Wegen der vom Religions- und Sittengesetze, das zugleich auch Staatsgesetz ist, anerkannten Ehe mit mehreren Frauen trägt die Familie der dem Islâm ergebenen Morgenländer, obwohl gleichfalls auf patriarchalischer Grundlage aufgebaut, ein wesentlich anderes Gepräge als jene der Völker des Abendlandes, welche Vielweiberei zwar mehr oder weniger duldeten, daneben jedoch zur Einzelehe gelangt waren. Ihre Geschichte reicht beträchtlich weiter zurück als jene der Islamiten; die Familienorganisation der letzteren ist aber deshalb von ganz besonderem Interesse, weil man das Patriarchat aus einer, zeitlich nahe liegenden matriarchalen Vorzeit herauswachsen sieht, von welcher ihm noch viele unüberwundene Züge anhaften. Begreiflicherweise sind diese an jenem Volke zu studieren, in welchem des Islâms Wiege stand, bei den Beduinen Arabiens. Mit deren früheren Zuständen sich vertraut zu machen, ist zum Verständnisse des allmählich Gewordenen unerlässlich.

Die alten, d. h. die vorislamitischen Araber des Nedschd (Hochlandes) und Nordens der Halbinsel lebten in zahlreiche kleine Stämme, ebenso viele auf Blutsverwandtschaft gegründete Geschlechtsgenossenschaften, zersplittert, welche sich ganz so wie die Indianer Nordamerikas nach Tieren benannten. Ob ursprünglich diese Tiere Gegenstände der Verehrung gewesen, ob also Totemismus geherrscht habe, wie Robertson Smith[826] annimmt, ist strittig, doch wahrscheinlich. Die Verehrung des Totem entspricht der Verehrung des Heros eponymos, welche wir bei Griechen und Römern kennen lernen werden, und von der Professor B. Stade vermutet, dass sie bei den Israeliten, nahen Verwandten der Araber, desgleichen einst vorhanden gewesen sei.[827] Sicher ist, dass jeder Stamm seinen eigenen Götzen, aber daneben auch wohl noch einen Fetisch oder eine geheiligte Stätte besass, die allmählich selbst zum Gegenstande der Verehrung geworden ist.[828] Ausserdem besass jede einzelne Familie ihre besonderen Hausgötzen,[829] ihre „Penaten“ in der Sprache der Römer. Die Familienbande selbst waren aber sehr lose geschürzt. Sogar der Prophet fand bei seinem Volke noch geschlechtsgemeinschaftliche Zustände vor, in welchen Vielweiberei und Vielmännerei neben einander herrschten, und bei manchen Beduinenstämmen sind anklingende Sitten noch nicht ausgestorben. William Gifford Palgrave möchte heute noch deren Polygynie eher Weibergemeinschaft nennen und meint, sehr schlau müsse das Kind sein, welches seinen Vater kennt.[830] Ich erinnere auch an die schon besprochenen „Dreiviertelheiraten“ der Hassanieharaber. Nach allem, was wir aus der Dschâhilija, d. i. der „Zeit der Unwissenheit“ erfahren, geschah die Eheschliessung auf die allereinfachste Art. Der Freier hielt um das Mädchen bei deren Vater oder anderem nächsten Verwandten an und sobald dieser die Einwilligung erteilt hatte, galt die Heirat für abgeschlossen.[831] Der Werber sagte: khith, d. h. ich bin Freier, und der Mundwalt antwortete: nikh, d. h. ich bin Ehegewährer.[832] Das war alles, worauf ein Hochzeitsschmaus abgehalten wurde. Immer scheint es gebräuchlich gewesen zu sein, dass die Braut ein Heiratsgut, einen Brautschatz (mahr)[833] erhielt, nicht aber etwa gekauft wurde,[834] wenngleich zweifelsohne die Einwilligung des Vaters nicht selten mit Geschenken erkauft wurde. Diese Geschenke gehörten jedoch der Frau zum Eigentume. Man sieht, dieser Zustand entspricht noch völlig jenem, welcher das erst beginnende Vaterrecht kennzeichnet. Der so einfach geknüpfte Bund konnte natürlich ebenso leicht und rasch wieder gelöst werden. Scheidungen waren ungemein häufig. Nicht selten war ausserdem noch eine Art von Ehe, welche indessen diesen Namen kaum verdient und der die Araber den Namen „Genussehe“ (Nikâh almot’ah) gaben. Eine solche Verbindung ward auf bestimmte Zeit gegen einen vorher verabredeten, der Frau auszufolgenden Mietlohn abgeschlossen.[835] Wilken gedenkt ferner auf Grund der von Bochârî gesammelten Überlieferungen noch vier anderer „Ehe“-formen, deren einige hart an Vielmännerei und Hetärismus streifen.[836] Man wird nicht fehlgehen, wenn man in diesen wie in der Genussehe noch deutliche Überbleibsel aus matriarchaler Zeit erblickt. Dafür spricht auch die hohe Stellung, die Freiheit, deren das Weib im arabischen Altertume und auch noch im ersten Jahrhundert des Islâm sich erfreute.

