëmptio geschlossen wurden,[662] wobei die Frau unter den üblichen Formen der Mancipatio in die Gewalt — manus — des Gatten überging. Der Römer brachte einen gewöhnlichen Besitzgegenstand in sein „quiritarisches“ Eigentum, indem er ihn der Formel des Kaufes unterwarf, vor fünf Zeugen und einem „Wagehalter“ (Libripens, d. h. dem mit dem Vorsitz bei dem Abschlusse aller Kaufverträge betrauten öffentlichen Beamten), ein As an die Wage schlug, die bestimmten Worte des Kaufes sprach und den gegenwärtigen Gegenstand des Kaufes mit der Hand erfasste. So ging es auch bei der Coëmptio zu, nur dass die ursprünglich wirklich geleistete Zahlung später eine blosse Form und symbolisch durch Zahlung von einem As abgelöst wird. Aber dieser Scheinkauf begründete bloss die Manus, nicht auch zugleich die Ehe, daher denn die Frau ihn auch mit einem andern als ihrem Gatten, z. B. mit ihrem Vormunde eingehen konnte.[663] Es macht sich also noch die alte Stellung der Frau im Hause geltend und durch die Beibehaltung dieser Stellung entsteht der grosse Riss innerhalb der patriarchalischen Familie der Völker über der Nomadenstufe. So bemerkt sehr treffend auch Lippert, welcher das ganze Verhältnis in folgender Weise erläutert: „Als Mater familias, zu deren Stellung sie gekauft wird, gewinnt sie (die Frau) Kinder, welche zum Unterschiede von den Kindern aller anderen Frauen desselben Herrn mit dem Vater die Fähigkeit teilen, selbst in Herrschaft und Besitz einzutreten oder zu erben und Legate anzunehmen. So unterscheiden sich Liberi und Servi. Die durch Coëmptio gekaufte Hausfrau aber tritt sofort in die Kategorie jener; sie erhält das Recht einer freien Tochter im Hause (ist filia loco). Diese Zweckeinschränkung allein ist es, welche die Coëmptio der Ehe von einem anderen Kaufe unterscheidet.“[664]
War der Kauf bei den Römern nur mehr eine rechtliche Formel, so erscheint er noch als thatsächliche Grundlage der Ehe bei den alten Germanen. Bei diesen hatte das Eherecht dem Eigentumsrecht sich untergeordnet; Verlobung und Trauung waren in die Formen des Eigentumserwerbes durch Kauf gekleidet; die deutsche Ehe war Frauenkauf,[665] wobei die Zahlung aber nur den Erwerb aller Rechte bedeutete, welche mit der Übernahme der Mundschaft über die Braut verbunden waren. Nach der Lex Aethelbvith wird die Frau wie eine reine Ware gekauft. Das burgundische Wittemon, das langobardische Meta, das angelsächsische Scat, die fränkische und alemannische Dos sind sämtlich — ganz so wie das wallisische Angobr, die spanische Arra und das französische Douaere — ursprünglich nichts anderes, als der vom Bräutigam dem Mundwalte gezahlte Kaufpreis. Bei den Dänen bezahlte der Mann dem Vater der Frau für dieselbe ursprünglich eine bestimmte Summe (Mundr). Nach der Lex Saxonum wird bei der Verlobung ein pretium emptionis an den Vormund entrichtet und dies Gesetz gebraucht für „heiraten“ den Ausdruck uxorem emere, für verloben: uxorem vendere. Der Ausdruck „sich eine Frau kaufen“ erhielt sich in Deutschland bis ins fünfzehnte Jahrhundert und bis zum Ende desselben lebte sogar der alte Brautkauf bei den Dithmarsen in Holstein in aller Reinheit fort.[666] Auf diesem Standpunkte standen die Gesetze der Goten, Skandinavier, Sachsen und Angelsachsen, Franken, Burgunder und Langobarden, von welchen einige sogar einen Tarif für den Kaufpreis feststellten, dessen Höhe bezeugt, dass es sich hier noch um keinen symbolischen Preis handelt.