In jenen Tagen empfand die Tochter die väterliche Gewalt kaum nachdrücklicher als der Sohn, war auch dem Weibe die freieste Selbstbestimmung in der Wahl ihrer Gatten gestattet; wenigstens konnte sie jeden zurückweisen, der ihr nicht gefiel und manche bedang sich sogar ihre volle Freiheit aus. Die Rechtsgelehrten erkannten ausdrücklich der Frau das Recht zu, vor der Heirat die Bedingung zu stellen, dass ihr Gatte keine zweite Frau ehelichen und keine Beischläferin halten dürfe. Mehrmalige Wiederverheiratungen kamen nicht selten vor, ohne dass man daran den geringsten Anstoss nahm;[837] ja die Frauen eilten mittels der Scheidung in kaum beschränktem Wechsel von Flitterwochen zu Flitterwochen. Ihre Scheidungsform war höchst einfach und vollzog sich bei den Wanderstämmen sozusagen stillschweigend, indem die scheidelustige Frau dem Manne „das Zelt umdrehte“, nämlich den Zelteingang verlegte, woraus der Mann, welcher den Eingang nicht an der gewohnten Stelle vorfand, sofort seine Verstossung erkannte.[838] Besonders aber Witwen von einigem Vermögen konnten sich ziemlich zwanglos bewegen.[839] Der Verkehr der Frauen mit den Männern war durchaus unbehindert; die Frauen empfingen ohne Bedenken männliche Besucher, nicht bloss Anverwandte, sondern auch Fremde. Sie gingen nach Belieben aus und durften auch anfangs noch die Moscheen besuchen, was allerdings schon im dritten Jahrhundert der Hedschra ausser Brauch kam.[840] Von einer beständigen Verschleierung der Frauen wusste man nichts, und noch weniger von ihrer Abschliessung im Harem. Ihre Keuschheit soll indes, was mit der geschilderten Freiheit der Sitten und noch weiter zu meldenden Zügen sich nur schwer in Einklang bringen lässt, die Araberin jener Zeit besser gehütet haben, als die Eunuchen, welche heutzutage die Freundlichkeit haben, dieses Amt zu übernehmen. Jedenfalls finden wir das arabische Weib vor dem Islâm dem Manne an Geist und gesellschaftlichem Einflusse sozusagen ebenbürtig, nicht selten sogar überlegen; daher einige Zeit hindurch eine ritterliche Verehrung des schönen Geschlechtes bestand. Man besang die Frauen in liebeglühenden Gedichten und verklärte ihr Bild mit dem ganzen Zauber der Poesie.[841] Auch die Litteratur anderer morgenländischer Völker, der Perser und selbst der Türken, ist voll von den zartesten Blüten jener Empfindung, welche im Weibe ein hochbegehrenswertes, edles Gut erblickt. Wenn nun auch die Liebeslieder und Liebesgeschichten der Araber, Perser und Türken sich vielfach von warmer Frauenverehrung erfüllt zeigen, so erhebt sich doch, bei Lichte besehen, die Erotik dieser Lieder selten über die Schilderung sinnlicher Wahrnehmungen.[842] Der Begriff der Liebe, sagt Dr. Polak, der genaue Kenner Persiens, wie er bei uns aufgefasst wird, existiert kaum bei den Morgenländern; die Liebe, welche die persischen Dichter in ihren Poesieen besingen, hat entweder einen symbolischen oder einen höchst profanen Sinn; auf das Wort Ischk (Liebe) folgt immer der Begriff Was’l d. i. fleischliche Vermischung.[843] So werden auch bei den alten Arabern die körperlichen Reize der Geliebten, ihr Auge, ihr Busen, ihr Wuchs in kühnen Metaphern gepriesen.[844] Doch galt in den Erzählungen aus dem alten Sagenkreise der nordarabischen Stämme nichts für edler, ruhmvoller und nachahmungswerter, als wenn ein Ritter mit Verachtung jeder Gefahr, selbst mit Aufopferung des eigenen Lebens, die Frauen vor Schmach und Entführung schützte; denn Mädchenraub war an der Tagesordnung.[845] Hier sehen wir den Mann in seiner Rolle eines Beschirmers, wie wir ihn als solchen schon in mutterrechtlicher Zeit kennen lernten. Ein Weib zu verletzen oder gar zu töten, galt als die schmachvollste, ehrloseste That,[846] eine Anschauung, die ebenfalls auf vor dem Vaterrechte liegende Zustände zurückweist. Wie in der mutterrechtlich geordneten Gesellschaft folgte endlich das Kind der Sklavin, nach dem harten Gesetze des alten Arabiens, der schlechteren Hand, wenn der Vater es nicht ausdrücklich freisprach[847]: parius sequitur ventrem. Über die Zahl der Frauen, über die verbotenen Verwandtschaftsgrade u. s. w. gab es in ältester Zeit wohl keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Ehebündnisse kamen zwischen Geschwistern vor, wenn sie nicht von der nämlichen Mutter stammten,[848] gleichwie auch die Sage der Hebräer von solchen berichtet. Sehr alt war die noch gegenwärtig bei den Beduinen beliebte Gewohnheit, die Tochter des Vatersbruders, also nach unseren jetzigen Begriffen die leibliche Base, zum Weibe zu nehmen, so dass der Name für diese, Bint-ʿamm, zugleich eine höfliche Bezeichnung für Gatten geblieben ist,[849] und bei den Persern bilden Familienheiraten, besonders zwischen Vetter und Base, heute noch die Regel.[850] Der Ohm mütterlicherseits (Châl) genoss hohe Achtung und die Beziehungen zwischen ihm und seinen Neffen sind jetzt noch als sehr innige anerkannt. Nimmt man doch an, dass des Letzteren Veranlagung des Oheims Erbschaft sei, dass der Neffe seinem mütterlichen Ohm nach gerate.[851] Die ebenfalls in mutterrechtlichen Anschauungen wurzelnde Gepflogenheit, die neugebornen Töchter lebendig zu begraben, war in vorislamitischer Zeit allgemein.[852]

Augenscheinlich gehören die einzelnen Züge, aus welchen dieses Gemälde sich zusammensetzt, nicht alle der nämlichen, sondern wohl verschiedenen Epochen an, welche auseinander zu halten und chronologisch zu bestimmen die Mittel fehlen. Gewiss ist bloss, dass schon in der Dschâhilîja zu den erwähnten noch andere Züge hinzutreten, welche die aufkommende Mannesherrschaft in der Familie bezeichnen. So hatten schon vor Muhammed Sitte und Gewohnheit in Betreff der verbotenen Verwandtschaftsgrade gewisse Schranken gezogen; es galt für verboten, eine Frau und deren Tochter zugleich zu ehelichen; ebenso wenig sollte man zwei Schwestern zu Frauen haben; man tadelte auch den, der die Frau seines verstorbenen Vaters (Stiefmutter) heiratete, obwohl dies nicht verboten war.