[667] Der Kaufpreis fiel in alter Zeit ohne Zweifel dem Vater oder den Verwandten der Braut als Entgelt für deren Hingabe zu; später erst ward die Bedeutung desselben in der Weise umgewandelt, dass er ganz oder teilweise der Braut als Mitgift zufiel. Es war nur folgerichtig, dass nach dem Tode des Mannes die Witwe das Schicksal seines übrigen Vermögens teilte, daher auch sein eigentumsähnliches Recht an ihr auf seine Erben überging. So entstand jenes „Levirat“ jüngster Stufe, von welchem schon in einem früheren Abschnitte die Rede war. Aber auch um das Kaufgeld einer Frau zu sparen, kam es mitunter vor, dass der Erbe, welchem mit der Erbschaft das Mundium der Witwe zufiel, namentlich der Bruder des verstorbenen Ehemannes, ja sogar der eigene Stiefsohn der Witwe, sich dieselbe, gleichsam als Bestandteil der Erbschaft, als Ehefrau beilegte. Die Ehe mit der Stiefmutter erwähnt schon Prokop als Sitte bei den Werinen, und bei den Angelsachsen war sie gewöhnlich, vielleicht sogar vorgeschrieben. Auch bei Langobarden und Bayern waren Ehen mit der Bruderswitwe nicht selten, so dass die Kirche sich bewogen fand, gegen diese Nuptiae sceleratae einzuschreiten.[668] Allmählich vollzog sich naturgemäss auch bei den Germanen der Übergang vom echten Kaufe zum Symbol und schliesslich zum Rudiment. Dabei kommt es ab und zu heute noch vor, dass ein Ehegatte seine Frau geradezu um bares Geld oder sonstwie an einen Dritten verkauft. In England zumal scheint es eine alte, für einen Ehemann ganz gesetzlich gewordene Gewohnheit gewesen zu sein, „seine eigene Rippe zu verkaufen“. Derartige Vorkommnisse sind noch aus jüngerer Zeit mit genauer Angabe aller begleitenden Umstände bekannt und gut beglaubigt.[669] Das Bemerkenswerte an diesen Verkäufen ist, dass die verkauften Weiber sich mehr über den Wechsel freuten, als ihre, in unseren Augen damit verbundene, Entwürdigung beklagten. Natürlich gehörten die Beteiligten stets den niedrigen Volksklassen an, aber gerade dies ist das Bezeichnende, weil in diesen alte Überlieferungen am kräftigsten fortleben. Unstreitig hat man es hierbei mit einem im Volke haften gebliebenen Reste früher allgemein gültiger Rechtsanschauungen zu thun.
Ich will nicht versäumen, hier einzuschalten, dass Beispiele solch modernen Frauenkaufs- und Verkaufs auch ausserhalb Englands, wiewohl weniger häufig, vorkommen. So erzählt ein Reisender, der sich eine Zeitlang in der Maina, dem südlichsten Teil der griechischen Halbinsel Morea aufhielt, er habe dort einen Bauern kennen gelernt, der seine Frau für den Preis von drei Thalern und zwanzig Pfund Schweinefleisch verhandelt habe. Für seine noch unverheiratete Schwester wurden als Kaufpreis drei Böcke verlangt.[670] Aus allerneuester Zeit, aus dem Jahre 1887, wird endlich ein Fall beabsichtigten Weiberverkaufs aus Temesvár in Ungarn gemeldet.[671]