[853] Wilken ist der Ansicht, dass die alten Araber in mutterrechtlicher Zeit Exogamie übten, diese aber sehr bald nach der Aufrichtung des Patriarchats aufgaben und zur Endogamie übergingen,[854] eigentlich zurückkehrten. Nur in dieser vermag sich in der That eine Aristokratie der Geschlechter herauszubilden, wie sie bei den alten Arabern in Blüte stand. Jener Stolz auf die Reinheit der eigenen Herkunft, den wir heute noch bei allen Beduinen[855] finden, beseelte schon in der alten Zeit den Einzelnen, den Stamm, das Volk. Dieser Stolz ist aber bloss unter der Vaterherrschaft möglich; zu ihr mussten also, ehe er sich entwickelte, die Araber schon vorgeschritten sein; der Umschwung mag sich schon in den ersten christlichen Jahrhunderten vollzogen haben; wenigstens finden wir bei den Phylarchen wie bei den Königen von Hîra schon regelmässigen Übergang der Herrschaft vom Vater auf den Sohn oder Bruder. Doch legte man der adeligen Abstammung nicht bloss von väterlicher, sondern auch von der mütterlichen Seite noch den höchsten Wert bei[856] und kannte genau seinen Stammbaum.[857] Vom Vaterrechte zeugt dagegen, dass das weibliche Geschlecht von der Teilnahme an der Nachlassenschaft des Familienvaters ausgeschlossen und die Witwen als Erbstücke an die Verwandten übergingen.[858] Auch bekämpften schon Zayd ibn Amr und Saçaah die Sitte der Mädchentötung,[859] und endlich vernehmen wir von Versuchen einzelner Gewaltiger, wie des Tasmidenkönigs Imlyk, welcher bei den dschadisidischen Frauen das Recht der ersten Nacht sich anmasste, dabei aber seinen Tod fand.[860]

Trotz der zahlreichen Erinnerungen an die Zustände einer älteren Gesittungsperiode darf man wohl sagen, dass im sechsten Jahrhundert unserer Zeitrechnung das Patriarchat unter den Arabern schon aufgerichtet und damit die im Morgenlande sonst von Alters her herrschende Vorstellung vom Weibe als eines durchaus untergeordneten Wesens eingebürgert war. In diesen Anschauungen war auch Muhammed, der Prophet, aufgewachsen, von dem Poole sagt, dass er den Araber zum Teil zerstört und den Moslim geschaffen habe.[861] Seine Gedanken über die Weiber waren jene seiner Zeitgenossen.[862] Kein Religionsstifter, bemerkt sehr richtig Fr. Dieterici, fällt vom Himmel, wie gern solches auch die Orthodoxie anzunehmen geneigt ist. Auch ein Religionsstifter kann nur die im Volke flutenden geistigen Elemente in sich verklären und einer neuen Religionsentwicklung zu Grunde legen.[863] Nicht anders ergeht es dem Reformator der Sitten, als welcher der Stifter einer neuen Lehre notwendig auftritt. Gerne knüpfen wir den grossen Umschwung in der Lage des Weibes im Morgenlande an Muhammed und den Islâm; indes bloss mit teilweisem Recht. Wohl ist diese Lage in der Lehre des Propheten begründet, sie ward aber nicht mit einem Schlage bewirkt. Da der Prophet selbst nicht lesen oder schreiben konnte, wurden seine Offenbarungen erst nach und nach aufgezeichnet. Nöldekes „Geschichte des Koran“ giebt Aufschluss über die Entstehung des Buches und die Zusammenfügung der Suren. Alfred von Kremer hat endlich gezeigt, wie die Übung der früheren Sitte bis ins dritte Jahrhundert der Hedschra sich erhielt und wie viel der Islâm gerade in Bezug auf das uns beschäftigende Gebiet von anderen, weit älteren Kulturvölkern, insbesondere Persern und Byzantinern, in sich aufnahm. Strenge genommen hat der Islâm bloss das arabische Weib seiner früheren freieren Stellung beraubt, aber auch da hat er die schon hereingebrochene Mannesherrschaft, das Patriarchat, nur befestigt, ausgebildet, nicht geschaffen. Er gehorchte lediglich der Strömung der Zeit.

Es bekundet daher ein kulturgeschichtlich wenig geschärftes Auge, wenn Muhammed und damit der Islâm einer Lockerung der ehelichen Bande beschuldigt werden, wie mitunter geschieht.[864] Gerade das Gegenteil ist wahr, wie die Schilderung der älteren Zustände zur Genüge ergiebt. Locker, wie die ehelichen Bande im Bereiche des Islâms uns bedünken mögen, sind sie doch zweifelsohne weit fester als in früherer Zeit geschürzt, und auch die Unbegrenztheit der Polygynie, die Muhammed in seinem Volke vorfand, suchte er einzuschränken, indem er dem Manne höchstens vier gesetzliche Gattinnen gestattete. Er hat aber die Vielweiberei nicht einmal befohlen, sondern nur in gewissen weitgestreckten Grenzen erlaubt, so dass für den Mann die islamitische Ehe nie zur Fessel werden kann.[865] Im übrigen gilt von der moslimschen Vielehe so ziemlich das, was der englische Humorist James Payn bemerkt hat: dass es sich damit geradezu wie mit den europäischen Ehen verhält; manchmal ist es ein häusliches Unglück, manchmal nicht.[866] Auch darf man die älteste Polygynie keineswegs mit der späteren orientalischen Haremswirtschaft verwechseln. In dem Hause oder Zelte des arabischen Stammeshäuptlings herrschten nicht zugleich mehrere gleichberechtigte Frauen: eine war die Gebieterin des Haushaltes, nämlich die Edelgeborne, die Vollblutgattin, die anderen waren Nebenweiber, die eine Stelle einnahmen, welche zwischen ersterer und dem übrigen Hausgesinde die Mitte hielt.[867] So erhielt sich das Verhältnis noch in den ersten Jahrhunderten des Islâm, ja bei den Türken im allgemeinen trotz der Einführung des Harem bis auf die Gegenwart. Die Sitte der Frauenverschleierung mag allerdings schon längst vor Muhammed, unter den ansässigen Arabern wenigstens, im Schwange gewesen sein, denn die beiläufige, obgleich nachdrückliche Erinnerung daran, dass die Weiber, wenn sie ausgehen, sich in ihr Übergewand hüllen sollen,[868] klingt so, als wenn eine bestandene Sitte nur aufs neue eingeschärft würde. Der Harem selbst ward aber grossenteils erst nach dem Vorbilde des byzantinischen Gynäceums eingerichtet,[869] und erst mit den Omajjaden-Kalifen kam die Mode der Verwendung von Verschnittenen zur Haremswache auf, und zwar wiederum als eine Nachahmung des byzantinischen Hofes oder der Üppigkeit der persischen Könige.[870] Ich werde den Harem und seine Wirkungen im nächsten Kapitel besprechen. Hier müssen wir uns zunächst mit den Grundzügen der islamitischen Vielweiberei bekannt machen.

Der Stifter des Islâms hatte, wie gesagt, vor allem die Vermehrung seiner Völker im Auge. Daher übte er Nachsicht für die folgenreichen Fehltritte unverheirateter Frauen; andererseits aber erhob er die Ehe zum religiös-politischen Dogma, was so ziemlich einer Zwangsehe gleichkommt. Es ist Pflicht des Weibes, in den Ehestand zu treten; jene, welche ein einsames oder Witwenleben führt, ehe sie alt geworden, übertritt wissentlich ein göttliches Gesetz.[871] Das Gleiche gilt auch vom Manne, und nichts steht heute noch bei den Bekennern des Islâm in schlechterem Rufe als das „Cölibat“. Ehelosigkeit kommt daher im Bereiche des Islâm fast gar nicht vor. Man heiratet vielmehr ungemein frühe, und die moslemitischen Mütter, die einen Sohn von 15 und eine Tochter von 9–10 Jahren besitzen, haben weder Tag noch Nacht Ruhe, bis sie dieses wichtigste Lebensgeschäft ins Reine gebracht haben. Mütter von 12 und Grossmütter von 25 Jahren sind deshalb im Morgenlande nicht so selten, und bisweilen wird der Jüngling Vater, ehe noch seine Erziehung vollendet ist.