Was die slavischen Völker anbelangt, so scheint sich bei ihnen der Frauenkauf nicht zu so allgemeiner Geltung emporgerungen zu haben. Doch soll diese Form der Ehe in Polen im zehnten Jahrhundert vorherrschend gewesen sein. Auch die alten Russen erwarben die Frau durch Kauf. Grossfürst Wladimir gab den Brüdern seiner Gemahlin, der griechischen Prinzessin Anna, als Brautpreis für diese die Stadt Cherson zurück, die er erobert hatte. Bei den Grossrussen wird in einigen Gegenden noch heute ein Kaufpreis für die Braut bezahlt.[672] Desgleichen gedenken des Brautkaufs die Lieder der Tschechen. Bei diesen und bei den Pommern gab der Bräutigam entweder der Braut oder deren Eltern vor der Hochzeit ein Geschenk, welches offenbar auch nichts ist, als der alte Mundschatz.[673] Dass bei den Südslaven vor Zeiten der Mann das Weib, um das er warb, ihren Eltern abkaufen musste, unterliegt keinem Zweifel, angesichts der zahllosen Belege, wodurch dieser Brauch bestätigt wird. Jetzt ist er allerdings im Schwinden begriffen und es ist dem Volke auch nicht mehr ganz klar, dass bei den Heiraten ein Kauf und Verkauf stattfindet. In der That kommt dies aber vor und es wird ja auch ganz deutlich und unverkennbar in den Volksliedern besungen. Ja, zum Anfang dieses Jahrhunderts hatten in Serbien die Mädchenpreise eine solche Höhe erreicht, dass es einem armen Menschen gar nicht möglich war, eine Ehe einzugehen. Dieser Umstand bewog den Schwarzen Georg (Kara Gjorgje) ein Gesetz zu erlassen, dass man für ein Mädchen nicht mehr als einen Dukaten annehmen dürfe. Dieser Preis wird vor der Hochzeit erlegt. In der Črnagora, wo man gleichfalls für ein Mädchen zahlt, erlegt man das Kaufgeld am Hochzeitstage. Das Erlegen eines Kaufpreises hat sich nur mehr bei den Altkatholiken im allgemeinen, in der Herzegowina, in der Katunska Nahija der Črnogora, in Bosnien und zum grossen Teil in Slavonien erhalten, ebenso bei den Bulgaren. In der Požegaer-Umgegend (Slavonien) muss der Werber noch heutigen Tages gegen bares Geld sich eine Lebensgefährtin von ihren Angehörigen erkaufen. Dem Meistbietenden gehört die Braut. In Tatar Pazardžik (Bulgarien) wird genau über den Kaufpreis verhandelt; derselbe schwankt zwischen 100–500 Groschen und ist ausschliessliches Eigentum der Eltern der Braut. Für Lovreć in Dalmatien wird bloss noch eine symbolische Erinnerung an diesen Brauch bezeugt.[674] Im übrigen ist das noch weit verbreitete „Werben durch Geschenke“ nichts anderes als das Rudiment des alten Frauenkaufs.[675] Wie in England giebt es übrigens einen thatsächlichen modernen Weiberkauf bei den Russen in Sibirien, doch ist ihnen die Sitte von den besiegten eingebornen Völkerschaften zugekommen. Albin Kohn, ein guter Kenner der Verhältnisse, erzählt, der Heiratslustige müsse, wenn er sich mit einem Mädchen verständigt hat, dass sie ihn heiraten will, den Eltern einen ihren Vermögensverhältnissen entsprechenden Kalym — auch das Wort haben die Russen aus den mongolischen Sprachen übernommen — geben, der in verschiedenen Geschenken besteht und sich auf 50–60 Rubel bewertet.[676] Bei den ostfinnischen Völkern, bei den Tschuwaschen, den Wogulen, Ostjaken, Mordwinen und Wotjaken findet der Brautkauf noch gegenwärtig statt. Die Mordwinen zeigen dabei die Eigentümlichkeit, dass während bei dem Stamme der Ersa die ältere Form des Brautkaufes sich erhalten hat, bei dem andern Stamme, den Mokscha, die Zahlung sich bereits zu einer Art Morgengabe oder Mitgift umgewandelt hat, ganz ähnlich wie dies bei Griechen und Germanen schon ziemlich früh eingetreten ist. Bei den Esten und Finnen kommt der Brautkauf gegenwärtig allerdings nicht mehr vor, aber aus den Liedern dieser Völker lässt sich mit Sicherheit schliessen, dass die betreffende Sitte auch bei ihnen früher im Schwange war.[677]