[872] Während aber vor der ehelichen Begegnung eine gewisse Heiligung der Gatten verlangt wird — ohne ein Inschallah oder Bismillah findet keine Annäherung statt — ist die Eheschliessung selbst bloss ein bürgerlicher Vertrag, der unter Anrufung Allahs vor dem Kadi, der weltlichen Behörde, und vor Zeugen einfach durch die meist sogar nur durch Stellvertreter (Wekil) abgegebene Erklärung der Brautleute geschlossen wird, dass sie sich heiraten wollen. Eine Eheschliessung findet niemals in der Moschee statt. Der Kadi schliesst die Ehe im Hause eines der Brautleute. Auch in Persien ist der Akd oder Heiratsvertrag eine einfache gesetzliche, aber bindende Förmlichkeit: Trauung, nicht bloss Verlobung.[873] Zur Gültigkeit der Ehe sind erforderlich: eben die obige Erklärung und freie Einwilligung der Gatten, Absicht derselben, den Zweck der Ehe zu erfüllen, Abhaltung der Hochzeitsfeier, geistige Gesundheit und Grossjährigkeit. Letztere tritt gesetzlich beim männlichen Geschlechte im zwölften, beim weiblichen bereits im neunten Jahre ein, wenn beide den Zustand ihrer Reife durch Eid bekräftigen; sonst ist das vollendete fünfzehnte Jahr für die Grossjährigkeit beider Geschlechter festgesetzt. Der Begriff der Blutschande erfuhr durch den Korân eine bedeutende Verschärfung; dieser bestimmt genau, zwischen welchen Personen die Ehe untersagt ist und unter keinerlei Umständen gestattet werden kann. Es sind dies sowohl die nächsten Verwandten in auf- und absteigender Linie, als auch die Kognaten. Verboten sind also als blutschänderisch alle Heiraten mit den Müttern, Töchtern, Schwestern, Muhmen, Basen, Schwiegertöchtern, dann mit Schwiegermüttern, Stieftöchtern, Stiefmüttern. Sodann verbietet das Gesetz einem Manne, zwei Schwestern und zwei Basen neben einander als Frauen zu haben. Ja sogar die Milchverwandtschaft (Ridhâ’ at oder Radhâ’) gilt als vollgültige Verwandtschaft, wobei es genügt, dass ein Kind nur einen Tropfen von der Brust eines Weibes getrunken, um sofort mit diesem Weibe und dessen Familie in ein Verwandtschaftsverhältnis zu treten, welches fast der Blutverwandtschaft gleichkommt. Doch erstreckt sich die Milchverwandtschaft bloss auf den Säugling und seine späteren Nachkommen, nicht auch auf seine Blutsverwandten in aufsteigender oder einer Seitenlinie.[874] Auch mit einer Tochter oder einem sonstigen weiblichen Nachkommen, welche man in Zinâ[875] erzeugt hat, kann keine Ehe geschlossen werden. Dem Moslim ist endlich die Ehe verwehrt mit einer Sklavin, bevor er sie freigelassen, mit einer Witwe oder geschiedenen Frau vor Ablauf ihrer Trauer- oder beziehungsweise Wartezeit und endlich einer Heidin (Kafir harbî), während die Ehe mit Christinnen (Naçrâni), Jüdinnen (Jahudî) und Sabierinnen (Çâbî) zulässig erscheint. Eine moslemitische Frau darf dagegen keinen Andersgläubigen heiraten.

Die Hochzeiten, in Persien Arusi genannt, die im Islâm wie bei uns einem stillen Übereinkommen zufolge als „fröhliche Ereignisse“ gefeiert werden, weiht man unter Gebeten des Imam der Pfarre, in welcher das Brautpaar wohnt, ein; sie dauern gewöhnlich eine Woche, bei vornehmen Personen auch doppelt so lang.[876] Örtliche Sitten reden hierbei natürlich ein entscheidendes Wort. Die Hochzeit ist nicht mit dem vorangehenden Verlobungs- und zugleich Trauungsakte zu verwechseln, von welchem schon oben gesagt wurde, dass er rein bürgerlicher Natur sei und welcher in vielen Gegenden sogar nie in Gegenwart der Brautleute stattfindet. Vor der Hochzeit hat der Mann sein Weib gewöhnlich gar nicht gesehen; es wird ihm von Andern bestimmt oder ausgewählt. Zumeist ist es die Mutter, welche zur Brautschau für ihren Sohn eine vertraute Matrone, die „Prüferin“ genannt, in die Hareme und öffentlichen Bäder aussendet. Die Gepflogenheit, sich durch Dritte über die körperlichen Vorzüge seiner Braut belehren zu lassen, reicht schon in die arabische Heidenzeit zurück, aus welcher die Dichter solche für unser heutiges Anstandsgefühl unmögliche Schilderungen[877] bewahrt haben. Der Mann erwirbt das Weib durch Zahlung eines Brautpreises; wenigstens ist dies in den niederen und mittleren Ständen die Regel, und oft muss er zu diesem Zwecke ein für seine Verhältnisse beträchtliches