Überblickt man die Gesamterscheinungen des Frauenkaufs, so lassen sich dieselben also zusammenfassen: Sehr häufig sind die „Verlobungen“ — um einen freilich erst für spätere Zeiten berechtigten Ausdruck zu gebrauchen — ganz Sache der Eltern oder der Familien, und die Kinder werden gar nicht gefragt, ja oft im zartesten Alter und selbst noch vor der Geburt versprochen. Nicht selten ist die Höhe des Kaufpreises durch Herkommen oder Gesetz beschränkt. Seine Höhe wechselt von Volk zu Volk ganz ausserordentlich, dann aber auch bei den einzelnen Völkern selbst, je nach den verschiedenen Zeiten, nach dem Wohlstande oder aus anderen Ursachen. Nicht selten ist körperliche Wohlgestalt, Schönheit für die Höhe des Kaufpreises von Bedeutung; auch Standesverhältnisse nehmen darauf Einfluss. Witwen stehen meist niedriger im Preise als Jungfrauen. Der Kaufpreis wird entweder in Geld oder in entsprechenden Wertmessern, mit Vorliebe in Vieh gegeben. Die Zahlung geschieht nicht immer sofort, sondern verteilt sich bisweilen auf verschiedene Jahre. Bis zur vollen Auszahlung des Brautpreises bleibt die Ehe häufig in der Schwebe, doch hat der Bräutigam das Recht, die Braut in der Zwischenzeit zu besuchen, „ihr an den Busen zu gehen“, wie die Tataren sagen. Während bei diesem Busenrechte der Bräutigam die ehelichen Rechte schon vor der Hochzeit ausübt, obwohl er den ganzen Handel noch aufkündigen und einen Teil des erlegten Kaufpreises zurücknehmen kann, bleiben manchmal diese Rechte auch noch nach der Hochzeit eine Zeitlang aufgehoben, so dass in der ersten Zeit der Ehe das Verhältnis der Gatten noch als ein halbwegs unerlaubtes erscheint. Wenn die Eltern die versprochene, d. h. verhandelte Tochter einem andern zur Ehe geben, so begehen sie einen Rechtsbruch; desgleichen jeder dritte, welcher die mundschaftlichen Rechte des Bräutigams verletzt. Beide Fälle werden meist durch Bussen geahndet; aber auch den Bräutigam, welcher seinerseits den Brautkauf nicht ausführt, treffen Nachteile.[678]
Will man durch „Ehe“ die durch Liebe bedingte gesetzmässige Vereinigung eines Mannes und Weibes zur vollständigen Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse verstehen, so erfüllt der Frauenkauf an sich augenscheinlich nur einen schwachen Teil dieser Bedingungen. Von einer Ehe im gedachten Sinne kann also zuerst noch keine Rede sein, denn das durch den Kauf angebahnte Verhältnis zwischen Mann und Weib ist bloss ein Eigentums- und Herrschaftsverhältnis. Aber — und das ist das Wesentliche — es trägt die Keime dessen in sich, was später sich uns zum Ehebegriff gestaltete, so dass man im Frauenkaufe die erste Stufe eines sich entwickelnden Eheverhältnisses erblicken darf. Mit dieser Einschränkung ist auch der Name „Kaufehe“ gelten zu lassen. Unlöslich mit der allmählichen Aufrichtung des Patriarchats, der Vaterherrschaft, verknüpft, nicht aber mit diesem als gleichbedeutend zu nehmen, bildet also mit ihm der Frauenkauf einen gewaltigen Markstein in der Entwicklung der gesellschaftlichen Ordnung, einen Markstein, von welchem aller späterer Gesittungsfortschritt ausgeht.
[622] Post. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 47.
[623] Siehe oben S. 302.
[624] Dargun. A. a. O. S. 145.
[625] Globus. Bd. XIX. S. 99.