Opfer bringen. Dieser Mahr (auch Çadâq oder Cadaqat, in der Türkei Mu-etschèl genannt) wird sogleich beim Abschluss der Ehepakten erlegt und heisst dann Mahr mosammá d. i. „festgestellter Brautschatz“, kann aber auch später, sogar nach Vollzug der Ehe entrichtet werden. Ein solcher Mahr al-mithl, d. h. verhältnismässiger Brautschatz wird dann von den nächsten weiblichen Blutsverwandten der Braut väterlicherseits empfangen. Brautschatz oder Morgengabe ist gewöhnlich für eine Jungfrau (Bikr) höher als für ein schon einmal verheiratet gewesenes Weib. In vielen islamitischen Landen ist, besonders bei den niedrigen Standen, der Mahr zu einem so geringfügigen Betrage herabgesunken, dass er gewissermassen bloss noch ein Symbol geworden. Es ist dort das Bewusstsein, dass man die Frau von ihren Blutsverwandten kauft, in der Masse der Bevölkerung auch nicht mehr lebendig, zumal der Brautpreis, obwohl von dem Mundwalt (Wali) des Mädchens bedungen, nicht mehr ihm, sondern der Braut selbst ins Eigentum fällt.[878] Dieses Heiratsgut muss der Frau vom Manne in allen Fällen ausbezahlt werden, und sollte selbst der Mann vor Vollziehung der Ehe zurücktreten, so bleibt er dennoch für die Hälfte verpflichtet. Die Frau selbst erhält von den Ihrigen weder Mitgift noch Aussteuer, indem auch diese letztere, sowie der Brautkorb, dem Manne zur Last fällt, ausgenommen, wenn er eine Sklavin heiratet, welche dann meistens ausgestattet wird.[879]

Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten im Sinne der römischen oder christlichen Satzungen kennt der Islâm nicht, so dass die Frau auch nach ihrer Verheiratung noch im vollen Genusse und Besitze ihres Vermögens bleibt. Sie kann nicht einmal angehalten werden, die Einkünfte desselben dem gemeinsamen Haushalte zuzuwenden.[880] Stirbt die Frau eines Mannes, welcher mehrere Gattinnen hat, so wird sie bei den Türken nicht von ihrem Manne oder den Kindern der Familie, sondern nur von ihren eigenen Kindern beerbt; stirbt hingegen der Mann, dann teilen sich die Witwen und deren Kinder zu gleichen Teilen in den Nachlass. Hinsichtlich des Erbrechtes sind übrigens die Bestimmungen des Korân vielfach unzusammenhängend und unlogisch, scheinen auch in einzelnen Punkten das strenge Vaterrecht noch nicht durchgeführt zu haben, wie auch aus dem soeben über Gütergemeinschaft Bemerkten hervorgeht. Die vierte Sure, „Die Weiber“, — so überschrieben, weil vorzugsweise von weiblichen Angelegenheiten handelnd, — bestimmt: „Männliche Erben sollen so viel haben als zwei weibliche. Sind nur weibliche Erben da, und zwar über zwei, so erhalten sie zwei Drittel der Verlassenschaft. Ist aber nur eine da, so erhält sie die Hälfte. Die Eltern des Verstorbenen erhalten jeder, wenn der Erblasser ein Kind hinterlässt, den sechsten Teil des Nachlasses. Stirbt er aber ohne Kinder und die Eltern sind Erbe, so erhält die Mutter den dritten Teil. Hat er Brüder, so erhält die Mutter nach Abzug der gemachten Legate und Schulden den sechsten Teil..... Die Hälfte von dem, was euere Frauen hinterlassen, gehöret euch, wenn sie kinderlos sterben. Hinterlassen sie aber Kinder, so gehöret euch nach Abzug der gemachten Legate und Schulden der vierte Teil des Nachlasses. Auch den Frauen gehöret der vierte Teil von dem, was ihr hinterlasset, wenn ihr kinderlos sterbet; hinterlasset ihr aber Kinder, so bekommen sie nach Abzug der gemachten Legate und Schulden nur den achten Teil eueres Nachlasses. Wenn ein Mann oder eine Frau einen entfernten Anverwandten zum Erben einsetzet, und der Erblasser hat einen Bruder oder eine Schwester, so erhält jeder dieser beiden den sechsten Teil des Nachlasses. Hat er aber mehrere Brüder oder Schwestern, so erhalten sie nach Abzug der gemachten Legate und Schulden den dritten Teil des Nachlasses, zu gleichen Teilen. Diese Verordnung ist von Gott, dem Allwissenden und Allgütigen.“[881]